Fragen zum Thema Gleichstellung?
Hier finden Sie zu ausgewählten Gleichstellungsthemen häufig gestellte Fragen und Antworten und die entsprechenden rechtlichen Grundlagen.
Sie finden keine Antwort auf ihr Anliegen? Kein Problem. Kontaktieren Sie uns gerne. Wir beraten Menschen, die in der Stadt Zürich wohnen oder arbeiten, Organisationen und Unternehmen in der Stadt Zürich sowie die Stadtverwaltung.
Mo
08.30–12.00 Uhr 13.30–16.30 UhrDi
08.30–12.00 Uhr 13.30–16.30 UhrMi
08.30–12.00 Uhr 13.30–16.30 UhrDo
13.30–17.30 UhrFr
08.30–12.00 Uhr 13.30–16.30 UhrSa
geschlossenSo
geschlossenWir sind vor einem Monat in die Schweiz gezogen. Meine Frau ist schwanger. Wie sind Mutterschafts-, Vaterschafts- beziehungsweise Elternurlaub in der Schweiz geregelt?
Erwerbstätige Frauen erhalten nach der Geburt eines Kindes mindestens 14 Wochen lang 80 Prozent ihres durchschnittlichen Lohnes (Arbeitgebende dürfen grosszügigere Regelungen vorsehen). Diese Zeit gilt als Mutterschaftsurlaub. Voraussetzungen ist, dass die Frau während der Schwangerschaft im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert und in dieser Zeit fünf Monate erwerbstätig war. Zum Zeitpunkt der Geburt muss sie als Arbeitnehmerin oder Selbstständigerwerbende gelten oder arbeitslos bzw. arbeitsunfähig gemeldet sein. War sie in einem EU/EFTA-Land erwerbstätig und versichert, wird diese Zeit berücksichtigt. Sie muss dies bei der Anmeldung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse nachweisen können.
Väter können ab Geburt eines Kindes innerhalb von sechs Monaten zwei Wochen bezahlten Urlaub beziehen. Finanziert wird der Vaterschaftsurlaub wie die Mutterschaftsentschädigung über die Erwerbsersatzordnung. Wie beim Mutterschaftsurlaub beträgt die Entschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes.
Es gibt in der Schweiz keinen gesetzlich geregelten Anspruch auf einen Elternurlaub. Einzelne Branchen oder Unternehmen gewähren einen Elternurlaub, der in Dauer und in der Höhe der Entschädigung variiert.
Müssen Schwangere ihre (zukünftigen) Arbeitgebenden über die Schwangerschaft informieren?
Nein, es besteht keine Informationspflicht. Wenn Sie im Bewerbungsgespräch nach einer bestehenden oder baldigen Schwangerschaft gefragt werden, Sie diese bejahen und dann deswegen nicht angestellt werden, ist das eine diskriminierende Nichtanstellung gemäss Gleichstellungsgesetz. Dagegen können Sie klagen. Sobald Sie die Stelle angetreten haben, können Sie über Ihre Schwangerschaft informieren, wenn Sie die Schutzbestimmungen für Schwangere beanspruchen wollen.
Ich habe einen neuen Job angetreten. Dann bin ich schwanger geworden. Ich habe meinen Vorgesetzten sofort informiert. Kurz danach wurde mir noch in der Probezeit gekündigt – angeblich aus wirtschaftlichen Gründen. Ist das erlaubt?
Während der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz wegen Schwangerschaft. Sie oder Ihre Arbeitgebenden können den Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist auflösen. Erst nach der Probezeit gilt der volle Kündigungsschutz für Schwangere: während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt.
Eine Kündigung aufgrund der mitgeteilten Schwangerschaft ist zwar gültig, aber sie ist diskriminierend und verstösst gegen das Gleichstellungsgesetz. Sie können versuchen, eine Entschädigung für die diskriminierende Kündigung einzufordern. Bei öffentlich-rechtlichen Anstellungen – so auch bei der Stadt Zürich – können Sie in der Regel gemäss dem jeweiligen Personalrecht eine Wiedereinstellung verlangen.
Ich bin schwanger und möchte mich nach der Geburt für längere Zeit um das Kind kümmern und mit der Erwerbsarbeit pausieren. Meine Vorgesetzte verlangt jedoch, dass ich nach den 14 Wochen Mutterschaftsurlaub wieder wie zuvor zu 100 Prozent an den Arbeitsplatz zurückkehre. Sie sagt, wenn ich das nicht will, muss ich kündigen. Bin ich tatsächlich dazu verpflichtet und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
Nein, Sie müssen nicht kündigen. Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt sind Sie vor einer Kündigung geschützt. Danach können Arbeitgebende und Arbeitnehmende unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder im gegenseitigen Einverständnis jederzeit das Arbeitsverhältnis auflösen.
Es ist ratsam mit der eigenen Kündigung bis zur Geburt zu warten. Wenn das Kind auf der Welt ist, können Sie in Ruhe entscheiden, ob Sie per Ende des Mutterschaftsurlaubs kündigen möchten oder mit Ihrer Arbeitgeberin eine Lösung für die Zeit danach suchen wollen.
Mein Vorgesetzter ist mit meinen Leistungen sehr zufrieden und hat mir eine Beförderung mit mehr Verantwortung und Lohn versprochen. Dann bin ich schwanger geworden und habe ihm das mitgeteilt. Jetzt möchte er mich nicht mehr befördern. Er sagt, ich könne die neuen Aufgaben wegen des Mutterschaftsurlaubs nicht übernehmen. Darf er das?
Eine Nichtbeförderung aufgrund einer Schwangerschaft oder Mutterschaft ist diskriminierend. Der Vorgesetzte verstösst zudem gegen Treu und Glauben, indem er die Abmachung mit Ihnen nicht einhält. Sie können versuchen, mit Ihrem Vorgesetzten gemeinsam einen Kompromiss zu finden, etwa die Beförderung auf die Zeit nach ihrem Mutterschaftsurlaub zu verschieben.
Mein Arbeitgeber lehnt meinen Wunsch ab, nach dem Mutterschaftsurlaub mein Arbeitspensum zu reduzieren. Auch mein Partner kann sein Pensum nicht verringern. Dürfen sich unsere Arbeitgebenden weigern, unsere Arbeitspensen zu reduzieren?
