Falls aktuell bei der KESB der Stadt Zürich oder einer Rechtsmittelinstanz ein Verfahren anhängig ist, kann auf diesem Online-Weg kein Gesuch um Einsicht in diesen Akten gestellt werden. Wenden Sie sich dann direkt schriftlich oder telefonisch an die zuständige Abteilung der KESB der Stadt Zürich oder die zuständige Rechtsmittelinstanz.
Geht es um Akten eines früheren Verfahrens, das rechtskräftig abgeschlossen ist, besteht die Möglichkeit, dass Sie über Mein Konto Ihr Gesuch einreichen.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 451 ZGB). Sie darf daher nur in bestimmten, gesetzlichen festgelegten Situationen, Einsicht in Akten von abgeschlossenen Verfahren gewähren.
Sofern Sie oder eine Ihnen nahestehende Person auf diesem Weg Einsicht in eigene oder fremde Akten nehmen möchten, müssen Sie daher Folgendes beachten:
- Aktuell ist kein Verfahren bei der KESB hängig
- Es gibt eine gesetzliche Grundlage für Ihren Anspruch z.B.:
- Es geht um Ihre eigenen Akten (§ 20 IDG)
- Es geht um fremde Akten, Sie stellen das Gesuch aber im Namen einer berechtigten Person (Einverständnis/Vollmacht erforderlich)
- Es geht um fremde Akten, Sie haben jedoch einen wichtigen Grund, der aus Ihrer Sicht einem öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteresse vorgeht (Genaue Begründung erforderlich)
Ihren Antrag mit Begründung können Sie entweder schriftlich per Post oder onlineüber Mein Konto einreichen.
- Antrag mit Begründung
- Gegebenenfalls Vollmacht der vertretenen Person
Die Gebühren richten sich insbesondere nach § 29 IDG. Für die Bearbeitung von Gesuchen privater Personen um Akteneinsicht entsteht damit in der Regel keine Gebühr. Ist die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichem Aufwand verbunden und steht dieser in keinem vertretbaren Verhältnis zum öffentlichen Interesse, kann der gesuchstellenden Person eine angemessene Gebühr auferlegt werden.
Sie können Ihr Gesuch über Mein Konto online oder auch schriftlich per Post einreichen.
Für die Online-Einreichung muss Ihre Identität bestätigt sein. Dazu melden Sie sich mit dem AGOV-Login an.
AGOV ist das offizielle Login für Behörden-Dienstleistungen in der Schweiz. Alle Privatpersonen können kostenlos ein AGOV-Konto einrichten.
Bei der Online-Einreichung werden Sie Schritt für Schritt geführt. Das Einreichen dauert etwa 10 Minuten, wenn Sie die benötigten Unterlagen (siehe oben) zur Hand haben.
AGOV ist das offizielle Login für Behördengänge in der Schweiz. Es wird vom Bund bereitgestellt und funktioniert ähnlich wie ein Login bei einer Bank oder Versicherung – einfach, sicher und persönlich.
Mit AGOV können Sie sich bei vielen Behördenportalen anmelden – auch bei der Stadt Zürich.
- Jede Privatperson kann ein AGOV-Konto kostenlos einrichten.
Für dieses Verfahren brauchen Sie ein AGOV-Login.
Falls Ihre Identität noch nicht bestätigt ist, werden Sie automatisch durch die nötigen Schritte geführt. Die Identifikation dauert entweder etwa eine Stunde (per Videoidentifikation) oder 4–5 Arbeitstage (per persönliche Identifikation an Ihrer Adresse durch die Schweizerische Post).
Sie können Ihr Akteneinsichtsgesuch für abgeschlossene Verfahren auch per Post einreichen.
- Benötigte Dokumente ausdrucken.
- Antrag und Begründung persönlich unterschreiben.
- Kontaktinformationen für mögliche Rückfragen angeben: Telefonnummer, E-Mail, Adresse.
- Alles an folgende Adresse senden:
Stadt Zürich
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Stauffacherstrasse 45
8004 Zürich
Prüfung des Antrags durch die zuständige Abteilung.
Allfällige Rückfragen bei der antragstellenden Person sowie allfällige weitere erforderliche Abklärungen durch die KESB.
Mitteilung an antragstellende Person, ob Akteneinsicht gewährt werden kann oder nicht.
Wenn Aktenneinsicht gewährt werden kann, wird ein Termin für die Akteneinsicht vor Ort vereinbart.
Wird die Akteneinsicht nicht oder nur zum Teil gewährt, kann ein anfechtbarer Entscheid angefordert werden.
Die Zulässigkeit der Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren richtet sich in erster Linie nach § 16, § 17, § 18, § 20 und § 23 IDG Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) | Kanton Zürich sowie § 19 IDV Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) | Kanton Zürich