Die Strafbefehle des Stadtrichteramts werden nie in das Strafregister eingetragen.
Sie können innert 10 Kalendertagen ab Erhalt des Strafbefehls Einsprache erheben.
Die beschuldigte Person muss ihre Einsprache nicht begründen.
Die Privatklägerschaft (Geschädigte) muss ihre Einsprachen begründen.
Wenn Sie die Einsprachefrist von 10 Tagen verpassen, müssen Sie die Busse und die Verfahrenskosten bezahlen. Nur wenn Sie unverschuldet die Einsprachefrist verpassen, können Sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen. Nachdem der Grund für die Verhinderung weggefallen ist, haben Sie dazu 30 Tage Zeit. Bei verpasster Einsprachefrist ist das Gesuch schriftlich und unterzeichnet beim Stadtrichteramt Zürich einzureichen.
Das Gesuch müssen Sie begründen und es sind die entsprechenden Beweismittel (Flugtickets, Arztzeugnisse, usw.) beizulegen.
Ja. Sie können die Akten einsehen. Bitte kontaktieren Sie das Stadtrichteramt für einen Termin (Telefon +41 44 411 99 99).
Die Akteneinsicht vor Ort ist kostenlos.
In begründeten Fällen können Ihnen die Akten in Kopie elektronisch (verschlüsselte Übermittlung) oder mit der Post zugestellt werden.
Gesuche für Ratenzahlungen können Sie über unser Online-Formular stellen. Die Mindestrate pro Monat beträgt Fr. 50.–.
Grundsätzlich besteht kein Wahlrecht. Wenn nach einer erfolglosen Betreibung feststeht, dass Sie kein Geld haben, können Sie ihre Busse als Ersatzfreiheitsstrafe (Gefängnis) absitzen (Art. 36 und 106 StGB).
Für Kosten geht das nicht. Diese bleiben weiterhin geschuldet.
Ja. Für die Löschung einer Betreibung erheben wir Gebühren. Die Gebühren sind im «Reglement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung (GebR)» geregelt. Die Mindestgebühr beträgt Fr. 50.–.
Sie können Ihr Gesuch über das Online-Formular stellen. Den Einzahlungsschein für die Gebühren erhalten Sie nach Eingang Ihres Gesuches. Sobald wir Ihre vollständige Zahlung erhalten haben, veranlassen wir die Löschung Ihrer Betreibung.
Ja, wenn die Forderung mit allen Kosten vollständig bezahlt ist. Für die Löschung einer Betreibung erheben wir Gebühren. Die Gebühren sind im «Reglement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung (GebR)» geregelt. Die Mindestgebühr beträgt Fr. 50.–.
Sie können Ihr Gesuch über das Online-Formular stellen. Den Einzahlungsschein für die Gebühren erhalten Sie nach Eingang Ihres Gesuches. Sobald wir Ihre vollständige Zahlung erhalten haben, veranlassen wir die Löschung Ihrer Betreibung.
Mit der Kreditkarte. Angaben zur Zahlung finden Sie auf unserem Online-Formular.