Arbeitnehmende haben in der Schweiz keinen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Es gilt das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum. Für Änderungen am Vertrag müssen Sie und Ihre Arbeitgebenden zustimmen. Wenn Ihre Arbeitgebenden einen Antrag auf Reduktion des Arbeitspensums ablehnen, dann bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als dies zu akzeptieren oder das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
In vielen Gesamtarbeitsverträgen und Personalbestimmungen steht, dass die Arbeitgebenden sich verpflichten, Teilzeitarbeit zu fördern, um Mitarbeitenden die Vereinbarkeit von Beruf und Erziehungsarbeit zu erleichtern. Solche «Kann»-Bestimmungen sind aber nicht bindend. Arbeitgebende können Teilzeitarbeit ohne genaue Begründung mit Verweis auf die betrieblichen Bedürfnisse ablehnen.
Ich habe mit meiner Vorgesetzten vereinbart, dass ich anschliessend an meinen Mutterschaftsurlaub drei Monate unbezahlten Urlaub beziehe. Was muss ich dabei beachten?
Während des bezahlten Mutterschaftsurlaubs (und Vaterschaftsurlaubs) sind Sie weiterhin versichert, wie bis anhin. Das gilt nicht für die Zeit des unbezahlten Urlaubs (ausser ein Gesamtarbeitsvertrag oder ein Personalreglement regelt die Versicherungen für die Zeit des unbezahlten Urlaubs). Sie sollten Folgendes beachten:
- Unfallversicherung: Damit Sie für die Dauer des unbezahlten Urlaubs gegen Unfälle versichert sind, müssen Sie ab dem 31. Tag des unbezahlten Urlaubs eine sogenannte Abredeversicherung bei der Unfallversicherung Ihres Betriebs abschliessen. Diese gilt für maximal sechs Monate.
- Krankentaggeldversicherung: Klären Sie ab, ob Ihre Arbeitgeberin über eine verfügt oder eine andere Form von Lohnfortzahlung anbietet. Überlegen Sie ansonsten, ob Sie sich privat gegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit versichern lassen wollen.
- Pensionskasse: Es empfiehlt sich, bei der Pensionskasse eine freiwillige Versicherung für Invalidität und Tod abzuschliessen. Falls Ihre Pensionskasse diesen Versicherungsschutz nicht anbietet, können Sie sich an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wenden.
- Melden Sie der AHV-Zweigstelle Ihrer Gemeinde, wenn Ihr unbezahlter Urlaub länger als drei Monate dauert, damit sicher der AHV-Mindestbeitrag bezahlt wird.
- Ihre Arbeitgeberin darf Ihre Ferien kürzen, und zwar pro Monat um einen Zwölftel Ihres Ferienanspruchs im laufenden Jahr.
Ich möchte meinen Beschäftigungsgrad nach dem Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub reduzieren. Was muss ich beachten?
Eine Reduktion Ihres Beschäftigungsgrads wirkt sich auf Ihre Altersvorsorge aus, da die Höhe der Rente in der Pensionskasse vom Einkommen abhängt. Mit der Reduktion des Arbeitspensums reduziert sich auch ihr Alterskapital. Sollte Ihr Jahreseinkommen nach der Reduktion unter 20 050 Franken (Eintrittsschwelle, Stand 2024) fallen, sind Sie je nach Pensionskassenreglement nicht mehr in der 2. Säule versichert. Dadurch entfällt auch der von der Pensionskasse gewährte Versicherungsschutz gegen Tod und Invalidität. Lassen Sie sich von Ihrer Pensionskasse eine Simulation für den tieferen Lohn erstellen, um die künftigen Leistungen zu kennen. Um Renteneinbussen zu verringern, können Sie sich in die Pensionskasse einkaufen oder in die 3. Säule einzahlen. Bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG können Sie Ihr Einkommen versichern lassen, das unter dem Schwellenwert liegt.
Ich möchte nach dem Mutterschaftsurlaub mein Baby noch zwei Monate weiterstillen. Kann ich die Rückkehr an den Job aufschieben, solange ich noch stille?
Stillende Mütter dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Das heisst: Sie müssen Ihre Arbeit nach dem Mutterschaftsurlaub nicht wieder aufnehmen. In diesem Fall schulden Ihnen Ihre Arbeitgebenden aber auch keinen Lohn. Weil der Kündigungsschutz 16 Wochen nach dem Geburtstermin endet, können Ihre Arbeitgebenden Ihnen kündigen. Klären Sie ab, ob sich ein Kompromiss finden lässt, zum Beispiel flexible Arbeitszeiten, ein unbezahlter Urlaub oder ein reduziertes Pensum für einen bestimmten Zeitraum. Beachten Sie ausserdem, dass Sie Anspruch auf bezahlte Stillzeiten am Arbeitsplatz haben.
Ich möchte mein Baby nach dem Mutterschaftsurlaub weiter stillen. Habe ich einen Anspruch auf bezahlte Stillzeiten, oder kann ich am Arbeitsplatz abpumpen? Und falls ja, wieviel?
Ja, Sie haben Anspruch auf bezahlte Stillzeiten im ersten Lebensjahr Ihres Kindes. Während der Arbeitszeit dürfen Sie stillen oder Muttermilch abpumpen, und diese Zeit gilt als bezahlte Arbeitszeit. Die Dauer hängt von Ihrer täglichen Arbeitszeit ab:
- Bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden: mindestens 30 Minuten
- Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden: mindestens 60 Minuten
- Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: mindestens 90 Minuten
Diese Zeiten können je nach Bedarf aufgeteilt oder am Stück genommen werden. Zudem muss Ihr Arbeitgeber Ihnen einen geeigneten Ruheraum zur Verfügung stellen.
Meine Tochter hatte letzte Woche Scharlach und konnte nicht in die Krippe gehen. Ich blieb drei Tage zu Hause, um sie zu pflegen. Jetzt hat sie ihren Bruder angesteckt. Meine Frau kann bei ihrem Job unmöglich frei machen, um zu Hause zu bleiben. Darf ich zwei Mal so kurz nacheinander wegen kranker Kinder an der Arbeit fehlen?
Ja. Ist ein Kind krank, kann der Vater oder die Mutter bis zu drei Tage der Arbeit fernbleiben, um es zu pflegen. Das gilt für jede neue Erkrankung und jedes Kind separat. Sie müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen, zudem gilt die Regelung nur für Kinder bis 15 Jahren. Wenn beide Eltern erwerbstätig sind, können sie sich in der Pflege kranker Kinder abwechseln, so dass sich die Absenzen bei einem Elternteil nicht häufen.
Mein Sohn (12) hat sich das Bein gebrochen und muss regelmässig zur Physiotherapie. Ich muss ihn dorthin begleiten und dafür früher von der Arbeit weggehen. Wird mir diese Zeit gutgeschrieben?
