Eine Meldung an das Personenmeldeamt ist erforderlich, wenn:
- Sie eine Wohnung vermieten.
- Sie ein Zimmer unentgeltlich zur Verfügung stellen.
- Ein*e Untermieter*in ein- oder auszieht (Meldung durch Hauptmieter*in).
- Ein volljähriges Familienmitglied oder der*die Partner*in ein- oder auszieht.
Da Ihr Sohn volljährig ist, muss er seinen Umzug selbstständig online melden.
Zusätzlich muss der Einzug Ihres volljährigen Sohnes im Rahmen der Drittmeldepflicht gemeldet werden. Die Drittmeldung kann durch die Hauptmieterin bzw. den Hauptmieter erfolgen. Die Drittmeldung ersetzt die persönliche Umzugsmeldung Ihres Sohnes nicht.
Die Drittmeldung muss innert 14 Tagen nach dem Einzug erfolgen.
Die amtliche Wohnungsnummer (aWN) dient dazu, eine Wohnung innerhalb eines Gebäudes eindeutig zu identifizieren. Vermieter*innen bzw. Liegenschaftsverwaltungen sind verpflichtet, die amtliche Wohnungsnummer der Gemeinde zu melden.
Falls Ihnen die Nummer nicht bekannt ist, können Sie diese über das Abfragetool von Statistik Stadt Zürich ermitteln.
Die Einzugs- und/oder Auszugsanzeige können Sie herunterladen und ausfüllen. Anschliessend können Sie uns diese per Post zusenden.
Ja. Im Rahmen der Drittmeldepflicht müssen sowohl Einzüge als auch Auszüge gemeldet werden.
Ja. Die Drittmeldepflicht gilt auch, wenn Sie einer Person ein Zimmer oder anderen Wohnraum unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Der Einzug muss innert 14 Tagen gemeldet werden.
Ja. Melden Sie den Auszug mit den Ihnen bekannten Angaben.
Falls Ihnen die neue Adresse nicht bekannt ist, können Sie die übrigen Angaben sowie das tatsächliche Auszugsdatum angeben.