Die Stadt Zürich vermietet Wohnungen nach den Grundsätzen des gemeinnützigen Wohnungsbaus. Es gibt zwei Arten von Wohnungen:
- Freitragende Wohnungen
- Subventionierte Wohnungen
Die Bedingungen für die Miete sind in den zwei Kategorien unterschiedlich.
Die Miete für freitragende Wohnungen ist eine Kosten-Miete. Das bedeutet, die Miete deckt nur die Kosten für den Unterhalt. Die Stadt macht keinen Gewinn mit der Miete.
Zimmerzahl minus eins = Mindestpersonenzahl.
Beispiel: In einer 4,5-Zimmer-Wohnung müssen mindestens 3 Personen leben.
Das massgebende Einkommen ist das steuerbare Einkommen plus ein Zehntel des steuerbaren Vermögens über 200 000 Franken.
Beim Beginn der Miete darf das Einkommen aller Personen im Haushalt höchstens viermal so hoch sein wie der Brutto-Jahresmietzins.
Ihr massgebendes Einkommen während der Miete darf 2 Grenzen nicht zusammen überschreiten:
- mehr als 70 000 Franken im Jahr
- und mehr als das 6-Fache Ihrer Jahres-Miete mit Nebenkosten
Nur wenn beides zutrifft, ist die Grenze verletzt.
Verdienen Sie weniger als 70 000 Franken? Dann ist die Grenze nie verletzt.
Zum massgebenden Einkommen wird möglicherweise noch ein Betrag dazugezählt:
Wenn das steuerbare Vermögen aller Personen im Haushalt über 200 000 Franken liegt, wird ein Zehntel des Betrags, der über 200 000 Franken liegt, zum Einkommen dazugezählt.
Beispiel
Das steuerbare Einkommen beträgt 80 000 Franken.
Das Vermögen beträgt 250 000 Franken.
Der Betrag über 200 000 Franken ist 50 000 Franken. Ein Zehntel von 50 000 Franken sind 5000 Franken. Diese 5000 Franken werden zum Einkommen dazugezählt.
Das neue Einkommen beträgt dann 85 000 Franken. Dieser Betrag darf beim Miet-Beginn nicht höher sein als vier Mal der Jahres-Bruttomietzins.
Städtische Wohnungen darf man nicht als Zweit-Wohnsitz nutzen. Mietende müssen spätestens zum Miet-Beginn ihren Wohnsitz in Zürich anmelden. Eine Ausnahme gibt es für Personen in Ausbildung. Sie können sich als Wochen-Aufenthalter*in anmelden. Diese Ausnahme gilt höchstens 6 Jahre.
Subventionierte Wohnungen sind für Menschen mit wenig Geld. Der Kanton oder die Stadt Zürich bezahlt einen Teil der Kosten. Für diese Wohnungen gibt es deshalb zusätzliche Regeln.
Zimmerzahl minus eins = Mindestpersonenzahl.
Beispiel: In einer subventionierten 4,5-Zimmer-Wohnung müssen mindestens 3 Personen leben.
Familien mit 1 Kind oder 2 Kindern haben je nach Grösse der Wohnung Vorrang. Die Anzahl der Kinder steht im Wohnungsinserat.
Das steuerbare Einkommen aller Personen im Haushalt darf zusammengezählt bestimmte Höchstwerte nicht übersteigen.
Wenn das steuerbare Vermögen mehr als 100 000 Franken beträgt, wird ein Zwanzigstel des Betrags über 100 000 Franken zum Einkommen hinzu gerechnet.
Beispiel
Das steuerbare Einkommen beträgt 50 000 Franken.
Das Vermögen beträgt 120 000 Franken.
Der Betrag über 100 000 Franken ist 20 000 Franken. Ein Zwanzigstel von 20 000 Franken sind 1000 Franken. Diese 1000 Franken werden zum Einkommen gerechnet.
Das massgebende Einkommen beträgt dann 51 000 Franken.
Das steuerbare Vermögen aller Personen im Haushalt darf zusammengezählt nicht mehr als 200 000 Franken sein.
Wenn Sie eine subventionierte Wohnung mieten möchten, müssen Sie mindestens 2 Jahre vor Miet-Beginn im Kanton Zürich wohnen. Die Zeit als Wochen-Aufenthalter*in zählt nicht. Wochen Aufenthalter*innen dürfen keine subventionierten Wohnungen mieten.
Mietende von geförderten Wohnungen brauchen die Schweizer Staatsbürgerschaft. Oder sie benötigen einen Ausweis B, Ausweis C oder Ausweis S.
In Familienwohnungen müssen Kinder wohnen. Je nach Grösse der Wohnung entweder 1 Kind oder 2 Kinder. Die Anzahl der Kinder steht im Wohnungsinserat.
Es gibt Wohnungen für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung. In solchen Wohnungen muss mindestens 1 Person wohnen, die eine AHV-Rente bezieht oder mindestens 50 Prozent IV-Rente erhält.