Nein. Bezahlte Abwesenheiten zur Pflege kranker Angehöriger sind nur für unvorhersehbare Erkrankungen und Unfälle gedacht. Versuchen Sie bei chronischen Leiden oder längerdauernden Therapien, mit den Arbeitgebenden eine Lösung für die notwendigen Absenzen (ärztliche Termine, Therapien) auszuhandeln. Sie könnten damit argumentieren, dass Sie als Mutter oder Vater gesetzlich verpflichtet sind, sich um das Kind zu kümmern.
Gibt es Urlaub für die Betreuung kranker Kinder?
Ja, seit 2021 haben Sie Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub, wenn Ihr Kind wegen Krankheit oder Unfall schwer beeinträchtigt ist. Sie können am Stück oder auch tageweise höchstens 14 Wochen Betreuungsurlaub pro Krankheitsfall oder Unfall nehmen. Der Betreuungsurlaub wird innerhalb von 18 Monaten bezogen. Er kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Die Eltern erhalten eine Betreuungsentschädigung in der Höhe von 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens.
Meine Tochter war dieses Jahr häufig krank. Ich blieb zu Hause, weil ich niemanden habe, der für sie schauen könnte. Weil ich Teilzeit (zwei Tage pro Woche) arbeite, komme ich nun nicht auf meine Stunden. Die Absenztage wurden mir nicht voll, sondern nur zu 3,2 Stunden angerechnet – 40 Prozent von einem Arbeitstag.
Wenn Sie als Teilzeitarbeitende feste Arbeitstage haben, müssen Ihnen die Absenzen wegen der Krankheit Ihrer Tochter an diesen Tagen vollständig angerechnet werden. Ist das Kind an einem Ihrer arbeitsfreien Tage krank, wird Ihnen die Absenz nicht angerechnet. Bei vielen Unternehmen werden Absenzen bei Teilzeitarbeitenden anteilig erfasst, beispielsweise bei Ihnen nur 3,2 statt acht Stunden. Diese verbreitete Praxis widerspricht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften und ist deshalb unzulässig. Durch Ausübung ihrer gesetzlichen Pflichten dürfen Angestellten keine Minusstunden entstehen.
Ich bin geschieden, meine Kinder wohnen bei ihrer Mutter. Sie sind aber jedes zweite Wochenende sowie in den Ferien bei mir. Die Kinder haben 13 Wochen Schulferien, ich habe aber nur vier Wochen Ferien pro Jahr. Kann ich von meinem Arbeitgeber mehr Ferien verlangen, um meine Kinder in den Schulferien zu mir zu nehmen?
Sie haben kein Anrecht auf mehr Ferien. Aber viele Unternehmen kennen flexible Arbeitszeitmodelle, die es Ihnen ermöglichen, zusätzliche Wochen bezahlte Ferien zu erarbeiten. Sie könnten zum Beispiel mit einer 90-Prozent-Anstellung 100 Prozent pro Woche arbeiten und dafür mehr Ferien beziehen. Sie können auch unbezahlte Urlaube beantragen.
Ich bin Personalchef in einem mittelgrossen Unternehmen. Meine Frau tritt nach einem Jahr Familienzeit eine Kader-Stelle in einer Bank an. Das geht nur zu 100 Prozent. Weil wir unsere Tochter nicht die ganze Woche familienextern betreuen lassen wollen, habe ich mich entschieden, mein Pensum zu reduzieren – wie bringe ich das meiner Chefin am besten bei?
Teilzeitarbeit in Kaderpositionen ist zwar selten, aber möglich. Gehen Sie davon aus, dass Ihr Betrieb Sie nicht verlieren möchte. Vermutlich möchte man Ihnen entgegenkommen. Eine Reduktion des Pensums auf 80 Prozent ist oft möglich. Achten Sie darauf, dass Sie auch nur 80 Prozent Ihrer Aufgaben erledigen können. Bevor Sie mit Ihrer Chefin reden, überlegen Sie, wie Sie Ihre Arbeit organisieren würden und welche Aufgaben Sie delegieren können. Wenn Sie 70 oder 60 Prozent arbeiten möchten, empfiehlt sich vielleicht ein Jobsharing.
Mein Chef setzt regelmässig bereits um 7 Uhr Sitzungen im Büro an. Die Krippe öffnet erst um 7 Uhr. Mein Mann kann unsere beiden Kinder nicht in die Krippe bringen, weil er noch zeitiger auf den Zug geht. Sind solche Sitzungszeiten legal? Wie kann ich das ändern, ohne als faul abgestempelt zu werden?
Erkundigen Sie sich, ob es in Ihrem Betrieb Bestimmungen gibt, die Rücksichtnahme auf Personen mit Betreuungspflichten postulieren. Wichtig ist auch zu wissen, welche Arbeitszeiten in Ihrer Firma als regulär gelten (gleitende Arbeitszeit, Präsenszeiten, Blockzeiten). Sprechen Sie mit Ihren Arbeitskolleg*innen – vielleicht haben diese auch ein Problem mit den frühen Sitzungsterminen. Wenn Ihr Chef ohne dringende Notwendigkeit und gegen den Willen seiner Mitarbeitenden an den frühen Sitzungen festhält, wenden Sie sich an die Personalabteilung oder die höheren Vorgesetzten.
Wir sind neu nach Zürich gezogen und suchen einen Krippenplatz für unseren Sohn. Wo kann ich ihn anmelden? Gibt es Alternativen? Mit welchen Kosten muss ich rechnen?
Die Stadt Zürich verfügt über ein gut ausgebautes familienergänzendes Betreuungsangebot für Kinder im Vorschulalter. Auf der Website des Sozialdepartements der Stadt Zürich finden Sie Informationen über das Angebot an Kitas, Tagesfamilien und anderen Betreuungsformen in der Stadt Zürich. Die Kosten richten sich nach Ihrem Einkommen.
Mein Ehemann und ich haben uns vor der Geburt unseres ersten Kindes entschieden, dass er weiterhin Vollzeit erwerbstätig sein wird und ich die ganze Hausarbeit und die Kinderbetreuung übernehmen werde. Habe ich Anspruch auf einen Lohn für diese unbezahlte Arbeit? Und was passiert, wenn wir uns scheiden lassen?
