Die Stimmberechtigten haben mit 69.43 Prozent dem Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ein Lohn zum Leben» zugestimmt. Alle Arbeitnehmer*innen, die mehrheitlich in der Stadt Zürich arbeiten, sollen einen Mindestlohn von mindestens 23.90 Franken pro Stunde verdienen. Der Entscheid der Stimmbevölkerung wurde angefochten. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit seinem Urteil vom 17. September 2024 (AN.2024.00001) die Verordnung über den Mindestlohn der Stadt Zürich vom 1. März 2023 aufgehoben. Der Gemeinderat hat daraufhin an seiner letzten Sitzung vor den Weihnachtsferien am 18. Dezember 2024 beschlossen, dieses Urteil an das Bundesgericht weiterzuziehen.
Das Bundesgericht hat am 12. Mai 2026 zugunsten der Stadt Zürich entschieden (2C_28/2025). Es hält fest, dass kommunale Mindestlohnregelungen gültig sind und die Entscheide des Verwaltungsgerichts gegen die Gemeindeautonomie verstossen. Die Verordnungen zum Mindestlohn sind zudem mit kantonalem Recht vereinbar. Die Arbeiten zur Umsetzung der Verordnung über den städtischen Mindestlohn, die während des Rechtsverfahrens sistiert waren, werden nun wieder aufgenommen.
Wann wird der Mindestlohn eingeführt?
Es ist noch offen, wann der Mindestlohn in Kraft tritt. Über den Zeitpunkt der Inkraftsetzung wird die Stadt Zürich mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens einem halben Jahr informieren.
Warum wird ein Mindestlohn eingeführt?
Der Mindestlohn trägt zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Arbeitnehmer*innen bei. Er ist ein sinnvolles Mittel, um die Situation von Personen zu verbessern, die sich trotz Anstellung keinen angemessenen Lebensunterhalt leisten können. Gleichzeitig kann ein Mindestlohn auch das Risiko reduzieren, von der Sozialhilfe abhängig zu werden.
Wie hoch ist der Mindestlohn?
Der Mindestlohn beträgt brutto 23.90 Franken pro Stunde. Die Höhe des Mindestlohns wird jährlich überprüft und an die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise und des Nominallohnindexes angepasst. Ferien- und Feiertagsentschädigungen sind im Mindestlohn nicht eingerechnet, auf Stundenlöhnen ist ein entsprechender Zuschlag zu bezahlen. Es gelten hierbei die gesetzlichen Vorgaben. Wird ein 13. Monatslohn freiwillig ausbezahlt, darf dieser Zuschlag zur Erreichung des Mindestlohns in den Stundenlohn eingerechnet werden.
Wer erhält einen Mindestlohn?
Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer*innen, die ihre Arbeit mehrheitlich auf dem Gebiet der Stadt Zürich verrichten.
Gibt es Ausnahmen?
Folgende Ausnahmen sind gemäss Verordnung vorgesehen:
- Praktika mit Ausbildungscharakter, maximal 12 Monate
- Lernende in anerkannten Lehrbetrieben
- Familienmitglieder in Familienbetrieben
- Programme der beruflichen und sozialen Integration
- Arbeitnehmer*innen, die jünger als 25 Jahre sind und nicht mindestens einen Berufslehrabschluss auf Stufe Eidgenössisches Berufsattest (EBA) nachweisen können.
Der Stadtrat kann weitere Arbeitnehmer*innen vom Mindestlohn ausnehmen; dabei ist dem Zweck des Mindestlohns Rechnung zu tragen.