Die Zusatzleistungen zur AHV/IV sind Teil der Sozialversicherungen und gewährleisten Rentenberechtigten ein angemessenes, bedarfsorientiertes Mindesteinkommen. Sie sind ein wichtiger Bestandteil der staatlichen Vorsorge.
Zusatzleistungen sind Bedarfs- und keine Fürsorgeleistungen. Wer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen.
Die wichtigste Voraussetzung für den Bezug von Zusatzleistungen ist ein Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente oder auf ein IV-Taggeld von mindestens sechs Monaten. Zusätzlich darf das Einkommen bestimmte Werte nicht überschreiten.
Auch Ausländer*innen erhalten Zusatzleistungen, wenn sie mindestens zehn Jahre in der Schweiz Wohnsitz haben. EU-Bürger*innen mit Aufenthaltsbewilligung sind den Schweizer*innen gleichgestellt.
Die Höhe der Zusatzleistungen hängt vom Einkommen, Vermögen und der Dauer des Wohnsitzes im Kanton und in der Stadt Zürich ab. Einfach gesagt: Wenn nach Abzug der Miete weniger als 1800 Franken für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht, sollten Sie einen Anspruch auf Zusatzleistungen prüfen. Hier geht es zur Online-Prüfung.
Wichtige Hinweise
- Das Berechnungsschema ist stark vereinfacht und auf die Verhältnisse in der Stadt Zürich zugeschnitten.
- Das Ergebnis der Online-Prüfung ist unverbindlich und stellt keinen Rechtsanspruch dar.
- Ob tatsächlich ein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht, kann erst nach genauen Abklärungen der finanziellen Verhältnisse und der übrigen Anspruchsvoraussetzungen durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV bestimmt werden; es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Berechnung wird anonym durchgeführt und die Daten werden nicht gespeichert.
Es besteht kein Anspruch auf Zusatzleistungen, wenn das Vermögen bestimmte Grenzen überschreitet:
- Bei Alleinstehenden: über 100 000 Franken
- Bei Ehepaaren: über 200 000 Franken
Vermögenswerte werden teilweise angerechnet, aber nur, wenn sie den gesetzlichen Freibetrag überschreiten:
- Freibetrag für Alleinstehende: 30 000 Franken
- Freibetrag für Ehepaare: 50 000 Franken
Nur der Teil des Vermögens, der über diesen Freibeträgen liegt, wird zu einem bestimmten Bruchteil angerechnet (sog. Vermögensverzehr).
Die steigenden Heimpreise führen dazu, dass immer mehr Heimbewohner*innen die Heimkosten nicht mehr selbst tragen können. Die Heimkosten und ein Betrag für persönliche Bedürfnisse werden den Einnahmen gegenübergestellt. Die Differenz entspricht in der Regel den Zusatzleistungen.
An ungedeckte Krankheitskosten wie z. B. Kostenbeteiligungen der Krankenkassen und Zahnbehandlungen können ebenfalls Leistungen erbracht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Bevor Sie in ein Alters- oder Pflegeheim eintreten, sollten Sie prüfen, ob Ihre Zusatzleistungen ausreichen, um die Heimkosten abzudecken. Dies ist wichtig, um sicherzustellen, dass Sie sich für ein Heim entscheiden, das Ihren finanziellen Bedürfnissen entspricht.
Wenn Sie in ein Gesundheitszentrum für das Alter (GFA) eintreten, ist diese Anfrage nicht nötig.
Stirbt eine zusatzleistungsberechtigte Person, müssen rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen, die ab dem 1. Januar 2021 ausbezahlt wurden, zurückbezahlt werden, sofern der Nachlass 40 000 Franken übersteigt. Bei Ehegatten entsteht die Rückerstattungspflicht erst beim Tod des überlebenden Ehegatten.
Auch Zusatzleistungen nach kantonalem und städtischem Recht (Beihilfen, Zuschüsse, Einmalzulagen) werden unter bestimmten Voraussetzungen aus der Erbmasse zurückverlangt. Kann die Rückforderung nicht oder nur teilweise aus dem Nachlass gedeckt werden, haften die Erbenden nicht mit ihrem Vermögen.
Zuständig für die Ausrichtung der Zusatzleistungen ist die Gemeinde, in der die Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Bei Aufenthalt in einem Heim gelten spezielle Vorschriften über die Zuständigkeit.
Wohnen Sie in der Stadt Zürich?
Dann können Sie sich beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV für Zusatzleistungen anmelden. Hier geht es zur Anmeldung.
