In einer Fussgängerzone steht der Strassenraum hauptsächlich den Fussgänger*innen zur Verfügung. Oft befinden sie sich in historischen Stadtteilen mit engen Gassen. Dort sollen die Strassen vor allem für Anwohnenden, Kund*innen und Tourist*innen zu Fuss zur Verfügung stehen.
In der Stadt Zürich befindet sich eine Fussgängerzone auf der rechten Seite der Limmat zwischen Central und Bellevue im Niederdorf. Eine weitere Zone erstreckt sich entlang der linken Limmatseite, beginnend bei der Rudolf‑Brun‑Brücke, über den Lindenhof und den Münsterhof bis hin zur Rathausbrücke.
Fussgänger*innen haben innerhalb der Fussgängerzone überall Vortritt und dürfen durch Fahrzeuge nicht behindert oder gefährdet werden.
Es gilt ein allgemeines Fahrverbot. Daher ist das Befahren mit sämtlichen Fahrzeugen – auch Velos und E-Trottinetts – nicht erlaubt.
Für die Anlieferung und den Güterumschlag gelten zeitlich begrenzte Ausnahmen. Es darf nur zwischen 5 bis 12 Uhr zugefahren werden. Ist die Zufahrt zwingend ausserhalb dieser Zeiten notwendig, muss vorgängig eine entsprechende Zufahrtsbewilligungen eingeholt werden. Die Zufahrt berechtigt nicht zum Parkieren.
Fahrzeuge dürfen nur im Schritttempo verkehren. Dies gilt auch für Velofahrer*innen, sofern das Befahren mit dem Velo mit einem Zusatzschild erlaubt ist. Dies ist zum Beispiel auf den offiziellen Velorouten Neumarkt – Rindermarkt – Marktgasse und Kirchgasse sowie Rathausbrücke – Weinplatz – Storchengasse – Münsterhof der Fall. Abseits der Velorouten muss das Velo geschoben werden.
Es darf nur auf entsprechend signalisierten und/oder markierten Stellen parkiert werden. Güterumschlag ist überall erlaubt, sofern eine mindestens 3 Meter breite Durchfahrt frei bleibt und die Fussgänger*innen nicht unnötig eingeschränkt werden.