Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm oder mehr dürfen nur noch mit einer behördlichen Bewilligung gefällt werden. Diese Regelung gilt für das gesamte Stadtgebiet – ausgenommen sind der Wald und mehrheitlich der Strassenraum.
Wenn mindestens eines dieser Kriterien erfüllt ist, kann eine Bewilligung erteilt werden:
- Der Baum hat seine physiologische Altersgrenze erreicht.
- Der Baum muss zur Pflege eines wertvollen Baumbestands entfernt werden.
- Es besteht eine Sicherheitsgefährdung.
- Die ordentliche Nutzung des Grundstücks ist erheblich eingeschränkt.
Zusätzlich kann die Stadt vorschreiben, dass für den gefällten Baum ein neuer Baum gepflanzt werden muss (Ersatzpflanzung). Dies, um den Grünanteil langfristig zu erhalten.
Bäume gewinnen mit zunehmendem Alter an Wert (bsp. Biodiversität, Ortsbild) und entfalten eine grössere klimatische Wirkung (bsp. Hitzeminderung). Das Planungs- und Baugesetz § 76 ermöglicht Vorschriften zum Baumerhalt für Bäume ab diesem Stammumfang. Dieser wurde für die Regelungen in der Bau- und Zonenordnung übernommen.
Bereits seit der BZO-Revision 2016 existieren in der Stadt Zürich begrenzte Gebiete für den Erhalt der Baumstruktur. Diese Gebiete werden erst bei Rechtskraft der am 19. März 2025 vom Stadtrat beschlossenen stadtweiten Regelung aufgehoben. Vorher durchläuft die stadtweite Vorlage eine öffentliche Auflage, Stadt- und Gemeinderat sowie die Genehmigung des Kantons.
In Kürze: Aktuell gelten die Gebiete ergänzend zur stadtweiten Regelung.
Der Umfang wird in einer Höhe von einem Meter über dem Boden gemessen.
Ja, sie gilt sowohl für öffentliche als auch private Flächen im Stadtgebiet – ohne Wald. Die Regelung umfasst alle Zonen im Stadtgebiet – Bau- wie auch Freihalte- und Erholungszonen.
Nein, es gibt keine Ausnahmen. Die Regelung gilt für Bäume aller Baumarten, die den entsprechenden Stammumfang erreicht haben.
Nein, ab einem Stammumfang von 100 cm ist eine Bewilligung erforderlich.
Es ist ein Baumfällgesuch über die kantonale Plattform eBaugesucheZH einzureichen. Siehe auch das folgende Gesuchsformular und Merkblatt zur Baumfällung.
Eine Fällung ist nur erlaubt, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
- Der Baum hat seine physiologische Altersgrenze erreicht.
- Die Sicherheit ist gefährdet.
- Die ordentliche Nutzung des Grundstücks ist erheblich eingeschränkt.
- Eine fachgerechte Pflege des Baumbestandes erfordert die Entfernung einzelner Bäume.
Je nach Fall einige Wochen. Eine frühzeitige Beratung wird empfohlen.
Ja, eine angemessene Ersatzpflanzung ist vorgeschrieben.
Die Baumart sollte die bestehenden Platz- und Standortbedingungen berücksichtigen, klimatisch angepasst sowie möglichst einheimisch und ökologisch wertvoll sein.
Nein, die Ersatzpflanzung muss auf dem gleichen Grundstück vorgenommen werden, kann sich aber an einem anderen Ort auf dem Grundstück befinden.
Die Grundeigentümerschaft ist grundsätzlich für den Erhalt und die Pflege der Ersatzpflanzung verantwortlich Sollte diese trotzdem absterben ist wiederum ein Ersatz zu pflanzen .
Förderprogramme gibt es nur für freiwillige Begrünungsprojekte. Ersatzpflanzungen sind verpflichtend und können deshalb nicht finanziell unterstützt werden.
Die Stadt prüft die Ersatzpflanzung nach der Pflanzung sowie nach zwei bis fünf Jahren.
Ja, es kann eine Einsprache erhoben werden.