Die Zusatzleistungen zur AHV/IV sind Teil der Sozialversicherungen und gewährleisten Rentenberechtigten ein angemessenes, bedarfsorientiertes Mindesteinkommen. Sie sind ein wichtiger Bestandteil der staatlichen Vorsorge.
Zusatzleistungen sind Bedarfs- und keine Fürsorgeleistungen. Wer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen.
Die wichtigste Voraussetzung für den Bezug von Zusatzleistungen ist ein Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente oder auf ein IV-Taggeld von mindestens sechs Monaten. Zusätzlich darf das Einkommen bestimmte Werte nicht überschreiten.
Auch Ausländer*innen erhalten Zusatzleistungen, wenn sie mindestens zehn Jahre in der Schweiz Wohnsitz haben. EU-Bürger*innen mit Aufenthaltsbewilligung sind den Schweizer*innen gleichgestellt.
Die Höhe der Zusatzleistungen hängt vom Einkommen, Vermögen und der Dauer des Wohnsitzes im Kanton und in der Stadt Zürich ab. Hier geht es zur Online-Prüfung.
Wichtige Hinweise
- Das Berechnungsschema ist stark vereinfacht und auf die Verhältnisse in der Stadt Zürich zugeschnitten.
- Das Ergebnis der Online-Prüfung ist unverbindlich und stellt keinen Rechtsanspruch dar.
- Ob tatsächlich ein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht, kann erst nach genauen Abklärungen der finanziellen Verhältnisse und der übrigen Anspruchsvoraussetzungen durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV bestimmt werden; es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Berechnung wird anonym durchgeführt und die Daten werden nicht gespeichert.
Es besteht kein Anspruch auf Zusatzleistungen, wenn das Vermögen bestimmte Grenzen überschreitet:
- Bei Alleinstehenden: über 100 000 Franken
- Bei Ehepaaren: über 200 000 Franken
Vermögenswerte werden teilweise angerechnet, aber nur, wenn sie den gesetzlichen Freibetrag überschreiten:
- Freibetrag für Alleinstehende: 30 000 Franken
- Freibetrag für Ehepaare: 50 000 Franken
Nur der Teil des Vermögens, der über diesen Freibeträgen liegt, wird zu einem bestimmten Bruchteil angerechnet (sog. Vermögensverzehr).
Die steigenden Heimpreise führen dazu, dass immer mehr Heimbewohner*innen die Heimkosten nicht mehr selbst tragen können. Die Heimkosten und ein Betrag für persönliche Bedürfnisse werden den Einnahmen gegenübergestellt. Die Differenz entspricht in der Regel den Zusatzleistungen.
An ungedeckte Krankheitskosten wie z. B. Kostenbeteiligungen der Krankenkassen und Zahnbehandlungen können ebenfalls Leistungen erbracht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Bevor Sie in ein Alters- oder Pflegeheim eintreten, sollten Sie prüfen, ob Ihre Zusatzleistungen ausreichen, um die Heimkosten abzudecken. Dies ist wichtig, um sicherzustellen, dass Sie sich für ein Heim entscheiden, das Ihren finanziellen Bedürfnissen entspricht. Wenn Sie unsicher sind, können Sie uns das nachfolgende Gesuch einreichen und wir prüfen die Finanzierbarkeit der zu erwartenden Kosten. Wenn Sie in ein Gesundheitszentrum für das Alter (GFA) eintreten, ist diese Anfrage nicht nötig.
Stirbt eine zusatzleistungsberechtigte Person, müssen rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen, die ab dem 1. Januar 2021 ausbezahlt wurden, zurückbezahlt werden, sofern der Nachlass 40 000 Franken übersteigt. Bei Ehegatten entsteht die Rückerstattungspflicht erst beim Tod des überlebenden Ehegatten.
Auch Zusatzleistungen nach kantonalem und städtischem Recht (Beihilfen, Zuschüsse, Einmalzulagen) werden unter bestimmten Voraussetzungen aus der Erbmasse zurückverlangt. Kann die Rückforderung nicht oder nur teilweise aus dem Nachlass gedeckt werden, haften die Erbenden nicht mit ihrem Vermögen.
Zuständig für die Ausrichtung der Zusatzleistungen ist die Gemeinde, in der die Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Bei Aufenthalt in einem Heim gelten spezielle Vorschriften über die Zuständigkeit.
Wohnen Sie in der Stadt Zürich?
Dann können Sie sich beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV für Zusatzleistungen anmelden. Hier geht es zur Anmeldung.
Bei der Anmeldung für Zusatzleistungen werden viele schützenswerte Daten angegeben. Damit diese vor Zugriffen Dritter geschützt werden, wird eine Authentifizierung über die städtische Plattform «Mein Konto» gemacht. Dieses Vorgehen wird den gesetzlichen Datenschutzanforderungen gerecht.
AGOV ist das sichere, schweizweite Behörden-Login. Es ersetzt Passwort und SMS durch moderne Authentifizierung (z. B. per App oder USB-Key) und macht den Zugang einfacher und sicherer. Einmal registriert, können Sie damit über 100 Services der Stadt Zürich und weiterer Behörden nutzen. Die Registrierung ist für Sie kostenlos. Mehr zu AGOV: agov.ch
Sie geben Ihre eigene AHV-Nummer ein. Wenn Sie die Anmeldung für eine andere Person machen wollen, so muss diese Person ein eigenes «Mein Konto» erstellen.
Nein, das ist leider nicht möglich.
Nein, das ist leider nicht möglich.
Ihre Daten werden in den städtischen Rechenzentren gespeichert. Die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung Zürich haben keinen Zugriff auf Ihr «Mein Konto» und es werden keine Daten von Ihnen an Dritte weitergegeben.
Ja, die von AGOV akzeptierten Loginfaktoren sind die AGOV access App, die FIDO-Sicherheitsschlüssel sowie die Schweizer e-ID (sobald vorhanden). Mehr zu AGOV: agov.ch
Sie können Ihr persönliches «Mein Konto» jederzeit löschen. Wählen Sie hierzu im Menü «Einstellungen» die Funktion «Meine Einstellungen verwalten» und dann «Registrierung löschen».
Wenn Sie Ihre Registrierung löschen, werden sämtliche Daten inklusive der Zugänge auf die Online-Services der Stadt Zürich unwiderruflich gelöscht und können zu einem späteren Zeitpunkt nicht wiederhergestellt werden.
Die geschäftsrelevanten Daten der einzelnen Online-Services werden nicht gelöscht und unterliegen den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
Lesen Sie die Hilfeartikel unter agov help
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Antworten finden Sie unter stadt-zuerich.ch/meinkonto-hilfe.
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag
8.30-11.30 und 13.30-16 Uhr
Donnerstag
8.30-11.30 und 13.30-18 Uhr
Mittwochnachmittag keine telefonischen Auskünfte.