Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde privater Rekurrent*innen abgewiesen hat, tritt nun die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO) «Nichtanrechenbarkeit an Wohnanteil» in Kraft.
Damit dürfen befristet vermietete Wohnungen, etwa Airbnb-Unterkünfte oder Business Apartments, nicht mehr dem vorgeschriebenen Mindestwohnanteil angerechnet werden, wenn sie regelmässig gewerblich unter einem Jahr vermietet werden. Eigentümer*innen müssen diese Nutzungen melden. Ausgenommen sind gelegentliche Vermietungen der eigenen Wohnung während Abwesenheiten. Im Fokus stehen dauerhaft kommerziell genutzte Wohnobjekte.
Neue Vorgaben für Bauherrschaften und Eigentümer*innen
Ab dem 1. September 2026 muss die Bauherrschaft mit dem Baugesuch die Mietdauer der Wohnnutzung deklarieren. Auch Nutzungsänderungen, etwa die Umwandlung einer Wohnung in ein Business Apartment, erfordern ein Baugesuch – auch wenn keine baulichen Massnahmen erfolgen. Viele Vorbereitungsaufgaben sind bereits erfolgt. Ab heute wird mit der Erfassung und Bearbeitung der Anzeigen sowie der Prüfung der Baugesuche auf die neue Vorschrift hin gestartet.
Ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens handelt das Amt für Baubewilligungen primär auf Anzeige hin. Aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses an den Kurzzeitvermietungen ist insbesondere zu Beginn mit einer grossen Zahl an Anzeigen zu rechnen, die zusätzlich zum Tagesgeschäft bearbeitet werden müssen. Um den Vollzug sicherzustellen, sind daher zusätzliche Ressourcen erforderlich. Der Stadtrat bewilligt mit einem dringlichen Nachtragskredit für die Dauer von drei Jahren fünf Vollzeitstellen. Die zusätzlichen Personalressourcen sollen im Verlauf des vierten Quartals 2026 zur Verfügung stehen.
Weitere Informationen
Markus Pfanner, Kommunikation
Hochbaudepartement
T +41 44 412 44 52
E-Mail markus.pfanner@zuerich.ch