Es gibt Wohnungen, die nur für ältere Menschen gedacht sind. In solchen Alterswohnungen muss mindestens 1 Person im AHV-Alter leben.
Es gibt Wohnungen, die nur für Menschen mit Behinderung vorgesehen sind. In solchen Wohnungen muss mindestens 1 Person leben, die mindestens 50 Prozent IV-Rente bezieht.
Möchten Sie eine städtische Wohnung mieten? Haben Sie eine Frage zu Ihrem aktuellen Mietvertrag? Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.
Städtische Wohnungen sind sehr beliebt. Die Stadt vermietet sie nach festen Regeln. Alle Bewerbungen werden gleich behandelt.
- Freie Wohnungen stehen auf der Plattform E-Vermietung. Jeden Mittwoch erscheinen sie auch im Tagblatt der Stadt Zürich.
- Die Stadt Zürich führt keine Wartelisten. Neue Wohnungen erscheinen im städtischen Ligi-Newsletter.
- Ein Zufalls-Generator entscheidet, wer die Wohnungen besichtigen darf. Die Auswahl ist endgültig und kann nicht geändert werden.
- Nur Personen, die die Wohnung besichtigt haben, können sich bewerben.
Die Wohnungen werden online über die Plattform E-Vermietung vermietet. Informationen zu Erstvermietungen gibt es im Ligi-Newsletter. Die Stadt führt keine Wartelisten für Wohnungen.
Nein. Familien-Wohnungen sind im Inserat markiert. Diese Wohnungen können Sie nur mieten, wenn Kinder bei Ihnen wohnen.
Nein. Wenn Sie nicht in Ausbildung sind und eine Wochen-Aufenthalts-Bewilligung haben, muss Ihr Wohnsitz in der Stadt Zürich sein.
Wenn Sie Kinder haben und sich trennen, zählt der verbleibende Eltern- oder Konkubinatsteil doppelt. Das gilt, solange die Wohnung deswegen unterbelegt (zu gross) ist.
Dies gilt, bis alle Kinder 18 Jahre alt sind. Oder bis zum 25. Lebensjahr, wenn die Kinder noch ihre erste Ausbildung machen.
Kinder unter 18 Jahren, die mindestens 50 % der Zeit in der Wohnung leben, zählen als eine Person. Das gilt auch, wenn ihr offizieller Wohnsitz an einem anderen Ort ist.
Wenn jemand im Haushalt stirbt und die Wohnung dadurch unterbelegt ist, dürfen Sie noch 2 Jahre in der Wohnung bleiben. Besondere Regeln gelten, wenn Elternteile oder Konkubinats-Partner*innen mit minderjährigen Kindern sterben:
- Wenn ein Eltern- oder Konkubinatsteil in einem Haushalt mit Kindern stirbt, zählt die verbleibende Person doppelt. Das gilt, solange die Wohnung deswegen unterbelegt ist.
- Dies gilt, bis alle Kinder 18 Jahre alt sind. Oder bis zum 25. Lebensjahr, wenn die Kinder noch ihre erste Ausbildung machen.
Wenn sie während der Duldungsfrist die Mindestbelegung wieder erreichen, darf die Wohnung danach mindestens 3 Jahre nicht wieder unterbelegt sein. Sonst wird die frühere Duldungsfrist weitergezählt.
Beispiel: Wenn die frühere Unterbelegung 4 Monate dauerte, muss die Wohnung jetzt innerhalb von 8 Monaten wieder voll belegt sein.
Wenn Sie die Mindestbelegung bis zum Ende der Duldungsfrist nicht erreichen, müssen Sie die Wohnung wechseln.
Wohnungen der Stadt Zürich haben eine Mindest-Belegung. Die Mindest-Belegung ist die Zimmer-Zahl minus 1.
Beispiel: In einer 4,5-Zimmer-Wohnung müssen mindestens 3 Personen leben. Wenn weniger Personen dort leben, ist Wohnung unterbelegt. Die Unterbelegung ist für maximal 1 Jahr erlaubt. Diese Zeit nennt man Duldungsfrist.
Wenn jemand im Haushalt stirbt und die Wohnung dadurch unterbelegt ist, dürfen Sie noch 2 Jahre in der Wohnung bleiben. Besondere Regeln gelten, wenn Elternteile oder Konkubinats-Partner*innen mit minderjährigen Kindern sterben:
- Wenn ein Eltern- oder Konkubinatsteil in einem Haushalt mit Kindern stirbt, zählt die verbleibende Person doppelt. Das gilt, solange die Wohnung deswegen unterbelegt ist.
- Dies gilt, bis alle Kinder 18 Jahre alt sind. Oder bis zum 25. Lebensjahr, wenn die Kinder noch ihre erste Ausbildung machen.
Wenn sie während der Duldungsfrist die Mindestbelegung wieder erreichen, darf die Wohnung danach mindestens 3 Jahre nicht wieder unterbelegt sein. Sonst wird die frühere Duldungsfrist weitergezählt.
