Eine Persönlichkeitsverletzung gilt als gegeben, wenn keine Zustimmung der verletzten Person, kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder keine entsprechende Regelung im Gesetz vorliegt.
Die klagende Partei kann vor Gericht beantragen, dass der Gegenpartei insbesondere verboten wird:
- sich ihr zu nähern oder sich in ihrer Nähe aufzuhalten
- sich an bestimmten Orten aufzuhalten, wie bestimmten Strassen, Plätzen oder Wohngebieten
- Kontakt aufzunehmen (telefonisch, schriftlich oder elektronisch)
- oder sie auf andere Weise zu belästigen.
Klagen wegen Persönlichkeitsverletzung können am Wohnsitz (bei natürlichen Personen) oder am Sitz (bei juristischen Personen) der klagenden oder beklagten Partei eingereicht werden.
Das Klageformular muss die klagende und die beklagte Partei benennen, gültige Zustelladressen angeben und ein Rechtsbegehren enthalten. Das Rechtsbegehren enthält Ihre Forderung, die von der beklagten Partei erfüllt werden soll.
Eine kurze Begründung der Klage sowie die Beilage von Belegen helfen allen Beteiligten bei der Vorbereitung der Verhandlung. Alle Dokumente müssen mindestens in zweifacher Ausführung eingereicht werden (eine Kopie für das Friedensrichteramt und eine für jede Gegenpartei).
- Einleitung eines Verfahrens
- Abschluss des Verfahrens
- Gebühren