Bei der Anmeldung für Zusatzleistungen werden viele schützenswerte Daten angegeben. Damit diese vor Zugriffen Dritter geschützt werden, wird eine Authentifizierung über die städtische Plattform «Mein Konto» gemacht. Dieses Vorgehen wird den gesetzlichen Datenschutzanforderungen gerecht.
Durch das Zusenden eines Zugangscodes wird der Datenschutz sichergestellt. Der Zugangscode wird anhand der erfassten AHV-Nummer an die Adresse verschickt, welche diese Person bei «Mein Konto» als Adresse hinterlegt hat. Die Versandadresse kann nicht frei gewählt werden.
Sie geben Ihre eigene AHV-Nummer ein. Wenn Sie die Anmeldung für eine andere Person machen wollen, so muss diese Person einen eigenen «Mein Konto»-Zugangscode bestellen.
Nein, das ist leider nicht möglich.
Nein, das ist leider nicht möglich.
Ihre Daten werden in den städtischen Rechenzentren gespeichert. Die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung Zürich haben keinen Zugriff auf Ihr «Mein Konto» und es werden keine Daten von Ihnen an Dritte weitergegeben.
Nein, Services, die mit einem zweiten Faktor geschützt sind, wie zum Beispiel der Service «Anmeldung Zusatzleistungen», enthalten schützenswerte Informationen. Ohne zusätzlichen Schutz mit einem zweiten Faktor (SMS-Verifizierung) können diese Services nicht genutzt werden.
Wenn Sie Ihr Passwort vergessen haben, können Sie es über den Link «Passwort vergessen» auf der Login-Seite ändern.
Bei manchen E-Mail-Anbietern landen E-Mails von unseren Systemen in den Spam-Ordnern. Bitte überprüfen Sie Ihren Spam-Ordner und wiederholen Sie die Aktion. Sollten Sie nach 10 Minuten immer noch keine E-Mail erhalten haben, könnte es sich um eine Störung handeln. Bitte kontaktieren Sie in dem Fall den Support.
Wenn Sie bei Ihrer Registrierung die Zwei-Faktor-Authentisierung mit SMS-Code aktiviert haben, wird eine SMS an Ihre Mobilnummer gesendet. In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass die SMS zeitlich stark verzögert ausgeliefert werden. Bitte versuchen Sie es später noch einmal.
Es gibt (einzelne) Mobile-Provider ausserhalb der Schweiz, bei welchen die SMS nicht funktionieren. In diesem Fall können sie in ihren «Mein Konto»-Einstellungen von «SMS» auf «Mobile ID» umstellen und die Mobile ID App der Swisscom nutzen. Dort können anbieterunabhängig alle Mobile-Nummern weltweit hinterlegt werden. Anstatt der SMS erhalten sie dann eine Bestätigungsanfrage über die App auf ihr Mobilgerät.
Wenn Sie eine Mobilnummer für die Zweifaktor-Authentisierung konfiguriert haben und danach die Mobilnummer geändert haben, können Sie sich unter diesem Link in Ihr «Mein Konto» einloggen und danach die alte Mobilnummer entfernen. Anschliessend geben Sie die neue Mobilnummer ein.
Sie können Ihr persönliches «Mein Konto» jederzeit löschen. Wählen Sie hierzu im Menü «Einstellungen» die Funktion «Meine Einstellungen verwalten» und dann «Registrierung löschen».
Wenn Sie Ihre Registrierung löschen, werden sämtliche Daten inklusive der Zugänge auf die Online-Services der Stadt Zürich unwiderruflich gelöscht und können zu einem späteren Zeitpunkt nicht wiederhergestellt werden.
Die geschäftsrelevanten Daten der einzelnen Online-Services werden nicht gelöscht und unterliegen den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
Nein, die Abmeldung geschieht automatisch.
In dieser Broschüre werden die Zusatzleistungen zur AHV/IV ausführlich beschrieben. Neben einem theoretischen Teil gibt die Broschüre Antworten auf häufig gestellte Fragen und erklärt das Anmeldeverfahren. Sie enthält darüber hinaus zwei einfache Berechnungsbeispiele.
Die Broschüre senden wir Ihnen auch gerne per Post zu. Benutzen Sie für die Bestellung das Bestellformular.
Bei Fragen helfen Ihnen die Mitarbeitenden des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV gerne weiter.
Die Telefonnummer der zuständigen Person finden Sie auf der Seite Direkter Kontakt zu Ihren Ansprechpartner*innen.
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag
8.30-11.30 und 13.30-16 Uhr
Donnerstag
8.30-11.30 und 13.30-18 Uhr
Mittwochnachmittag keine telefonischen Auskünfte.