Grundsätzlich sind beide Ehepartner verpflichtet, für das Wohl der Familie zu sorgen. Das Ehepaar entscheidet gemeinsam, wer welchen Beitrag leistet (Erwerbsarbeit, Geldzahlungen, Hausarbeit, Kinderbetreuung). Die Person, die den Haushalt besorgt und/oder die Kinder betreut, hat Anspruch auf eine regelmässige und angemessene finanzielle Entschädigung durch die andere Person. Sie kann frei über diesen Betrag verfügen. Die Höhe dieser Entschädigung hängt vom Haushaltseinkommen und den fixen Haushaltsausgaben ab.
Damit die Person, die den Grossteil an unbezahlter Arbeit leistet, genügend abgesichert ist, kann ein sogenannter Unterhaltsvertrag abgeschlossen werden. In einem Unterhaltsvertrag werden konkrete Abmachungen getroffen betreffend Beitrag an den Familienunterhalt während der Ehe aber auch für den Scheidungsfall. Diesem Vertrag müssen beide Ehegatten zustimmen.
Ich bin alleinerziehend mit zwei Kleinkindern und seit einem Monat ohne Job. Ich suche eine Teilzeitstelle. Die RAV-Beraterin sagte, ich müsse nachweisen, dass für meine Arbeitstage die Betreuung der Kinder gewährleistet ist. Ansonsten sei ich nicht vermittelbar. Ich finde das diskriminierend. Werden arbeitslosen Vätern dieselben Auflagen gemacht?
Personen mit Betreuungspflichten – Mütter wie Väter – müssen beim ersten Kontroll- und Beratungsgespräch beim RAV das Formular «Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme» ausfüllen. Erst wenn berechtigte Zweifel an Ihrer Vermittlungsfähigkeit bestehen, kann Ihre RAV-Beraterin auch eine «Bescheinigung Kinderbetreuung» verlangen. Gründe für Zweifel können sein: Ihre Arbeitsbemühungen sind ungenügend oder Sie nehmen Ihr Kind zum Vorstellungsgespräch mit. Ihre Vermittlungsfähigkeit darf also nicht leichthin unter Verweis auf Ihre familiären Betreuungsaufgaben verneint werden. Sie können dagegen Einsprache erheben.
Ich habe mich wegen einer Lohndiskriminierung im Vergleich zu meinem Arbeitskollegen beim HR beschwert und eine Anpassung meines Lohnes gefordert. Die Antwort lautet, dass in unserem Betrieb eine Lohngleichheitsanalyse gemäss Gleichstellungsgesetz durchgeführt worden sei, und es sei festgestellt worden, dass es bei uns keine Lohndiskriminierung gebe. Somit stelle die Lohndifferenz zu meinen Arbeitskollegen keine Lohndiskriminierung dar und mein Lohn werde deshalb nicht angepasst. Stimmt das?
Nein. Seit dem 1. Juli 2020 sind Betriebe mit 100 oder mehr Arbeitnehmenden zwar verpflichtet, eine unabhängig geprüfte Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Aber auch wenn die Überprüfung auf der Ebene des Unternehmens keine systematische Diskriminierung feststellt, können trotzdem individuelle Diskriminierungen gemäss Gleichstellungsgesetz bestehen. Sie haben das Recht, eine Überprüfung Ihres Lohnes zu verlangen.
Ich habe zufällig herausgefunden, dass mein Arbeitskollege 20 Prozent mehr Lohn bekommt als ich, obwohl wir beide den genau gleichen Job machen, zur gleichen Zeit angestellt wurden, ungefähr gleich alt sind und dieselben Erfahrungen und Qualifikationen mitbringen. Meine Vorgesetzte meinte, dass ich selbst schuld sei, weil ich schlecht verhandelt habe. Meinem Kollegen zahle man den geforderten «Marktlohn». Stimmt das?
Nein. Es ist nicht erlaubt, Lohndifferenzen zwischen Männern und Frauen mit dem Argument zu rechtfertigen, dass die Frau nicht den «Marktlohn» gefordert hat. Solche diskriminierenden Löhne sind gemäss Verfassung und Gleichstellungsgesetz verboten. Rechtlich gesehen kann die Arbeitnehmerin nicht in einen diskriminierenden Lohn einwilligen. Arbeitgebende müssen solche Unterschiede innert einem Jahr beheben, indem sie den diskriminierenden Lohn anpassen.
Wie erkenne ich, ob eine Werbung sexistisch ist?
In der Schweiz bewertet die Stiftung für die Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation Beschwerden wegen unlauterer Werbung. Werbung, die ein Geschlecht diskriminiert, indem sie die Würde eines Geschlechts verletzt, ist unlauter. Die Lauterkeitskommission prüft das anhand der folgenden Kriterien:
- Die Person wird in rein dekorativer Funktion als Blickfang dargestellt.
- Zwischen der das Geschlecht verkörpernden Person und dem beworbenen Produkt besteht kein natürlicher Zusammenhang.
- Es wird Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien.
- Einem Geschlecht werden stereotype Eigenschaften zugeschrieben und damit wird die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt.
- Es liegt eine unangemessene Darstellung von Sexualität vor.
Was kann ich gegen sexistische Werbung unternehmen?
Es gibt kein Gesetz gegen sexistische Werbung. Man müsste sich bei einer Klage auf die Bundesverfassung oder, falls es um eine Werbung im Kanton Zürich geht, auf die Verfassung des Kantons Zürich abstützen. Die klagende Person müsste geltend machen können, dass sie durch das Geschlechterbild, das die Werbung vermittelt, direkt und persönlich beeinträchtigt ist. Der Ausgang einer solchen Klage wäre höchst ungewiss, und es gibt unseres Wissens in der Schweiz bisher keinerlei Rechtsprechung zum Bereich sexistische Werbung. Eine Klage ist zudem immer sowohl finanziell wie zeitlich sehr aufwändig.
Wir raten Einzelpersonen, bei sexistischer Werbung Beschwerde bei der Lauterkeitskommission einzulegen. Sie können sich aber auch direkt an den werbenden Betrieb wenden.
Es macht mich wütend, wenn sich Menschen in der Öffentlichkeit herabsetzend über Schwule und Lesben äussern. Kann ich juristisch gegen solche Äusserungen vorgehen?
Seit dem 1. Juli 2020 ist das Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung in Kraft. Seit 1994 gibt es die Antirassismus-Strafnorm, die vor Diskriminierung und Hassaufrufen wegen Rasse, Ethnie und Religion schützt. Die Antirassismus-Strafnorm wurde ergänzt um das Kriterium der sexuellen Orientierung. Intergeschlechtliche und trans Menschen sind nicht geschützt. Das hat das Parlament auf Vorschlag des Bundesrates abgelehnt.