Beispiel: Wenn die frühere Unterbelegung 4 Monate dauerte, muss die Wohnung jetzt innerhalb von 8 Monaten wieder voll belegt sein.
Wenn Sie die Mindestbelegung bis zum Ende der Duldungsfrist nicht erreichen, müssen Sie die Wohnung wechseln.
Das können Sie tun, wenn Ihre Wohnung unterbelegt ist:
- Sie können in eine kleinere Wohnung umziehen.
- Sie können beweisen, dass mehr Personen in Ihrem Haushalt leben.
Wenn Ihre Kinder jünger als 18 Jahre sind und bei Ihnen wohnen, dürfen Sie in der Wohnung bleiben. Das gilt, bis die Kinder 18 Jahre alt sind oder ihre erste Ausbildung beendet haben.
Ja, die Wohnung ist unterbelegt. Städtische Wohnungen sind zum Wohnen da. Das Miet-Reglement macht für Arbeitsräume in Wohnungen keine Ausnahmen.
Anders ist es, wenn die Wohnung speziell für diese Nutzung gedacht ist. Zum Beispiel in einer Atelier-Wohnung.
Möchten Sie länger ins Ausland gehen? Oder können Sie aus anderen Gründen über längere Zeit nicht in ihrer Wohnung leben? Dann dürfen Sie Ihre Wohnung für maximal 1 Jahr untervermieten. Sie brauchen dafür die schriftliche Zustimmung von Liegenschaften Stadt Zürich (LSZ). Eine Wohnung darf in 5 Jahren nur einmal untervermietet werden.
Ihre Wohnung ist unterbelegt? Oder Sie möchten aus anderen Gründen ein Zimmer untervermieten? Dann können Sie das ohne Zeit-Begrenzung (unbefristet) tun. Sie brauchen dafür die schriftliche Zustimmung von Liegenschaften Stadt Zürich (LSZ). Sie müssen die Bedingungen zu Einkommen, Vermögen, Belegung und Wohnsitz immer noch einhalten.
Sie dürfen Ihre Wohnung nicht immer wieder für kurze Zeit untervermieten. Das gilt auch für Vermietungs-Plattformen im Internet.
Halten Sie sich nicht an diese Regeln? Dann kann LSZ die Zustimmung verweigern. Vermieten Sie mehrmals ohne unsere Zustimmung unter? Dann kann LSZ Ihnen kündigen.
Wenn die Miet-Bedingungen einen Wohnungs-Wechsel verlangen, macht die Stadt Zürich zwei Ersatz-Angebote. Diese Ersatz-Angebote müssen für Sie zumutbar sein. Wir versuchen, Ihre Wünsche zu berücksichtigen. Aber wir können keine Wohnung in Ihrem heutigen Quartier oder in der Stadt garantieren.
Wenn Sie beide Ersatzangebote ablehnen, müssen Sie Ihre Wohnung verlassen. Wenn wir kein Ersatzangebot machen können, müssen Sie auch ausziehen.
Sie dürfen in Ihrer Wohnung bleiben, wenn Ihr steuerbares Einkommen unter 70 000 Franken liegt.
Wenn Ihr Einkommen höher als 70 000 Franken ist, gibt es eine Regel: Das Einkommen darf nicht mehr als das 6-fache des Bruttomietzinses sein.
Beispiel
Ihr Einkommen ist 100 000 Franken.
Ihre Miete mit Nebenkosten ist 1500 Franken. Das 6-fache der Miete ist 108 000 Franken (1500 x 12 x 6). Ihr Einkommen ist kleiner als 108 000 Franken. Sie dürfen in Ihrer Wohnung bleiben.
Wenn Ihr steuerbares Vermögen höher als 200 000 Franken ist, gibt es eine zusätzliche Regel: Ein Zehntel des Betrages über 200 000 Franken wird zum Einkommen dazugezählt.
Beispiel
Ihr Einkommen ist 100 000 Franken. Ihr Vermögen ist 250 000 Franken. Der Betrag über 200 000 Franken ist 50 000 Franken (250 000 - 200 000). Ein Zehntel davon ist 5000 Franken (50 000 ÷ 10). Ihr Einkommen wird um 5000 Franken erhöht. Das neue Einkommen ist 105 000 Franken.
Ihre Miete mit Nebenkosten ist 1500 Franken. Das 6-fache der Miete ist 108 000 Franken (1500 x 12 x 6). Ihr Einkommen ist kleiner als 108 000 Franken. Sie dürfen in Ihrer Wohnung bleiben.
Nein, das ist nicht möglich.
Die Stadt Zürich vermietet ihre Wohnungen ohne Gewinn. Der Mietpreis deckt nur die Kosten.
Ausnahmen gibt es nur bei wenigen, speziell bezeichneten Wohnungen. Günstige Wohnungen sind für Menschen mit wenig Geld gedacht. Menschen mit hohem Einkommen dürfen nicht mehr Miete zahlen. Das würde günstigen Wohnraum verringern. Das verstösst gegen die Gemeindeordnung und das Mietrecht.
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