
Für Kinder ist die Beziehung zu den Eltern von grosser Bedeutung. Nach einer Trennung oder Scheidung können Schwierigkeiten bei der Ausübung des vereinbarten Kontaktrechts auftreten. In solchen Fällen bietet der Begleitete Besuchstreff (BBT) Unterstützung. Der BBT richtet sich an Kinder im Alter von ca. sechs Monaten bis maximal 16 Jahre und deren Eltern.
Der Begleitete Besuchstreff (BBT) findet achtmal pro Monat am Samstag und Sonntag statt. Im BBT verbringen Kinder eine vereinbarte Besuchszeit mit ihrem besuchsberechtigten Elternteil. Dies ermöglicht es dem Kind, den von ihm getrennt lebenden Elternteil zu treffen und so den Kontakt aufrecht zu erhalten und zu pflegen. Die Mitarbeitenden des BBT bieten bei Bedarf Unterstützung bei der Gestaltung des Besuchs an. Das Angebot ist für die Eltern unentgeltlich und läuft über Leistungsvereinbarungen des Kantons oder der Stadt Zürich.
- Konflikt zwischen den Eltern beim Ausüben des Kontaktrechts
- Beschluss durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)oder Gerichte
- Verdacht auf sexuellen Übergriff
- Entführungsgefahr
- Verdacht auf häusliche Gewalt gegenüber dem Kind
- Verdacht einer psychischen Erkrankung der Eltern
Folgende Gründe können dazu führen, dass Eltern von den Angeboten des BBT ausgeschlossen werden:
- Drohungen und Gewalt gegenüber BBT-Mitarbeitenden und/oder Kindern und deren Eltern im BBT
- Entführungsgefahr
- Nichteinhalten der Anweisungen der Leitung oder der Sozialarbeitenden des BBT
- Personen, die während der Termine infolge Alkoholkonsums in ihrem Handeln und Denken stark beeinträchtigt sind.
- Personen, die während der Termine infolge Drogenkonsums in ihrem Handeln und Denken stark beeinträchtigt sind.
- Personen, die infolge akuter psychischer Erkrankung in ihrem Handeln und Denken stark beeinträchtigt sind.
Anmeldungen (siehe Dokumente unten) sind an die Leitung BBT zu richten. Die Anmeldung erfolgt ausschliesslich durch die zuständigen Sozialzentren der Stadt Zürich oder das kantonale Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) des Amts für Jugend- und Berufsberatung (AJB).
Andere zuweisende Stellen wenden sich bei Interesse am BBT an die Leitung BBT. Die zuweisenden Stellen verpflichten sich, mit der Familie an den Kontaktrechtsfragen zu arbeiten. Denn Ziel ist es, dass die Eltern mit Unterstützung der Fachstelle langfristig eine individuelle Lösung für das Kontaktrecht finden. Eine Teilnahme ist auf sechs Monate beschränkt, die Weiterführung wird regelmässig überprüft.
Erstanmeldungen erfolgen mit einem Anmeldeformular sowie einer Einverständniserklärung, das von beiden Elternteilen – respektive bei Fremdplatzierung von der zuständigen Person im Heim oder in der Pflegefamilie – und der zuweisenden Stelle sowie der Leitung BBT unterzeichnet wird.
Art. 273 ZGB statuiert das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen Kindern, Kontakte untereinander auch dann zu pflegen, wenn einem Elternteil weder die elterliche Sorge noch die Obhut über die Kinder zusteht. Das Kontaktrecht ist Recht und Pflicht zugleich: Der betroffene Elternteil hat sowohl das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinem Kind als auch die Pflicht, dieses Recht wahrzunehmen. Dies gilt sowohl für verheiratete, geschiedene und getrennte als auch für unverheiratete Eltern.
Am Standort Artergut begleiten und betreuen wir Klienten*innen der Sozialen Dienste Zürich und des Amtes für Jugend- und Berufsberatung (kjz).
- Es sind keine Behindertenparkplätze verfügbar.
Am Standort Entlisberg begleiten und betreuen wir Klienten*innen des Amtes für Jugend- und Berufsberatung (kjz).