Seit dem 1. Juli 2020 wird bestraft, wer Menschen aufgrund der sexuellen Orientierung diskriminiert. Für die Strafbarkeit von Aussagen braucht es mehrere Voraussetzungen:
- Die Aussage muss öffentlich sein.
- Es muss sich um einen Aufruf zu Hass oder Diskriminierung handeln. Der Aufruf muss die Gruppe der Lesben, Schwulen oder Bisexuellen betreffen.
- Es ist nur die vorsätzliche Tat strafbar. Die Person muss also die Äusserung mit der Absicht machen, Lesben Schwule, oder Bisexuelle als minderwertig hinzustellen.
Gerichte entscheiden unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit gegeben sind. Wenn zum Beispiel eine Passantin zwei Männern, die sich an der Bushaltestelle küssen, im Vorbeigehen zuruft: «Ihr Sauhünd!», kommt es unter anderem darauf an, wie viele Personen dies mitbekommen. Für die Voraussetzung der Öffentlichkeit gibt es aber keine bestimmte Mindestanzahl an Personen.
Es sind nicht nur Worte strafbar, sondern auch herabwürdigende Gesten und Bewegungen. Etwa, wenn mit der Hand signalisiert wird, das Gegenüber erschiessen zu wollen. Es geht bei der Strafnorm um Wort, Schrift, Ton, Bild und Gebärden.
Meine Freundin und ich (w) haben vor vier Jahren unsere Partnerschaft eintragen lassen. Können wir sie nun in eine Ehe umwandeln oder müssen wir erneut heiraten? Und welcher Güterstand gilt dann?
Sie können Ihre Partnerschaft jederzeit in eine Ehe umwandeln lassen. Dazu müssen Sie persönlich auf dem Zivilstandsamt eine einfache Erklärung unterzeichnen. Wenn Sie dies wünschen, kann die Unterzeichnung in Anwesenheit von Trauzeuginnen und -zeugen im Trauungslokal stattfinden. Eine erneute zeremonielle Heirat ist nicht erforderlich.
Sofern Sie davor nichts anderes vereinbart haben, zum Beispiel in einem Vermögens- oder Ehevertrag, gilt ab diesem Zeitpunkt der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (und nicht der der Gütertrennung).
Mein Freund und ich (cis Mann) sind seit 10 Jahren ein Paar. Er ist trans und hat sich entschieden, den Eintrag seines amtlichen Geschlechts auf «männlich» anzupassen. Wir möchten uns rechtlich absichern und unsere Partnerschaft eintragen lassen, jedoch nicht heiraten. Wie sieht die rechtliche Situation aus?
Die Eintragung von Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare ist nicht mehr möglich seit der Einführung der Ehe am 1. Juli 2022 ist. Es besteht nur noch die Möglichkeit, eine Ehe einzugehen und zwar sowohl für gleich- als auch für gemischtgeschlechtliche Paare. Die vor diesem Datum eingetragenen Partnerschaften der gleichgeschlechtlichen Paare bleiben jedoch erhalten und werden nicht automatisch in eine Ehe umgewandelt. Wenn Sie nicht heiraten, aber gewisse Regeln festhalten wollen, können Sie einen Konkubinatsvertrag aufsetzen.
Meine Partnerin hat die thailändische Staatsbürgerschaft, ich selbst bin Schweizerin. Wir wollen uns ein gemeinsames Leben hier in der Schweiz aufbauen. Bekommt sie eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn wir heiraten? Kann sie sich erleichtert einbürgern lassen?
Ihre Partnerin darf zwecks Heirat einreisen. Dafür müssen Sie die geplante Heirat beweisen mit einer Bestätigung des Zivilstandsamtes. Die Bestätigung soll zeigen, dass Sie die Heirat planen und diese innert nützlicher Frist erfolgen wird.
Nachdem Sie geheiratet haben, erhält Ihre Partnerin eine Aufenthaltsbewilligung und nach fünf Jahren in der Beziehung auch die Niederlassungsbewilligung.
Ich bin Schweizer Staatsbürger. Mein Partner ist im Asylverfahren und wartet aktuell auf einen Entscheid. Wenn wir heiraten, dürfte er dann in der Schweiz bleiben?
Da sich Ihr Partner im Asylverfahren befindet, hat er zurzeit bereits einen zwar vorübergehenden, aber legalen Wohnsitz in der Schweiz. Dies erlaubt ihm, eine Ehe einzugehen. Dafür braucht er die erforderlichen Dokumente. Dazu gehören beispielsweise die Bescheinigung über den Asylstatus, der Geburtsschein, ein Ehefähigkeitszeugnis und der Personenstandsausweis. Je nachdem aus welchem Land Ihr Partner stammt, wird möglicherweise zusätzlich eine Überprüfung der Dokumente im Heimatland angeordnet.
Planen Sie für diesen Prozess genügend Zeit ein und lassen Sie sich von einer Organisation beraten, die Erfahrung in diesem Gebiet hat. Sobald Sie heiraten, kann Ihr Partner das Gesuch um die Aufenthaltsbewilligung stellen. Mit der Eheschliessung erhält er Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung.
Meine Partnerin treibt leidenschaftlich Sport. Was wäre, wenn sie verunfallen würde? Dürfte ich als ihre Freundin zu ihr ins Spital oder ist das nur Eheleuten erlaubt?
Je nach kantonalem Recht kann Ihnen der Zugang zu Ihrer Freundin im Spital verwehrt werden, wenn Sie und Ihre Partnerin weder als gleichgeschlechtliches Paar eingetragen noch verheiratet sind. Im Kanton Zürich gelten auch nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerinnen und Partner als «Bezugspersonen» mit Recht auf Information. Zur Sicherheit können Sie sich auch mit einer Vollmacht absichern.
Wir wollen unsere eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Welcher Güterstand gilt dann?
In der eingetragenen Partnerschaft gilt die Gütertrennung. In der Ehe gilt die Errungenschaftsbeteiligung. Wenn Sie vorher etwas anderes vereinbart haben, zum Beispiel in einem Vermögens- oder Ehevertrag, gilt dieser.
Im Jahr 2020 haben meine Partnerin und ich unsere Beziehung eintragen lassen. Wenn meine Partnerin versterben sollte, was passiert dann mit mir? Bin ich dann vor dem Gesetz «Witwe»? Stünde ich besser da, wenn wir verheiratet wären?
Im Sozialversicherungsrrecht werden eingetragene Partnerinnen und eingetragenen Partner den Wittwern gleichgestellt. Dies führt dazu, dass Sie als Witwe eine Witwerrente erhalten würden und zwar nur solange sie minderjährige Kinder haben.
