Bei einer Trennung, Scheidung der Ehe oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft im Verlauf einer Steuerperiode werden die Eheleute oder die Partner*innen rückwirkend ab dem 1. Januar dieser Steuerperiode getrennt besteuert.
Das Personenmeldeamt der Stadt Zürich meldet dem Steueramt eine Adress- oder Zivilstandsänderung.
Aufgrund dieser Meldung wird eine tatsächliche Trennung (Adressänderung) oder eine rechtliche Trennung / Scheidung / gerichtliche Auflösung (Zivilstandsänderung) vorgemerkt.
Durch die Meldung der Adressänderung des Personenmeldeamt wird eine tatsächliche Trennung beim Steueramt vorgemerkt.
Sind steuerpflichtigen Personen nicht getrennt, sondern weiterhin verheiratet oder leben in eingetragener Partnerschaft und wohnen an verschiedenen Orten, muss dies schriftlich dem Steueramt mitgeteilt werden. Das Schreiben ist von beiden Personen im Original zu unterzeichnen.
Danach wird das Steueramt die gemeinsame Besteuerung wieder hinterlegen.
Durch die rückwirkende getrennte Besteuerung ab dem 1. Januar muss je eine separate Steuererklärung eingereicht werden.
Die separaten Steuerformulare werden im Folgejahr an beiden Personen durch das Steueramt zugestellt. Falls Sie keine separaten Steuerformulare erhalten, melden Sie sich bitte beim Steueramt der Stadt Zürich.
Gemäss § 180 des Steuergesetzes sind Zahlungen, die bis zum Datum der Trennung, Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft an die gemeinsame provisorische Steuerrechnung im Trennungs-/Scheidungsjahr geleistet wurden, je zur Hälfte der separaten provisorischen Steuerrechnung gutzuschreiben oder allenfalls zurückzuerstatten.
Falls die Eheleute oder Partner*innen eine andere Aufteilung der Zahlungen wünschen, benötigt das Steueramt eine schriftliche Mitteilung, welche von beiden steuerpflichtigen Personen im Original zu unterzeichnen ist.
Die getrennt lebende oder geschiedene Ehefrau / Partner*in (P2) erhält eine separate provisorische Steuerrechnung. Diese basiert auf einer Schätzung ihrer persönlichen Einkommensverhältnisse. Der getrennt lebende oder geschiedene Ehemann / Partner*in (P1) erhält in der Regel keine neue provisorische Steuerrechnung.
Die voraussichtlichen Staats- und Gemeindesteuern können mit dem Steuerrecher des Kantonalen Steueramts Zürich berechnet werden.
Gemäss § 12 des Steuergesetzes haften Eheleute oder Partner*innen solidarisch für die Gesamtsteuer. Die Solidarhaftung bleibt für die vor der Trennung, Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entstandenen Schulden bestehen. Dies bedeutet, dass beide Personen für die Bezahlung des gesamten Ausstandes der gemeinsamen Steuerschuld haftbar sind.
Allfällige Guthaben aus der gemeinsamen Steuerpflicht sind gemäss § 180 des Steuergesetzes je zur Hälfte der separaten provisorischen Steuerrechnung gutzuschreiben oder allenfalls zurückzuerstatten. Falls die Eheleute oder Partner*innen eine andere Aufteilung des Guthabens wünschen, benötigt das Steueramt eine schriftliche Mitteilung, welche von beiden steuerpflichtigen Personen im Original zu unterzeichnen ist.