Die Betriebswegweiser dienen:
- der Verkehrslenkung
Der Wegweiser zeigt Fahrzeugführer*innen den geeignetsten Weg zu ihrem Ziel an. Die Wegweisung dient der Wegfindung und nicht Reklamezwecken oder wirtschaftlichen Interessen von Betrieben.
- der Verkehrssicherheit
Der Suchverkehr zeichnet sich durch langsames Fahren aus, das zu gefährlichen Manövern wie Überholen, unvorhergesehenes Wenden, unangekündigtes Einspuren usw. führen kann. Dies soll durch eine gezielte Wegweisung vermieden werden.
Die Wegweisung darf die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen, indem sie die Strassenbenützer*innen ablenkt. Eine Häufung von Signalen ist unerwünscht und zu vermeiden. Wegweiser sind mit grösster Zurückhaltung zu bewilligen.
Art. 54 Abs. 4 SSV: Der Betriebswegweiser zeigt in die Richtung von Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetrieben, Ausstellungen und dergleichen. Er weist den Weg zu häufig aufgesuchten Zielen, die abseits von Durchgangsstrassen und wichtigen Nebenstrassen liegen und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind.
Für die Bewilligung werden Gemeinde- und Schreibgebühren von rund 200 Franken verrechnet. Die Herstellungs- und Montagekosten sind durch die Gesuchstellenden zu finanzieren.