Alle bereits eingetragenen Paare haben seit 1. Juli 2022 die Möglichkeit, ihre Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Als verheiratetes lesbisches Paar hätten Sie beim Hinschied Ihrer Partnerin wie alle verheirateten Frauen Anspruch auf eine Witwenrente, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt über 45 Jahre alt sind.
Die Umwandlung der Partnerschaft in eine Ehe ist für lesbische Paare also vorteilhaft. Bei schwulen Paaren führt die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe zu keiner Veränderung, da sie weiterhin eine Witwerrente erhalten würden.
Meine Partnerin und ich leben in eingetragener Partnerschaft. Sie hat ein Kind, das mit uns zusammenlebt. Nun möchten wir gemeinsam ein weiteres Kind adoptieren. Mein Bruder meint, wir müssen vor der Adoption unsere Partnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen. Das Kind meiner Partnerin könnte ich aber bereits jetzt adoptieren. Hat er Recht? Und haben wir hierzulande Zugang zur medizinisch unterstützen Fortpflanzung?
Als eingetragene Partnerinnen können Sie nicht gemeinsam ein Kind adoptieren. Dies ist erst dann möglich, wenn Sie verheiratet sind. Sie können aber Ihre Partnerschaft mit einer einfachen Erklärung vor dem Zivilstandsamt in eine Ehe umwandeln lassen. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie auch Zugang zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung.
Das rechtlich anerkannte Kind Ihrer Partnerin können Sie bereits jetzt adoptieren (Stiefkindadoption), sofern Ihre Partnerin damit einverstanden ist und Sie seit mindestens drei Jahren im gleichen Haushalt leben. Hat das Kind einen zweiten rechtlichen Elternteil, muss auch dieser in die Adoption einwilligen. Das Gleiche gilt für das Kind, sofern es bereits die Urteilsfähigkeit erlangt hat.
Ich bin trans und hatte vor kurzem ein Bewerbungsgespräch: Alles lief super und man sagte mir, man würde sich bald bei mir melden und mir die definitive Entscheidung mitteilen. Als ich nach zwei Wochen nichts von der Firma gehörte hatte, rief ich an und hakte nach. Daraufhin lud man mich zu einem zweiten Gespräch ein, in dem ich gefragt wurde, ob ich trans sei. Obwohl ich die Frage unverschämt fand, habe ich sie mit ja beantwortet und legte offen, dass meine Transition bereits vor Jahren erfolgt sei. Kurz darauf erhielt ich eine schriftliche Absage für die Stelle, mit der Begründung, ich sei überqualifiziert. Muss ich mir das gefallen lassen? Aus meiner Sicht liegt der Grund für die Absage darin, dass ich trans bin.
Die Frage nach Ihrer Geschlechtsidentität war klar unzulässig. Sie können bei Ihrer kantonalen Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsbegehren nach Gleichstellungsgesetz einreichen und sich auf das Diskriminierungsverbot berufen. So können Sie eine Entschädigung erreichen. Eine Anstellung können Sie rechtlich jedoch nicht erwirken. Es dürfte schwierig sein zu beweisen, dass Sie aufgrund Ihrer Geschlechtsidentität nicht angestellt wurden und nicht, wie von der Firma als Grund angeführt, aufgrund Ihrer Überqualifikation.
Anstellungsdiskriminierungen müssen gemäss Gleichstellungsgesetz nachgewiesen werden. In diesen Fällen gilt die sogenannte Beweislast-Erleichterung nicht.
Im Jahr 2008 erzielte die Schlichtungsstelle in einem Fall von Anstellungsdiskriminierung wegen Transidentität einen Vergleich.
Vernetzen Sie sich mit anderen und geben Sie Ihre Erfahrungen weiter, zum Beispiel bei transwelcome.ch.
Ich bin lesbisch und im Beratungsbereich tätig. Vor Kurzem wurde ich nicht in den Vorstand unseres Berufsverbandes gewählt. Ein Kollege sagte mir hinter vorgehaltener Hand, dass ich als lesbische Frau nicht gewählt wurde. Bei einem Mann hätte die sexuelle Orientierung keine Rolle gespielt. Die offizielle Begründung war natürlich eine andere. Was kann ich tun?
Suchen Sie nach Möglichkeit das Gespräch mit Ihrem Berufsverband. Thematisieren Sie mit den Verantwortlichen, dass Sie von einer Diskriminierung aufgrund Ihres Geschlechts und Ihrer sexuellen Orientierung ausgehen. Dadurch lassen sich möglicherweise Vorurteile ausräumen.
Vor Gericht müssen Sie mindestens glaubhaft machen können, dass für die Nicht-Wahl tatsächlich Ihr Geschlecht und Ihre sexuelle Orientierung ausschlaggebend waren und nicht andere, nicht-diskriminierungsrelevante Gründe. Insbesondere die Aussage, dass ein homosexueller Mann gewählt worden wäre, müssen Sie glaubhaft machen können.
Das Bundesgericht hat in seinem vom 5. April 2019 festgehalten, dass Homosexualität zwar vom Verbot der direkten Diskriminierung im Gleichstellungsgesetz nicht erfasst wird. Vom Verbot der indirekten Diskriminierung wird sie allerdings erfasst. Indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn ausschliesslich oder der überwiegende Teil von Personen des einen Geschlechts oder homosexuelle Personen diskriminiert werden.
Wenden Sie sich an die kantonale Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz. Wenn es zu keiner Einigung kommt, wird sie Ihnen die Klagebewilligung für ein Weiterziehen des Falles ans Zivilgericht ausstellen.
Meine Tochter lebt seit bald einem Jahr mit ihrem selbstgewählten neuen Namen. Ihre Kolleginnen und Kollegen haben nach anfänglicher Verunsicherung kein Problem damit, dass sie trans ist und sprechen sie mit dem von ihr gewünschten Namen und Pronomen an. Wie viele Mädchen dieses Alters benutzt sie gerne Make-up. Ihr Klassenlehrer hat sie bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass er dieses Verhalten nicht länger dulden will. Nun droht er uns mit Schulausschluss, wenn sie nicht wieder als Junge zur Schule kommt. Ist das zulässig?
Der vorübergehende Schulausschluss darf laut Bundesgericht nur dann ausgesprochen werden, wenn die Schulordnung durch den Schüler oder die Schülerin so stark gestört ist, dass der Unterricht nicht mehr möglich ist. Dass Ihre Tochter sich entsprechend ihrer Geschlechtsidentität kleidet und schminkt, wird die Schulordnung kaum derart beinträchtigen. Ein Schulausschluss ist daher rechtswidrig, besonders auch weil Ihre Tochter einen Anspruch auf eine grundlegende Ausbildung hat und ein Recht auf Schutz vor Diskriminierung. Ihre Tochter darf wie ihre Klassenkameradinnen in der Schule Make-up tragen. Ansonsten würde Sie als trans Mädchen diskriminiert.
