Sie möchten das Stadtbürgerrecht der Stadt Zürich beantragen? Schweizer*innen können das Gesuch stellen, wenn sie seit mindestens 2 Jahren ohne Unterbruch in der Stadt Zürich wohnen.
Für das Gesuch brauchen Sie das Gesuchsformular. Je nach persönlicher Situation sind weitere Dokumente erforderlich. Die Bearbeitung dauert in der Regel rund 3 Monate. Das Verfahren kostet 200 Franken. Für Personen unter 25 Jahren ist es kostenlos. Sie können Ihr Gesuch online mit AGOV oder per Post einreichen.
Ihr bisheriges Gemeindebürgerrecht müssen Sie nicht aufgeben. Der Kanton Zürich erlaubt mehrere Gemeindebürgerrechte. Klären Sie aber vorab mit der zuständigen Behörde Ihres Heimatkantons, ob dort mehrere Gemeindebürgerrechte zulässig sind.
Sie können das Stadtbürgerrecht beantragen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie besitzen die Schweizer Staatsbürgerschaft.
- Sie wohnen seit mindestens 2 Jahren ununterbrochen in der Stadt Zürich.
- Sie haben keine Einträge im Strafregister und keine laufenden Strafverfahren.
- Sie haben keine Einträge im Betreibungsregister.
Für Ihr Gesuch brauchen Sie bestimmte Unterlagen. Reichen Sie alle Dokumente vollständig ein. So vermeiden Sie Rückfragen und Verzögerungen.
Folgende Unterlagen müssen Sie immer einreichen:
Auszug aus dem Betreibungsregister
- für Personen ab 16 Jahren
- für die letzten 5 Jahre
- nicht älter als 3 Monate
- erhältlich beim Betreibungsamt Ihres aktuellen oder früheren Stadtkreises oder Ihrer früheren Wohngemeinde
Personenstandsausweis
- nicht älter als 6 Monate
- erhältlich beim Zivilstandsamt Ihrer Heimatgemeinde
- ein Auszug genügt auch dann, wenn Sie mehrere Heimatorte besitzen
Auszug aus dem Strafregister
- für Personen ab 18 Jahren
- nicht älter als 3 Monate
- Erhältlich am Postschalter oder online unter strafregister.admin.ch.
Je nach Situation brauchen Sie weitere Unterlagen:
Kopie des Scheidungsurteils (Dispositiv)
Reichen Sie dieses Dokument ein, wenn minderjährige Kinder aus einer früheren Ehe mit aufgenommen werden sollen.
Nachweis der elterlichen Sorge
Dieser Nachweis ist nötig, wenn minderjährige Kinder von nicht verheirateten oder geschiedenen Elternteilen einbezogen werden.
Vertretungsvollmacht
Reichen Sie eine Vollmacht ein, wenn Sie das Gesuch im Namen einer anderen Person einreichen.
Eine Vorlage können Sie bei den Downloads herunterladen. Die Vorlage ist ein Entwurf. Sie stellt keine rechtsverbindliche oder rechtsberatende Empfehlung dar.
Die Bearbeitung dauert in der Regel rund 3 Monate. Je nach Einzelfall und Vollständigkeit der Unterlagen kann die Dauer abweichen.
Die Gebühr beträgt 200 Franken. Für Personen unter 25 Jahren ist das Verfahren kostenlos.
Sie können das Gesuch online oder per Post einreichen, sobald Sie alle Unterlagen beisammen haben.
Für die Online-Einreichung muss Ihre Identität bestätigt sein. Melden Sie sich dafür mit Ihrem AGOV-Login an.
AGOV ist das offizielle Login für Behörden-Dienstleistungen in der Schweiz. Privatpersonen können kostenlos ein AGOV-Konto einrichten.
Bei der Online-Einreichung werden Sie Schritt für Schritt geführt. Das Einreichen dauert etwa 10 Minuten, wenn Sie alle benötigten Unterlagen zur Hand haben.
Starten Sie die Online-Einreichung unten auf dieser Seite. Sie werden anschliessend Schritt für Schritt durch den Prozess geführt – inklusive Registrierung, falls Sie noch kein AGOV-Konto haben.
Ein neues AGOV-Konto kann nicht direkt in der AGOV-App erstellt werden.
Sie können Ihr Gesuch auch per Post einreichen. Füllen Sie das Formular «Gesuch um Aufnahme von Schweizer Bürger*innen in das Stadtbürgerrecht» aus. Senden Sie das unterzeichnete Formular zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen an:
Stadtkanzlei Zürich
Einbürgerungen
Postfach
8022 Zürich
Die Stadtkanzlei prüft das Gesuch und bereitet den Antrag für den Stadtrat vor.
Der Stadtrat entscheidet über Ihr Gesuch mittels formellem Beschluss.
Sie erhalten den Stadtratsbeschluss und die Rechnung.
Nach 30 Tagen ab Zustellung wird der Entscheid rechtskräftig.
Das Verfahren für das Stadtbürgerrecht basiert auf dem kantonalen Bürgerrechtsgesetz. Es regelt den Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts im Kanton Zürich.