In einer Fussgängerzone steht der Strassenraum hauptsächlich den Fussgänger*innen zur Verfügung. Oft befinden sie sich in historischen Stadtteilen mit engen Gassen. Dort sollen die Strassen vor allem für Anwohnenden, Kund*innen und Tourist*innen zu Fuss zur Verfügung stehen. Zufahrten sind nur als Ausnahmen erlaubt und es muss Schritttempo gehalten werden.
In der Stadt Zürich befindet sich eine Fussgängerzone auf der rechten Seite der Limmat zwischen Central und Bellevue im Niederdorf. Eine weitere Zone erstreckt sich entlang der linken Limmatseite, beginnend bei der Rudolf‑Brun‑Brücke, über den Lindenhof und den Münsterhof bis hin zur Rathausbrücke.
Fussgänger*innen haben innerhalb der Fussgängerzone überall Vortritt und dürfen durch Fahrzeuge nicht behindert oder gefährdet werden.
Grundsätzlich gilt ein allgemeines Fahrverbot. Das Befahren mit sämtlichen Fahrzeugen ist nicht erlaubt.
Für die Anlieferung und den Güterumschlag gelten zeitlich begrenzte Ausnahmen. Es darf nur zwischen 5 bis 12 Uhr zugefahren werden. Ist die Zufahrt zwingend ausserhalb dieser Zeiten notwendig, muss vorgängig eine entsprechende Zufahrtsbewilligungen eingeholt werden. Die Zufahrt berechtigt nicht zum Parkieren und die Fahrzeuge dürfen nur im Schritttempo verkehren.
Es darf nur auf entsprechend signalisierten und/oder markierten Stellen parkiert werden. Güterumschlag ist überall erlaubt, sofern eine mindestens 3 Meter breite Durchfahrt frei bleibt und die Fussgänger*innen nicht unnötig eingeschränkt werden.
Das allgemeine Fahrverbot gilt auch Velos und E-Trottinetts. Diese müssen geschoben werden. Es gibt aber einzelne Strassen in Fussgängerzonen, wo das Befahren mit Velos und E-Trottinetts erlaubt ist. Dies ist zum Beispiel auf den offiziellen Velorouten Neumarkt – Rindermarkt – Marktgasse und Kirchgasse sowie Rathausbrücke – Weinplatz – Storchengasse – Münsterhof der Fall. Dort hat es ein Zusatzschild mit einem Velo-Piktogramm. Das Befahren ist jedoch nur im Schrittempo erlaubt und Fussgänger*innen haben immer Vortritt.