Ein Schulausschluss kann zudem weder von einer Lehrperson noch von der Schulleitung ausgesprochen werden: Einzig die Schulpflege ist befähigt, eine solch schwere Disziplinarmassnahme anzuordnen.
Transgender Network Switzerland organisiert sogenannte Angehörigen-Treffen, an denen Sie sich mit anderen Eltern austauschen können. Wenn das für Ihre Tochter und Sie als Eltern in Frage kommt, wäre ausserdem auch eine Änderung von Name und amtlichem Geschlecht möglich. Dies steht auch Minderjährigen offen. Suchen Sie das Gespräch mit der Lehrperson, wenn Sie sich haben beraten lassen und gestärkt in das Gespräch gehen können.
Ich war mehrere Jahre mit einer Frau verheiratet. Als ich meinen jetzigen Partner kennenlernte, liessen wir uns scheiden. Meine Ex-Frau ist bis heute sehr eifersüchtig. Nun hat sie mich in einem Mail bei meinen Eltern als bisexuell geoutet. Kann ich rechtlich gegen sie vorgehen?
Sie können rechtlich gegen dieses Fremd-Outing vorgehen. In einem solchen Fall greift der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz. Sie haben die Möglichkeit, das Gericht anzurufen, um die Widerrechtlichkeit des Versendens dieser E-Mail mit persönlichem Inhalt feststellen zu lassen und ggf. Genugtuung einzufordern.
Was ist der Unterschied zwischen einer Vornamensänderung und einer Änderung des amtlichen Geschlechts? Manche meiner trans Freundinnen und Freunde lassen beides auf einmal ändern, andere nur den Vornamen.
Bei der Vornamensänderung wird nur Ihr Vorname offiziell geändert, bei der Änderung des amtlichen Geschlechts Ihr amtlicher Geschlechtseintrag, allenfalls auch der Vorname. Für eine trans Frau wird im Pass ein «F», für einen trans Mann ein «M» eingetragen.
Grundsätzlich können Sie sich bereits vor einer offiziellen Änderung Ihres Vornamens oder Geschlechtseintrags alle nicht-amtlichen Dokumente (Mitgliederausweis, Bankkonten, Mietvertrag etc.) auf Ihren neuen Namen ausstellen lassen. In den amtlichen Dokumenten (Fahrausweis, Pass, ID etc.) werden der Vorname und der Geschlechtseintrag jedoch erst nach einer offiziellen Änderung angepasst.
Für die amtliche Namensänderung muss ein Gesuch bei der Verwaltung des Wohnsitzkantons eingereicht werden, wie zum Beispiel im Kanton Zürich beim kantonalen Gemeindeamt. Für die Änderung des amtlichen Geschlechts kann beim Zivilstandsamt des Wohnorts (zum Beispiel in der Stadt Zürich) eine entsprechende Erklärung abgegeben werden.
Manchen trans Menschen genügt es, den Vornamen anzupassen; andere trans Menschen möchten, dass auch der offizielle Geschlechtseintrag mit ihrer Geschlechtsidentität übereinstimmt. Wenn Sie noch unsicher sind, welchen Weg Sie wählen möchten, steht Ihnen die kostenlose Rechtsberatung des Transgender Network Switzerland offen.
Ich bin Ausländerin, trans und seit mehreren Jahren in der Schweiz wohnhaft. Kann ich meine Namensänderung auch in der Schweiz beantragen?
Ja, wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, können Sie Ihr Gesuch bei der kantonalen Verwaltung einreichen. Klären Sie vorher ab, ob Ihr Heimatstaat die Änderung anerkennt bzw. ob er bestimmte Bedingungen an eine Anerkennung stellt. Ansonsten kann es passieren, dass Ihr Vorname auf den von den Schweizer Behörden ausgestellten amtlichen Dokumenten angepasst wird, in Ihrem Pass aber weiterhin der alte Name steht. In manchen Fällen ist es sinnvoller, das Gesuch im Herkunftsland zu stellen, weil das Verfahren unkomplizierter und kostengünstiger ist. Klären Sie dies vorgängig ab. Transgender Network Switzerland bietet kompetente Rechtsberatung in Fragen des Schweizerischen Rechts an.
Welches sind die Bedingungen für die Übernahme der Kosten durch meine Krankenkasse, wenn ich mich für eine körperliche Angleichung entscheide?
Wenn Sie die medizinischen Angleichungsmassnahmen in der Schweiz durchführen lassen, dann übernimmt die Krankenkasse in der Regel die Kosten,
- wenn eine Psychiaterin oder ein Psychologe bestätigt, dass Sie trans sind,
- wenn die Angleichungsmassnahme medizinisch indiziert ist und
- wenn die Angleichungsmassnahme die kostengünstigste ist.
Es passiert jedoch immer wieder, dass die Krankenkasse das Gesuch erst einmal ablehnt. In solchen Fällen lohnt es sich, Hilfe bei einem Psychiater und/oder bei einer Anwältin zu suchen und Einspruch zu erheben. Was die Kostenübernahme einer im Ausland vorgenommenen körperlichen Angleichung betrifft: Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 27. Mai 2019 entschieden, dass die Swica Krankenkasse sich ohne ausreichende Abklärungen geweigert hat, die Kosten einer in Deutschland vorgenommenen körperlichen Angleichung zu übernehmen. Die Krankenkasse muss eine Kostenübernahme nochmals prüfen.
Ich wurde mit Varianten der Geschlechtsentwicklung geboren und bekam in Kleinkindalter durch mehrere Operationen ein «eindeutiges» Geschlecht zwangsverordnet. Ich möchte in meinen amtlichen Dokumenten jedoch weder als Frau noch als Mann registriert sein. Einer meiner Kolleginnen, die trans ist, geht es genauso. Welche Eintragungen sind in der Schweiz möglich?
