Autoposing bezeichnet das absichtliche Erzeugen von übermässigem Motorenlärm. Solche Fahrzeuge sind häufig leistungsstark und teilweise illegal getunt. In Zürich hat dieses Phänomen in den letzten Jahren stark zugenommen. Die Bevölkerung empfindet Poser-Lärm als extreme Belästigung. Die Stadtpolizei führt Schwerpunktkontrollen durch, um die Nachtruhe der Bevölkerung zu schützen.
Lärmmessungen zeigen, dass Nächte an den Wochenenden mit Poserfahrten um 2 bis 4 dB(A) lauter sind. Poserfahrten erzeugen Lärmpegel von bis zu 99 dB(A), was vergleichbar ist mit dem Lärm eines Presslufthammers. Lärm durch Autoposing wirkt sich direkt auf Schlaf, Erholung und Gesundheit aus. Der hohe Anteil an Tonhaltigkeit, Knallgeräusche sowie die typisch schnellen Lärmanstiege verschärfen die Belastung. Getunte Autos wurden 2023 in einer Befragung des Institute of Science, Technology and Policy der ETH Zürich als die störendste Lärmart bewertet.
Beim Autoposing können mehrere gesetzliche Bestimmungen verletzt werden. Eine betrifft das Verursachen von unnötigem Lärm, was nach Strassenverkehrsgesetz und Lärmschutzvorschriften untersagt ist. Jedes Jahr werden durch polizeiliche Schwerpunktkontrollen hunderte von Verzeigungen und zahlreiche Wegweisungen ausgesprochen.
Auch auf nationaler Ebene gibt es Anstrengungen, übermässigen Fahrzeuglärm wirksamer zu sanktionieren. Im Rahmen der Umsetzung der Motion 20.4339 UREK-N («Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren») hat der Bundesrat die Vorschriften zur vermeidbaren Lärmbelästigung aktualisiert. So ist es etwa ausdrücklich verboten, unnötigen Lärm mit Auspuffanlagen zu erzeugen.
Seit 1. Januar 2025 sind in der Schweiz gezielte Verschärfungen gegen vermeidbaren Fahrzeuglärm in Kraft getreten. Kernstück ist das bereits aus Art. 42 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) abgeleitete Gebot, jede vermeidbare Belästigung – namentlich durch Lärm – zu unterlassen. Dieses Generalklauselprinzip wird in Art. 33 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) – «Vermeiden von Lärm» – konkretisiert: Fahrzeuglenkende, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen.
Neu wurde die Liste der untersagten Geräusche explizit erweitert – insbesondere ist das absichtliche Erzeugen von Knallgeräuschen über die Auspuffanlage jetzt ausdrücklich verboten. Verstösse können als Übertretung nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von bis zu 10 000 Franken geahndet werden; die konkrete Höhe bestimmt das Gericht im Einzelfall. Technische Manipulationen am Fahrzeug bleiben untersagt.
Ein polizeiliches Einschreiten erfolgt bei festgestellten Auffälligkeiten konsequent. Eine rechtssichere Ahndung einzelner Poserfahrten wegen vermeidbaren Lärms setzt jedoch regelmässig klar belegbares oder wiederholtes vorsätzliches Verhalten voraus und stellt hohe Anforderungen an Beobachtung und Beweisführung; dem begegnet die Polizei mit gezielten Schwerpunktkontrollen und vertieften Fahrzeugprüfungen.
Von April bis Juli 2025 testete die Stadt Zürich einen sogenannten Lärmradar/Lärmblitzer an beliebten Streckenabschnitten der Poser-Szene. Das eingesetzte Gerät ist in der Lage, übermässig laute Fahrzeuge eindeutig zu erfassen und zu identifizieren. Anhand von Ton- und Bildaufnahmen kann zudem festgestellt werden, ob der Lärm absichtlich verursacht wurde. Insgesamt konnten wertvolle Erfahrungen zum praktischen Einsatz eines solchen Systems gesammelt werden. Ein Lärmradar könnte die bestehenden Massnahmen der Stadtpolizei zur Bekämpfung von übermässigem Motorenlärm sinnvoll ergänzen. Aktuell fehlt allerdings die gesetzliche Grundlage, die es erlaubt, Lärmradargeräte einzusetzen, um Bussen auszusprechen.
Das Video enthält Bild-Ton-Beispiele von gewöhnlichen Durchfahrten sowie Durchfahrten von zu lauten Fahrzeugen. Bei den Messungen wird der LAFmax-Wert in dB(A) erfasst. Das ist der höchste, kurzzeitige A-bewertete Schalldruckpegel eines Geräuschereignisses, wie er vom menschlichen Gehör wahrgenommen wird. Der LAFmax-Wert dient der Beurteilung einzelner kurzzeitiger Lärmereignisse.
Schallpegel-Werte im Verhältnis
Der LAFmax-Wert einer lauten Poserfahrt liegt deutlich über jenem einer einzelnen gewöhnlichen Fahrzeugvorbeifahrt und erreicht in etwa den Pegel, den mehrere Dutzend gewöhnliche Fahrzeugvorbeifahrten im selben Zeitraum verursachen würden.
Die Stadt Zürich hält Lärmradargeräte aufgrund der eigenen Tests für ausgereift und als wirksames und unterstützendes Mittel für die Polizeiarbeit geeignet. Mit Bedauern hat Stadträtin Karin Rykart, Sicherheitsvorsteherin, im Dezember 2025 zur Kenntnis genommen, dass der Bundesrat trotz der Motion 20.4339 UREK-N («Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren») auf die Schaffung der notwendigen rechtlichen Grundlagen für das Büssen verzichtet.
Damit bleibt eine wirksame Möglichkeit zur Reduktion des Motorenlärms vorerst ungenutzt. Stattdessen setzt der Bundesrat auf Sensibilisierungsmassnahmen mit «Lärmdisplays», die den Lenkenden eine unmittelbare Rückmeldung zu den Geräuschemissionen ihres Fahrzeugs geben. Die Erfahrungen in Zürich zeigen jedoch, dass diese Massnahme insbesondere im Bereich des Autoposings keine Wirkung entfaltet.