Der Bund eröffnete am 15. April 2026 die Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG). Die in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagenen Änderungen des BewG nehmen Lockerungen bei der sogenannten «Lex Koller» zurück.
Wohnungen vermehrt als Kapitalanlage genutzt
In den letzten zwei Jahrzehnten haben sich Boden- und Immobilienpreise von der Lohn- und Mietzinsentwicklung entkoppelt. Wohnraum wird zunehmend als Anlageklasse genutzt – vermehrt auch durch ausländische Investorenschaften. Das hat eine preistreibende Wirkung auf Grundstücke und Wohngebäude. Die bisherigen Lockerungen der «Lex Koller» haben diese Dynamik verstärkt.
Verschärfung korrigiert Fehlentwicklung
Die vorgeschlagenen Änderungen des BewG greifen gezielt diese Entwicklungen auf. Mit der Wiederunterstellung des Erwerbs von Anteilen an börsenkotierten Wohnimmobiliengesellschaften und Immobilienfonds unter die Bewilligungspflicht wird eine zentrale Öffnung der «Lex Koller» rückgängig gemacht. Dies verhindert, dass ausländisches Kapital über indirekte Wege in Schweizer Wohnraum investiert wird – ein entscheidender Schritt zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zwecks der «Lex Koller».
Verschärfung der «Lex Koller» allein reicht nicht
Der Stadtrat hat sich in der Vernehmlassung entsprechend positiv zur Vorlage geäussert. Gerade in der Stadt Zürich, die unter grossem Druck durch ausländisches, in Wohnraum investiertes Kapital steht, ist die Rückbesinnung auf den ursprünglichen Zweck der «Lex Koller» von entscheidender Bedeutung.
Gleichzeitig macht der Stadtrat darauf aufmerksam, dass die Verschärfung der «Lex Koller» allein nicht ausreicht, um die Wohnungsnot im urbanen Raum der Schweiz substanziell und nachhaltig zu lindern. Weitere Massnahmen sind nötig. So braucht es beispielsweise verstärkte Anreize zur Baulandmobilisierung und stärkere Instrumente für eine sozialverträgliche Bestandeserneuerung. Die Sicherstellung von genügend preiswertem Wohnraum muss als schutzwürdiges öffentliches Interesse gesetzlich verankert werden. Zudem sind den Städten und Gemeinden im Sinne der Gemeindeautonomie weitere Handlungsspielräume in der Wohnpolitik einzuräumen, damit sie gezielte, jeweils lokal passende Lösungen umsetzen können.
Weitere Informationen
Philippe Koch
Delegierter Wohnen des Stadtrats
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