Die Inkraftsetzung wirkt sich auf die Vergabe von Anwohnendenparkkarten für die Blauen Zonen aus.
Neu gilt ab 1. Januar 2027:
- Eine Parkkarte wird nur erteilt, wenn am Wohn- bzw. am Geschäftssitz kein privater Parkplatz, beispielsweise ein Garagen- oder Aussenabstellplatz, zur Verfügung steht.
- Diese Angabe erfolgt via Selbstdeklaration. Es werden Stichproben durchgeführt. Falsche Angaben haben den Entzug der Parkkarte und eine Busse zur Folge.
- Pro Person wird nur noch eine Parkkarte erteilt.
- Die Gebührenbemessung erfolgt über das Leergewicht und der Antriebsart des Fahrzeuges: CHF 0.35 emissionsfrei und CHF 0.40 bei Verbrenner. Den Gebührenrechner finden Sie nachstehend.
- Bewohner*innen einer Siedlung mit autoarmer oder -freier Nutzung werden für die Vergabe der Parkkarte nicht berücksichtigt.
Mit der Umsetzung der neuen Parkkartenverordnung erfolgt die Gebührenbemessung für die Anwohnendenparkkarte über das Leergewicht und der Antriebsart des Fahrzeuges: CHF 0.35 emissionsfrei und CHF 0.40 bei Verbrenner.
Die Angabe des Gebührenrechners dient zur Orientierung, ohne Gewähr.
Sobald der Stadtratsbeschluss über die Ausführungsbestimmungen der Parkkartenverordnung rechtsgültig ist, kann die Anwohnendenparkkarte 2027 unter stadt-zuerich.ch/anwohnendenparkkarte beantragt werden. Eine Rechtsgültigkeit wird frühestens Anfang Dezember 2026 erwartet.
Nein, die Anwohnendenparkkarte wird nicht automatisch verlängert. Sie muss jedes Jahr erneut beantragt werden.
Nein. Es erfolgt keine automatische Verlängerung oder Rechnungsstellung. Die Rechnung für das folgende Jahr wird erst erstellt, wenn Sie den neuen Antrag für die Anwohnendenparkkarte gestellt haben.
Eine Parkkarte für Anwohnende erhalten in erster Linie schriftenpolizeilich gemeldete Personen und ansässige Firmen, die im Fahrzeugausweis als Halter*in eingetragen sind. Im Weiteren kann auch ein Standort- oder Lenkereintrag im Fahrzeugausweis zu einer Vergabe der Parkkarte führen.
Als gleichermassen betroffene Personen werden Wochenaufenthaltende bezeichnet, die nicht verpflichtet sind, das Fahrzeug in der Stadt Zürich (Nebenwohnsitz) einzulösen.
Bei Wegzug oder in sonstigen Fällen des Nichtgebrauchs kann durch Zustellung der Parkkarte an die Dienstabteilung Verkehr, Mühlegasse 18, Postfach, 8021 Zürich, eine Rückvergütung der Gebühr für die restlichen, nicht angebrochenen Monate beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt nur gegen Rückgabe aller Originalbewilligungen. Die Höhe der Rückerstattung von mehr als 30 Franken bestimmt sich nach dem Datum der Bewilligungsrückgabe (Einschreiben empfehlenswert). Die Rückerstattung erfolgt nur auf ein Bank- oder Postkonto (IBAN).