Ein Betreibungsamt kann ohne Vorwarnung bestimmte Vermögenswerte eines Schuldners oder einer Schuldnerin beschlagnahmen. Hiermit vollzieht es einen so genannten Arrest.
Der Gläubiger oder die Gläubigerin kann einen Arrest verlangen. Ein*e Arrestrichter*in prüft dieses Gesuch und entscheidet über dessen Bewilligung. Mit dem Arrest soll verhindert werden, dass Schuldner*innen Vermögenswerte beiseite schaffen. Ein*e Gläubiger*in kann so eine Forderung absichern.
- Der Gläubiger oder die Gläubigerin muss ein Arrestbegehren stellen.
- Ein*e Arrestrichter*in prüft, ob die Voraussetzungen für einen Arrest erfüllt sind: Besteht eine Forderung? Trifft einer der zwingend notwendigen Arrestgründe vor? Sind die Vermögenswerte bei der Schuldnerin oder dem Schuldner vorhanden?
- Erscheinen dem Arrestrichter oder der Arrestrichterin die Bedingungen glaubhaft erfüllt, stellt er oder sie den Arrestbefehl aus.
- Der Gläubiger oder die Gläubigerin kann nun vom Betreibungsamt verlangen, den Arrest zu vollziehen.
- Das Betreibungsamt vollzieht den Arrest und erstellt eine Arresturkunde.
Der Gläubiger oder die Gläubigerin muss nun die Betreibung rechtzeitig einleiten. Sonst verfällt die Sicherstellung. Informationen zu Arrestgründen finden Sie im Merkblatt zum Arrest.
Auch Steuerbehörden können Arrestbefehle für Steuerforderungen ausstellen.
Ein Arrest kann sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen. Ist dem Schuldner oder der Schuldnerin daraus ein Schaden entstanden, haftet der Gläubiger oder die Gläubigerin für diesen Schaden.