Hier finden Sie Informationen dazu, ob und wie Sie als gemeinnützige Wohnbauträgerschaft Fördermittel aus dem Wohnraumfonds beantragen können.
Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich haben im Juni 2023 der Verankerung des Wohnraumfonds in der Gemeindeordnung und einem Objektkredit von 100 Millionen Franken sowie einem Rahmenkredit von 200 Millionen Franken zugestimmt.
Der Wohnraumfonds ist ein weiteres Fördermittel der städtischen Wohnbauförderung.
Mit den Abschreibungsbeiträgen soll trotz steigender Grundstücks- und Liegenschaftspreise zusätzlicher, preisgünstiger Wohnraum geschaffen werden. Ziel ist, den Anteil an gemeinnützigen Wohnungen zu erhalten und erhöhen.
Beitragsberechtigt sind
- die Stadt Zürich als Trägerin des kommunalen Wohnungsbaus,
- die städtischen Wohnbaustiftungen und
- private gemeinnützige Wohnbauträgerschaften wie Wohnbaugenossenschaften, Wohnbaustiftungen, gemeinnützige Aktiengesellschaften und Vereine.
Nicht beitragsberechtigt sind Privatpersonen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.
Anforderungen
Private gemeinnützige Wohnbauträgerschaften qualifizieren sich, indem sie die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung der Wohnraumfondsverordnung (VWRF) erfüllen.
Vermietungsreglement
Erforderlich ist zudem ein Vermietungsreglement. Es soll mit transparenten Vergaberegeln sowie einem ausreichend offenen Zugang eine gute und sozial durchmischte Belegung durch Bewohner*innen sicherstellen, die die Wohnungen dauernd und als festen Wohnsitz bewohnen.
Das Reglement soll für die im Gesuch genannte Liegenschaft Belegungsvorschriften festlegen. In der Regel gilt: Zimmeranzahl minus 1 = Personenanzahl. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen Ausnahmen bewilligen.
Sollte eine gemeinnützige Wohnbauträgerschaft zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs noch nicht alle Vorgaben für die Beitragsberechtigung erfüllen, muss sie die Anpassung an die Vorgaben spätestens 24 Monate nach Auszahlung des Beitrags zuhanden der Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen nachweisen.
Finanzierungsnachweis
Zum Zeitpunkt der Gesuchseingabe muss die Finanzierung des Vorhabens gesichert sein. Ein entsprechender Nachweis ist zwingend beizulegen.
Hinweis
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung eines Beitrags aus dem Wohnraumfonds. Die Bewilligung erfolgt nach einer individuellen Prüfung des Gesuchs.
Beiträge aus dem Wohnraumfond können für nachfolgende Vorhaben in der Stadt Zürich und unter den genannten Voraussetzungen ausgerichtet werden.
Das spätere Bauvorhaben muss sich an den kantonalen Erstellungskosten-Limiten gemäss Wohnbauförderungsverordnung (VWRF) orientieren und die Zielmieten müssen unterhalb des Medians der Stadt Zürich und des Kreises liegen.
Bei Erwerb von Liegenschaften sind die Zielgrössen die Medianmietzinse der Stadt und des entsprechenden Kreises. Einen Beitrag gibt es nur, wenn die resultierenden Mieten mithilfe des Beitrags unter dem Median der Stadt und des Kreises zu liegen kommen.
Neben den Medianmieten muss die Wohnliegenschaft eine überwiegende Wohnnutzung zulassen und
- mindestens 500 Quadratmeter Gesamtnettowohnfläche umfassen oder
- Arrondierungseffekte bieten oder
- Entwicklungsmöglichkeiten bieten.
Für den Bau von Mietwohnungen können gemeinnützige Wohnbauträgerschaften Beiträge beantragen, wenn für bauliche Massnahmen zusätzliche Kosten entstehen, die
- nicht in den Erneuerungskostenvorgaben gemäss Wohnbauförderungsverordnung enthalten sind (vgl. Merkblatt Kosten für den Mietwohnungsbau) und
- durch anderweitige Förderbeiträge abgedeckt werden.
Zudem sind die baulichen Massnahmen und ihre Mehrkosten gemäss Wohnraumfondsverordnung nur förderfähig, wenn sie einer öffentlichen, ökologischen oder sozialen Zielsetzung dienen (vgl. Art. 18 Abs. 3 VWRF). Diese geltend gemachten Mehrkosten für bauliche Massnahmen sind mittels einer separaten Baukostenplan-Aufstellung klar und nachvollziehbar darzulegen.
Zweck und Wirksamkeit der baulichen Massnahmen sind zudem durch geeignete Beilagen wie Gutachten, Offerten, Kostenschätzungen oder Vorprojektstudien zu belegen.
Bei der Erneuerung von Liegenschaften, die in den letzten 15 Jahren erworben worden sind, gilt es, mit dem Beitrag aus dem Wohnraumfonds die Medianmietzinse der Stadt und des entsprechenden Kreises zu erreichen.
