Um den wertvollen Baumbestand zu sichern, führt die Stadt Zürich stadtweit geltende Vorschriften für den Baumerhalt ein. Der Praxisleitfaden Baumerhalt erläutert wichtige Begriffe und Formulierungen aus den neuen Bestimmungen und zeigt deren Vollzug auf.
Ein Baum ist eine zweikeimblättrige, verholzte Pflanze, die aus einer Wurzel, einem oder mehreren daraus emporsteigenden, hochgewachsenen Stämmen und einer belaubten oder benadelten Krone besteht. Stamm, Äste und Zweige verlängern sich jedes Jahr, verholzen dabei und nehmen kontinuierlich an Umfang zu.
Keine Bäume im Sinne der Baumerhaltungsbestimmung sind Palmen und an Gerüsten oder Wänden gezogene Gehölze wie z.B. Spaliere oder als Hecken gepflegte bzw. geschnittene Gehölzstrukturen.
Sträucher wie z.B. Felsenbirne, Kornelkirsche, die natürlicherweise keine Stämme bilden, können baumartig gezogen werden und fallen dann unter die Bestimmungen zum Baumerhalt.
Mehrstämmige Bäume weisen mehrere Stämme und einen einzigen Wurzelstock auf oder sind am Stammfuss zusammengewachsen. Bäume, deren Stamm sich kurz über dem Boden in mehrere Stämme verzweigt, gelten ebenfalls als mehrstämmig.
Der Stammumfang wird jeweils 100 cm über dem gewachsenen Boden gemessen. Bei Verzweigungen unterhalb des Messpunktes gilt der Baum als mehrstämmig. Bei mehrstämmigen Bäumen werden die zwei dicksten Stämme gemessen. Bei Verdickungen des Stammes im Messbereich wird oberhalb gemessen. In Hanglage liegt der Messpunkt hangaufwärts / bergseitig.
Zum Kronenbereich zählen Stamm und Äste des Baumes. Als Wurzelbereich wird in der Regel die projizierte Kronenfläche des Baumes plus zwei Meter betrachtet.
Bäume können durch verschiedene Eingriffe beeinträchtigt oder geschädigt werden, insbesondere durch:
- übermässigen Schnitt und mechanische Beschädigung oder Zerstörung im Wurzel- und/oder im oberirdischen Bereich (Stamm und Krone)
- Erdarbeiten (Bodenabtrag und -auftrag) und Aushub von Baugruben und Gräben
- Veränderung des Wasserhaushaltes durch Bodenversiegelung, Grundwasserabsenkung, Überstauung oder Vernässung
- Bodenverdichtung durch Begehen, Befahren, Abstellen von Geräten und Fahrzeugen, Lagern von Baustoffen und Abfällen, Aufstellen von temporären Bauten wie z.B. Baucontainern, Einbauen von Kofferungen oder Belägen
- chemische Verunreinigung
Die aufgeführten Eingriffe können im Resultat sofort oder mittel- bis langfristig zum Absterben des Baums führen.
Von einem Eingriff, der sich wie eine Beseitigung des Baumes auswirkt oder zu einer solchen führt, ist dann auszugehen, wenn die oben aufgeführten Eingriffe die Funktionen (insbesondere Biodiversitätsförderung, Hitzeminderung) oder die Wirkung des Baums stark beeinträchtigen. Dies ist von der Intensität des Eingriffs, der Dauer und der Jahreszeit abhängig.
Eine Fällbewilligung ist für folgende Eingriffe nötig:
- für einmalige Kappungen oder wiederholte Eingriffe im Kronenbereich, die die Leistungsfähigkeit und die natürliche Gestalt des Baumes so stark reduzieren, dass er seine Funktionen (insbesondere Biodiversitätsförderung, Hitzeminderung) nicht mehr erfüllen kann
- für Eingriffe in den Kronenbereich, die zur Instabilität der Baumkrone oder zu einer Beeinträchtigung der Standsicherheit des Baumes führen
- für Eingriffe im Wurzelbereich, die die Standsicherheit beeinträchtigen und/oder lebenswichtige Wurzeln zerstören, z.B. durch den Aushub von Gräben, Abgrabung des Geländes im Wurzelbereich
- bei Beschädigung der für den Baum lebenswichtigen Wurzeln, z.B. durch flächigen und maschinellen Abtrag der obersten Vegetationsschicht, durch das Befahren des Wurzelbereichs mit schweren Maschinen, durch das Lagern von schweren Materialien unter der Baumkrone sowie deren Zu- und Abtransport
Eine Fällbewilligung kann erteilt werden, wenn ein der Baumerhaltung entgegenstehendes Interesse überwiegt. Art. 4e Abs. 1 revBZO führt mögliche Fälle auf.
Der Baum:
- hat die physiologische Altersgrenze gemäss Art und Standort erreicht
- muss wegen einer Pflegemassnahme zugunsten eines wertvollen Gesamtbaumbestandes entfernt werden
- gefährdet die Sicherheit von Menschen oder Sachen
- erschwert die ordentliche Grundstücksnutzung übermässig
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Im Rahmen einer entsprechenden Interessenabwägung können auch weitere Gründe berücksichtigt werden, die für die Fällung eines Baums sprechen.
Die Möglichkeit der Ersatzpflanzung wird bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt. Sie ist vielmehr die Folge der bewilligten Baumfällung. Die Erhaltung von Bäumen wird dem Ersatz vorgezogen, da Bäume in der Regel ihre volle Grösse und Leistungsfähigkeit erst nach mehreren Jahrzehnten erreichen.