In der Schweiz ist es nicht möglich, einen geschlechtsneutralen oder keinen Geschlechtseintrag zu führen. Jeder Mensch hierzulande ist gezwungen, entweder als «männlich» oder «weiblich» registriert zu sein. Ende 2017 wurden im Nationalrat zwei Postulate eingereicht. Sie forderten vom Bundesrat unter anderem, dass er Möglichkeiten zur Einführung eines dritten Geschlechts respektive zur Abschaffung des Geschlechtseintrags im Personenstandsrecht prüft und damit möglicherweise verbundene Schwierigkeiten. In seinem Bericht Ende 2022 kam der Bundesrat zum Schluss, dass die Auswirkungen eines neuen Geschlechtermodells in der Gesellschaft noch nicht ausreichend diskutiert worden sind und deshalb die Voraussetzungen für die Einführung eines dritten Geschlechts oder den generellen Verzicht auf den Geschlechtseintrag derzeit nicht gegeben sind. Ein 2023 eingereichtes Postulat beauftragt den Bundesrat, in einem Bericht darzulegen, mit welchen Massnahmen die Situation von nicht binären Personen verbessert werden könnte, ohne dass dafür das binäre Geschlechtermodell rechtlich aufgegeben werden muss.
Ich habe vor kurzem einen Bericht über Menschen mit Geschlechtsvarianz im Fernsehen gesehen und war schockiert, dass diese in der Schweiz noch immer und oftmals direkt nach der Geburt operiert werden. Wie ist dies in einem Land wie der Schweiz möglich?
Die Situation von Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung wird erst seit wenigen Jahren in der Öffentlichkeit diskutiert. Die Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin hat sich 2012 mit dem Thema Intergeschlechtlichkeit beschäftigt. Sie hielt fest, dass die «Achtung der körperlichen und psychischen Integrität der Person und das Recht auf Selbstbestimmung» auch im Kontext von Intergeschlechtlichkeit höchste Priorität hat. Damit sollen Eingriffe, die medizinisch für die körperliche Gesundheit des Kindes nicht dringend notwendig sind, verunmöglicht werden.
Im Februar 2015 ermahnte der UNO-Kinderrechtsausschuss die Schweiz, an intergeschlechtlich geborenen Kindern unnötig durchgeführte medizinische Eingriffe zu verbieten und betroffene Eltern zu beraten und unterstützen. Dies forderte im August 2015 auch der UNO-Ausschuss gegen Folter. Im Juli 2016 bestätigte der Bundesrat grösstenteils die Empfehlungen der Nationalen Ethikkommission und hielt bezüglich geschlechtszuweisender Operationen fest, dass «wenn immer möglich mit irreversiblen Behandlungen zugewartet werden [muss], bis das Kind alt genug ist, um selbst darüber [zu] entscheiden».
In meinem Bekanntenkreis wurde vor einigen Jahren ein Baby mit uneindeutigen äusseren Geschlechtsmerkmalen geboren. Ich bin schwanger und frage mich, wie ich entscheiden würde, käme unser Kind als nicht eindeutig weiblich oder männlich zur Welt. Wenn ich es richtig verstehe, muss das Geschlecht innerhalb weniger Tage nach der Geburt festgelegt werden. Wäre es nicht möglich, zu warten, bis das Kind selbst entscheiden kann, ob es Junge, Mädchen oder keines von beidem ist?
Dies wäre in der Tat eine mögliche Lösung. Vertreterinnen und Vertreter verschiedener zivilgesellschaftlicher Organisationen haben dies bereits so gefordert. De facto ist es nach Schweizerischem Recht im Moment allerdings so, dass ein Kind innert drei Tagen dem zuständigen Zivilstandsamt gemeldet werden muss. Im Personenstandsregister wird das Neugeborene dann mit Namen und Geschlecht erfasst. Die Möglichkeit, ein Baby weder als «männlich» noch «weiblich» oder als «vorläufig männlich» bzw. «vorläufig weiblich» zu erfassen, besteht nicht.
Eine der vom Bundesrat im Juli 2016 grösstenteils bestätigten Empfehlungen der Nationalen Ethikkommission im Bereich Humanmedizin von 2012 sieht eine vereinfachte Änderung des zivilrechtlichen Geschlechtseintrags bei Kindern mit uneindeutigen äusseren Geschlechtsmerkmalen vor. Diese vereinfachte Änderung des zivilrechtlichen Geschlechtseintrags wird bereits seit 2014 angewendet. Sie räumt den Eltern der betroffenen Kindern mehr Zeit ein.
Ich habe ein Jobinserat für eine Stelle entdeckt, für die ausdrücklich nur «junge, starke Männer» gesucht werden. Körperliche Stärke ist für den Job aber keine entscheidende Voraussetzung. Darf man das?
Ja. Das Gleichstellungsgesetz verbietet es Arbeitgebenden, Arbeitnehmende aufgrund des Geschlechts unterschiedlich bzw. nachteilig zu behandeln – es sei denn, es gibt einen guten Grund dafür. Dieses Verbot bezieht sich auf das gesamte Arbeitsverhältnis und umfasst u. a. die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Kündigung.
Stellenausschreibungen, die sich nur an ein bestimmtes Geschlecht richten, sind also nicht verboten. Weil bei der ausgeschriebenen Stelle die körperliche Stärke keine entscheidende Voraussetzung ist, darf eine Frau, die alle Anforderungen erfüllt, nicht allein wegen ihres Geschlechts abgelehnt werden. Wenn das doch passiert, kann sie eine Entschädigung fordern.
Ich (w) habe erfahren, dass der andere Teamleiter in unserem Betrieb 14% mehr Lohn bekommt als ich. Als ich mich über diesen ungleichen Lohn beschwere, wird mir mitgeteilt, dass erst ab 15% Lohndifferenz eine Lohndiskriminierung angenommen werden könne. Stimmt das?
Nein. Ein Lohnunterschied von unter 15% bedeutet nicht, dass eine Lohndiskriminierung nicht angenommen werden kann.
Im Gleichstellungsgesetz gibt es eine Bestimmung (Art. 6 GlG), die besagt, dass eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht bewiesen sondern nur glaubhaft gemacht werden muss. Glaubhaftmachung bedeutet, es gibt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Diskriminierung tatsächlich besteht. Wenn eine Diskriminierung glaubhaft gemacht werden konnte, dann muss die arbeitgebende Partei nachweisen, dass für die unterschiedliche Behandlung gute Gründe bestehen. Wenn ihr das nicht gelingt, dann wird eine Diskriminierung angenommen.
Bei einem Lohnunterschied ab 15% wird automatisch vermutet, dass die Lohndiskriminierung wahrscheinlich ist. Ab 15% ist also die Lohndiskriminierung automatisch glaubhaft gemacht und die arbeitgebende Partei muss objektive Gründe für den Lohnunterschied vorlegen, sonst gilt der Lohnunterschied als Lohndiskriminierung.