Einwohner*innen der Stadt Zürich, die sich länger als 3 Monate im Ausland aufhalten, müssen dies dem Personenmeldeamt melden.
Eine temporäre Abwesenheit darf nur bewilligt werden, wenn die Abwesenheitsdauer und die Rückkehr klar erkennbar sind. Ein Besuch in der Schweiz unterbricht den Auslandaufenthalt nicht. Der gesetzliche Wohnsitz bleibt auch mit einer temporären Abwesenheit bestehen. Steuern, Krankenkassen- oder Serafegebühren usw. sind trotz der temporären Abwesenheit geschuldet.
Sie können uns Ihre temporäre Landesabwesenheit melden. Gerne prüfen wir diese und melden uns im Anschluss bei Ihnen.
- Das Kontaktformular ist für eine Landesabwesenheit ab 3 Monaten.
- Bei ausländischen Staatsangehörigen ist ein Auslandaufenthalt maximal 6 Monate möglich
- Bei ausländischen Staatsangehörigen muss die Aufenthaltsbewilligung während der gesamten Zeit der Abwesenheit gültig sein.
- Pro Person ist ein Formular auszufüllen.
- Falls Sie Ihre Wohnung während Ihrer Abwesenheit untervermieten, sind Sie als Logisgeber*in verpflichtet, Ihre Untermieter*innen mittels Ein- bzw. Auszugsanzeige innert 14 Tagen zu melden. Weitere Informationen finden Sie unter Drittmeldepflicht.