Eine temporäre Landesabwesenheit muss gemeldet werden, wenn:
- Sie sich länger als drei Monate durchgängig im Ausland aufhalten.
- die Dauer Ihres Auslandsaufenthalts und Ihre Rückkehr für das Personenmeldeamt klar absehbar und erkennbar sind.
- Ihr Wohnsitz in der Stadt Zürich bestehen bleibt und Sie Ihre Wohnung während Ihrer Abwesenheit beibehalten.
Die temporäre Landesabwesenheit kann frühestens zwei Monate vor Ihrer Ausreise gemeldet werden.
Schweizer Staatsangehörige:
Für Schweizer Staatsangehörige kann eine temporäre Landesabwesenheit bis zu sechs Monate und in Ausnahmefällen bis zu einem Jahr bewilligt werden. Eine Bewilligung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ist nicht möglich.
Bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Monaten bzw. in bewilligten Ausnahmefällen von mehr als einem Jahr müssen Sie Ihren Wegzug aus der Stadt Zürich melden.
Ausländische Staatsangehörige:
Für ausländische Staatsangehörige mit einer B- oder C-Bewilligung ist eine temporäre Landesabwesenheit von maximal sechs Monaten möglich. Die Bewilligung muss während der gesamten Abwesenheit gültig sein.
Für Personen mit einer L-Bewilligung gilt eine kürzere Frist. Ein Auslandsaufenthalt ist für maximal drei Monate möglich. Eine temporäre Landesabwesenheit muss in diesem Fall nicht gemeldet werden. Die L-Bewilligung muss während der gesamten Abwesenheit gültig sein.
Bei einer Abwesenheit von mehr als drei Monaten oder wenn die Bewilligung während der Abwesenheit abläuft, muss der Wegzug aus der Stadt Zürich gemeldet werden.
Voraussetzung für eine temporäre Landesabwesenheit ist, dass Ihr Wohnsitz in der Stadt Zürich bestehen bleibt und Sie Ihre Wohnung während Ihrer Abwesenheit beibehalten.
Haben Sie Ihre Wohnung gekündigt und ist keine Rückkehr an Ihren bisherigen Wohnsitz vorgesehen, kann keine temporäre Landesabwesenheit bewilligt werden. In diesem Fall müssen Sie Ihren Wegzug aus der Stadt Zürich melden.
Ist eine Meldung online nicht möglich, können Sie Ihre temporäre Landesabwesenheit persönlich und ohne Termin beim Personenmeldeamt Zürich Süd melden.
Bringen Sie dafür einen amtlichen Ausweis mit.
Ihr Wohnsitz in der Stadt Zürich bleibt während der temporären Landesabwesenheit bestehen.
Beachten Sie, dass Verpflichtungen wie Steuern, Krankenkassenprämien oder die SERAFE-Abgabe weiterhin bestehen.
Vermieten Sie Ihre Wohnung oder ein Zimmer während Ihrer Abwesenheit?
Falls Sie Ihre Wohnung oder ein Zimmer während Ihrer Abwesenheit untervermieten, sind Sie verpflichtet, den Ein- und Auszug Ihrer Untermieter*innen innert 14 Tagen zu melden.
Nach Ihrer Rückkehr in die Schweiz müssen Sie innert 14 Tagen ohne Termin beim Personenmeldeamt Zürich Süd persönlich vorsprechen, damit Ihre temporäre Landesabwesenheit beendet werden kann. Bei Familien muss jedes Familienmitglied persönlich vorsprechen.
Wenn Sie länger als ursprünglich gemeldet im Ausland bleiben, kann die Dauer Ihrer temporären Landesabwesenheit angepasst werden. Dabei darf die maximal zulässige Gesamtdauer nicht überschritten werden.
Für Schweizer Staatsangehörige beträgt die maximale Gesamtdauer ein Jahr.
Für ausländische Staatsangehörige mit B- oder C-Bewilligung beträgt die maximale Gesamtdauer der temporären Landesabwesenheit sechs Monate. Haben Sie beispielsweise eine Abwesenheit von vier Monaten gemeldet, kann diese höchstens um weitere zwei Monate verlängert werden.
Bleiben Sie länger als die maximal zulässige Dauer im Ausland, müssen Sie Ihren Wegzug aus der Stadt Zürich melden. Weitere Informationen finden Sie unter Wegzug aus der Stadt Zürich.
Bitte beachten Sie, dass eine rückwirkende Abmeldung nicht möglich ist.