Ob die Fällung eines Baumes zugunsten der ordentlichen Grundstücksnutzung bewilligt werden kann, wird einzelfallweise gestützt auf eine Interessenabwägung beurteilt.
Als privates Interesse fällt das Interesse an einer möglichst uneingeschränkten Grundstücksnutzung und dabei insbesondere an der Ausschöpfung der zulässigen baulichen Ausnützung ins Gewicht. Führt der Baumerhalt zu einer übermässigen Beschränkung der Grundstücksnutzung, wird die Bewilligung der Baumfällung erteilt.
Als öffentliches Interesse werden die mit dem Baumerhalt verfolgten öffentlichen Interessen (insbesondere Bedeutung des Baums für das Siedlungsbild und / oder den ökologischen Ausgleich, Wirksamkeit des Baums für die Hitzeminderung) berücksichtigt. Bei deren Gewichtung werden die Baumart, das Alter, die Grösse, die Vitalität und das Entwicklungspotenzial des Baumes einbezogen.
Der Nachweis einer übermässigen Einschränkung der ordentlichen Grundstücksnutzung ist durch die Bauherrschaft zu erbringen (Dokumentation, Pläne etc.). Zu diesem Nachweis gehört auch die Prüfung von Varianten, die die Erhaltung des Baums oder Baumbestands ermöglichen. Es gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip.
Diese Prüfung beinhaltet insbesondere die Fragen:
- Kann die Anordnung und Gestaltung der Bauten und Anlagen, im Sinne des Baumerhalts verändert werden?
- Kann die Erschliessung im Sinne des Baumerhalts anders erfolgen?
- Können die Werkleitungen im Sinne des Baumerhalts verlegt werden?
- Kann die Baustelleninstallation und -logistik im Sinne des Baumerhalts anders eingerichtet werden?
Als nicht übermässige Einschränkungen gelten in der Regel folgende Situationen:
- Einschränkungen der Art der Begrünung aufgrund der veränderten Standortbedingungen durch den Baum z.B. Rasen
- Reinigungsaufwand durch die regelmässige Notwendigkeit des Entfernens von Blütenblättern, Laub, Zweigen usw.
- Verdecken der Aussicht durch den Baum
Sowohl bei der Beseitigung eines Baums aufgrund einer Fällbewilligung als auch beim natürlichen Abgang wird eine angemessene Ersatzpflanzung verlangt, soweit keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 4f und 4g revBZO).
Eine Ersatzpflanzung wird verlangt, wenn auf dem Grundstück ein geeigneter Baumstandort besteht oder mit verhältnismässigem Aufwand geschaffen werden kann und der Ersatzpflanzung nicht andere überwiegende Interessen entgegenstehen. Ein geeigneter Baumstandort weist genügend Wurzelraum und ausreichend Raum für die Versickerung von Regenwasser auf (§ 238a Abs. 3 PBG).
Geht ein Baum natürlich ab, ist er zu ersetzen, wenn dessen Fällung bewilligungspflichtig gewesen wäre.
Der Ort der Ersatzpflanzung ist unter Berücksichtigung eines möglichst optimalen und nicht unterbauten Baumstandorts sowie der Interessen an der ordentlichen Grundstücksnutzung zu bestimmen.
Bäume, die die Pflanzabstände des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) unterschreiten, können innerhalb von zwei Jahren an der gleichen Stelle durch einen Baum derselben oder mit einer geringeren Wuchshöhe ersetzt werden, wenn die Einhaltung des ordentlichen Pflanzabstands nicht möglich ist (§ 174 Abs. 2 EG ZGB). In solchen Fällen ist für die Vornahme der Ersatzpflanzung die Frist von zwei Jahren einzuhalten.
Eine angemessene Ersatzpflanzung bedeutet,
- dass die Baumart, die zu erwartende Grösse und die Anzahl den gegebenen Platzverhältnissen, dem Quartierbild und der Nutzung entsprechen
- dass die Bäume eine möglichst gleichwertige oder bessere Wirkung auf die Hitzeminderung, den ökologischen Ausgleich und die Aufwertung des Siedlungsbilds entfalten können
- eine möglichst vielfältige Baumartenwahl, die eine hohe Widerstandsfähigkeit gegen Hitze, Trockenheit, Sturm, Schadorganismen usw. aufweist
- dass die Bäume die Einordnung der Bauten und deren Umgebung ins umliegende Quartier unterstützen
Eine Ersatzpflanzung muss nicht zwingend mit derselben Anzahl oder Baumart erfolgen. Unter Umständen wird ein 1:1 Ersatz mit derselben Baumart auch ausgeschlossen, wenn es sich beispielsweise um einen invasiven Neophyten handelt.
Als «natürlicher Abgang» gemäss Art. 4g revBZO gilt:
- das Absterben des Baumes wegen des altersbedingten Verlusts der Vitalität oder durch den Befall von Schadorganismen oder als Folge von Hitze- und Trockenperioden
- die Zerstörung des Baumes (Entwurzeln, Kronen- oder Stammbruch) durch Elementarereignisse wie z.B. Sturm, Blitzschlag oder Schneedruck
- die Beschädigung von Bäumen durch Elementarereignisse wie z.B. Sturm, Blitzschlag oder Schneedruck, die als Spätfolge zum Abgang des Baums führt
Die Erteilung der Fällbewilligung entbindet nicht, materielles Recht einzuhalten. Insbesondere darf in der Brutzeit das Brutgeschäft von Vögeln nicht gestört werden (vgl. Art. 17 Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel).