- Die Bewilligung ist digital gespeichert. Sie muss nicht ausgedruckt werden.
- Die Bewilligung ist nur für den in der Bewilligung erwähnten Tag gültig.
- Die Bewilligung berechtigt, mit dem auf der Bewilligung eingetragenen Fahrzeug die auf der Bewilligung aufgeführte Sperrzone bzw. Strasse zwecks Güterumschlags oder Ein- und Aussteigenlassens zu befahren.
- Die Bewilligung berechtigt nicht zum Parkieren.
- Die Bewilligung entbindet nicht von der Pflicht zur Befolgung polizeilicher Anordnungen.
- Bei allen Fahrten sind die Verkehrsvorschriften einzuhalten. Es ist der kürzeste Weg zu wählen. Die Lenkerin/der Lenker hat besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren (Art. 41a VRV). Fussgängerzonen dürfen nur im Schritttempo befahren werden; den Zufussgehenden ist der Vortritt zu gewähren (Art. 2a Abs. 1 bis SSV).
- Die Missachtung der vorliegenden Auflagen und Verwendungsvorschriften kann den sofortigen Entzug/Deaktivierung der Bewilligung zur Folge haben.
- Die Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr behält sich ausdrücklich vor, gegen Personen, die eine Bewilligung fälschen, verfälschen oder sonst in irgendeiner Weise abändern und dgl. oder eine von Dritten hergestellte Bewilligung dieser Art verwenden, ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB einzuleiten.
- Tagesbewilligungen können nicht zurückgegeben werden. Eine Rückerstattung der Gebühren ist ausgeschlossen.