Jede Person kann eine Meldung an die KESB machen – seien das Angehörige, Lehrpersonen, Ärzt*innen, Pflegepersonal, Behörden, Polizei oder auch die betroffene Person selbst. Eine Meldung ist dann wichtig, wenn:
- das Wohl eines Kindes oder einer schutzbedürftigen erwachsenen Person gefährdet scheint,
- jemand nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen,
- familiäre Konflikte oder belastende Lebenssituationen Unterstützung erfordern.
Gut zu wissen
Eine Meldung ist keine Vorverurteilung. Sie dient einzig dazu, hinzuschauen und zu klären, ob Hilfe nötig ist.
Geht eine Meldung ein, ist die KESB gesetzlich verpflichtet, diese zu prüfen. Ziel ist es, herauszufinden, ob eine Person oder eine Familie Schutz oder Unterstützung benötigt. Die KESB eröffnet ein Verfahren, das von einem Mitglied der Behörde geführt wird. Für die Abklärungen werden KESB-interne Jurist*innen oder spezialisierte Mitarbeitende aus anderen städtischen Fachstellen wie Sozialarbeiter*-innen oder Psycholog*innen beigezogen. Im Kindesschutz beauftragt die KESB gewöhnlich Sozialarbeiter*innen der Sozialen Dienste der Stadt Zürich (SOD) mit den Abklärungen.
Ein nächster und wichtiger Schritt ist das persönliche Gespräch. An dieser Anhörung können Betroffene ihre Sicht der Dinge schildern und Stellung nehmen zu den Ergebnissen der Abklärung.
Die KESB trifft anschliessend einen Entscheid. Dieser wird von drei Fachpersonen (Behördenmitgliedern) gefällt. Dabei sind immer die Fachbereiche Recht und Soziale Arbeit vertreten. Die drei Behördenmitglieder entscheiden nach den gesetzlichen Vorgaben, ob und welche Massnahmen zum Schutz oder zur Unterstützung angeordnet werden. Anlässlich der Anhörung erklärt die KESB, ob und wo sie Unterstützungsbedarf sieht. Sie erläutert, welche Massnahmen als nötig und dienlich erachtet werden. Das kann zum Beispiel eine Beistandschaft oder eine Besuchsrechtsregelung sein.
Betroffene wie auch nahestehende Personen haben das Recht, gegen jeden Entscheid der KESB Beschwerde einzulegen. Das zuständige Gericht entscheidet, ob die Massnahme rechtmässig und angemessen ist. Im Kanton Zürich ist dafür der Bezirksrat und in zweiter Instanz das Obergericht zuständig. Wer weiterhin nicht einverstanden ist, kann die Beschwerde in letzter Instanz ans Bundesgericht weiterziehen.
Ist eine Massnahme rechtskräftig beschlossen, übernimmt meist eine Beistandsperson deren Umsetzung. Das kann eine vertraute Person aus der Familie oder dem näheren Umfeld sein. Alternativ übernimmt eine Berufsbeistandsperson diese Aufgabe. Sie unterstützt die betroffene Person. Alle ein bis zwei Jahre informiert sie die KESB über die Erledigung ihrer Aufgaben in einem Bericht, zu dem oft auch eine Abrechnung über die finanziellen Verhältnisse gehört. Der Bericht und die Rechnung werden von der KESB überprüft. Ist keine Unterstützung mehr nötig, kann jederzeit die Aufhebung der Massnahme beantragt werden.
Fakten
Jedes Jahr erhalten über 500 Kinder und über 600 Erwachsene in der Stadt Zürich Unterstützung durch die KESB. Weniger als die Hälfte der Meldungen führen zu einer Massnahme der KESB.