Bevor Velovorzugsrouten umgesetzt werden können, werden sie öffentlich ausgeschrieben. Dies geschieht mit der sogenannten Planauflage gemäss § 16 des Strassengesetzes.
Die Planauflage hat zum Ziel, die Bevölkerung über das geplante Projekt zu informieren. Betroffene Personen haben die Möglichkeit, Einsprache gegen das Projekt zu erheben.
Der Ablauf auf dieser Seite zeigt beispielhaft, wie der Rechtsmittelprozess bei Velovorzugsrouten funktioniert.
Das Projekt zur Velovorzugsroute wird erarbeitet. Die fertigen Pläne sowie ein Bericht mit der Beschreibung des Projekts werden im städtischen Tagblatt angekündigt und sind für 30 Tage online oder direkt beim Tiefbauamt einsehbar. Oft wird dabei von der Planauflage respektive «das Projekt liegt auf» gesprochen.
Die mit dem Projekt zusammenhängenden Änderungen der Verkehrsvorschriften werden durch die Vorsteherin des Sicherheitsdepartement verfügt und gleichzeitig mit der Planauflage im Amtsblatt publiziert. Diese betreffen die Markierungen und Signalisationen der Dienstabteilung Verkehr.
Das Begehren um Neubeurteilung
Gegen die Verfügung des Sicherheitsdepartements betreffend die Änderungen der Verkehrsvorschriften kann innert 30 Tagen beim Stadtrat ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Diese betreffen oft den Parkplatzabbau oder die Einführung von Einbahnen.
Die Einsprache
Gegen bauliche Massnahmen, beispielsweise die Verbreiterung des Trottoirs oder eine Rampe bei einem Schulhaus, können Direktbetroffene, beispielsweise Anwohnende, innert der Auflagefrist von 30 Tagen Einsprache beim Tiefbauamt erheben.
Der Stadtrat entscheidet über die Begehren um Neubeurteilung sowie die Einsprachen. Gleichzeitig setzt er die Velovorzugsroute in einem Beschluss fest.
Personen, die ein Begehren um Neubeurteilung oder eine Einsprache gemacht haben, erhalten den begründeten Entscheid des Stadtrats. Sie haben danach 30 Tage Zeit, Rechtsmittel zu ergreifen und den Entscheid des Stadtrats weiterzuziehen.
Die Wege der Rechtsmittel trennen sich hier.
Der Entscheid über die Neubeurteilungsbegehren kann mit Rekurs beim Statthalteramt angefochten werden.
Betreffen die Einsprachen kommunale Strassen, können sie mit einem Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden. Bei überkommunalen Strassen geschieht dies beim Regierungsrat des Kantons Zürich.
Die beiden Instanzen entscheiden separat im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Zur Vermeidung von Widersprüchen werden die beiden Verfahren jedoch koordiniert.
Die Parteien werden informiert und haben erneut 30 Tage Zeit, die Urteile mit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen.
Pro Instanz ist mit einer Verfahrensdauer von ein bis zwei Jahren zu rechnen.
Die Rechtsmittel werden ab hier jeweils von der selben Instanz behandelt, also vom Verwaltungsgericht und danach vom Bundesgericht.
Weiter geht der Rechtsmittelprozess beim Verwaltungsgericht. Bisher wurde noch kein Verfahren betreffend Velovorzugsrouten beim Verwaltungsgericht entschieden.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann mit einer Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden. Bisher war noch kein Verfahren betreffend Velovorzugsrouten beim Bundesgericht hängig.