Bäume leisten einen wesentlichen Beitrag zur Lebensqualität und Identität der Stadt Zürich. Sie prägen das Ortsbild und schaffen eine hohe Aufenthaltsqualität. Dem Erhalt von Bäumen kommt auch hinsichtlich einer klimaangepassten Siedlungsentwicklung grosse Bedeutung zu, denn Bäume leisten durch die Beschattung und Verdunstung einen wesentlichen Beitrag zur Kühlung ihrer Umgebung. Daneben tragen Bäume auch zu einer hohen Biodiversität im Siedlungsraum bei. Sie erfüllen eine Vielzahl von Ökosystemleistungen und bieten Lebensraum und Nahrungsgrundlage für viele Organismen. Mit zunehmendem Alter und Volumen eines Baumes steigt sein Nutzen für die Umgebung und seine Bedeutung als Lebensraum.
Um diesen wertvollen Baumbestand wirksam zu sichern, gibt es gesetzliche Vorschriften zum Baumerhalt, Baumschutz sowie Baumersatz und weitere Instrumente, die dem Erhalt und der Entwicklung des Baumbestandes dienen.
Der Stadtrat hat am 12. März 2025 die öffentliche Auflage einer Teilrevision der Bau- und Zonenordnung verabschiedet, welche einen stadtweiten Schutz des wertvollen Baumbestands einführt: Neu gilt eine Bewilligungspflicht zur Fällung von Bäumen ab einem Stammumfang von 100 cm. Ausgenommen davon sind einzig der Wald sowie der Strassenraum.
Die neuen Vorschriften der BZO–Teilrevision Baumerhalt sind per sofort in Baugesuchen zu berücksichtigen (negative Vorwirkung gemäss § 234 PBG).
Bäume dürfen nicht ohne Weiteres gefällt werden. Sie benötigen eine Fällbewilligung, wenn der Baum:
- im gesamten Stadtgebiet (ausser Wald) einen Stammumfang von mehr als 100cm aufweist,
- in einem bisherigen Baumschutzgebiet gemäss Ergänzungsplan der Bau- und Zonenordnung steht und einen Stammumfang von mehr als 80cm aufweist,
- auf Basis des Planungs- und Baugesetztes (Inventare, wertvoller Baumbestand) unter Schutz gestellt wurde und dies im Grundbuch eingetragen ist,
- aufgrund weiterer Bestimmungen (privatrechtlich) geschützt ist und dies im Grundbuch eingetragen ist.