Für die Erneuerung von Bestandsliegenschaften können gemeinnützige Wohnbauträgerschaften Beiträge beantragen, wenn für bauliche Massnahmen zusätzliche Kosten entstehen, die
- nicht in den Erneuerungskostenvorgaben gemäss Wohnbauförderungsverordnung enthalten sind (vgl. Merkblatt Kosten für den Mietwohnungsbau) und
- durch anderweitige Förderbeiträge abgedeckt werden.
Zudem sind die baulichen Massnahmen und ihre Mehrkosten nur förderfähig, wenn sie einer öffentlichen, ökologischen oder sozialen Zielsetzung dienen (vgl. Art. 18 Abs. 3 VWRF). Diese geltend gemachten Mehrkosten für bauliche Massnahmen sind mittels einer separaten Baukostenplan-Aufstellung klar und nachvollziehbar darzulegen.
Zweck und Wirksamkeit der baulichen Massnahmen sind zudem durch geeignete Beilagen wie Gutachten, Offerten, Kostenschätzungen oder Vorprojektstudien zu belegen.
Die Höhe des Betrags hängt sowohl vom konkreten Vorhaben und seinen Vorgaben / Zielgrössen, als auch von der Erfüllung der Beitragsbemessungskriterien ab.
Beim Erwerb von Baugrundstücken und Mietwohnungen sowie bei der Erneuerung von erworbenen Wohnliegenschaften sind die Medianmieten der Stadt und des Kreises massgebend.
Das bedeutet: Die Medianmietzinsen bestimmen, wie hoch der Beitrag mindestens sein muss, damit die nach dem Erwerb resultierenden Mieten unter den Medianmieten von Stadt und Kreis liegen.
Beim Bau von Mietwohnungen und der Erneuerung von Bestandsliegenschaften richten sich die Beiträge nach den Erstellungs- bzw. Erneuerungskosten gemäss Wohnbauförderungsverordnung (vgl. Merkblatt Kosten für den Mietwohnungsbau) sowie anderweitigen Fördergeldern. Ein Beitrag wird demnach nur für die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und den vom Kanton vorgegebenen Kostenlimiten gewährt.
Diese Differenz ist vorrangig durch anderweitige Fördermittel zu decken. Nur wenn dies nicht möglich ist, können Beiträge aus dem Wohnraumfonds gewährt werden, sofern die Differenz auf baulichen Massnahmen beruht, die einer öffentlichen, ökologischen oder sozialen Zielsetzung dienen (vgl. Art. 18 Abs. 3 VWRF).
Diese geltend gemachten Mehrkosten für bauliche Massnahmen sind mittels einer separaten Baukostenplan-Aufstellung klar und nachvollziehbar darzulegen.
Zweck und Wirksamkeit der baulichen Massnahmen sind zudem durch geeignete Beilagen wie Gutachten, Offerten, Kostenschätzungen oder Vorprojektstudien zu belegen.
Die Kriterien der Wohnraumfondsverordnung für die Beitragsbemessung legen fest, welche Faktoren bei der Ermittlung der Beitragshöhe zusätzlich berücksichtigt werden.
Beim Erwerb von Baugrundstücken beispielsweise ist die Bereitstellung von subventionierten Wohnungen keine zwingende Voraussetzung, um einen Beitrag zu erhalten.
Werden subventionierte Wohnungen bereitgestellt, kann dies jedoch die Beitragshöhe positiv beeinflussen, da das Projekt stärker zu den wohnpolitischen Zielsetzungen der Stadt beiträgt.
Wenn der beantragte Beitrag 10 Millionen Franken übersteigt oder mehr als 20 Prozent der Erwerbs-, Erstellungs- oder Erneuerungskosten ausmacht, entscheidet der Gemeinderat über die Bewilligung.
Für Beiträge bis 5 Millionen Franken ist der*die Vorsteherin des Finanzdepartements zuständig, für Beiträge bis 10 Millionen Franken der Stadtrat.
Grundsätzlich gilt: Je höher der beantragte Beitrag, desto breiter abgestützt muss seine Legitimation sein. Dies kann jedoch dazu führen, dass die Entscheidung bei höheren Beiträgen mehr Zeit in Anspruch nimmt.
Die Medianmietzinse der Stadt Zürich und der einzelnen Stadtkreise dienen als zentrale Zielgrössen bei der Beitragsbemessung aus dem Wohnraumfonds.
Für den Erwerb von Mietwohnungen sind die Bestandsliegenschaften-Mieten relevant, während bei Baugrundstücken die Neubau-Mieten herangezogen werden. Die entsprechenden Werte sind in den Gesuchformularen und in den Berechnungstools ersichtlich.
Nutzen Sie unsere Berechnungstools, um bereits vor der Einreichung des Gesuchs eine erste Schätzung der möglichen Beitragshöhe zu erhalten.
Ein Tool hilft Ihnen, den erforderlichen Beitrag für den Erwerb von Liegenschaften zu berechnen, damit das Mietpreisniveau im Median des Stadtkreises und der gesamten Stadt liegt.
Ein anderes Tool ermöglicht Ihnen eine Schätzung der Beitragshöhe für Bau- und Erneuerungsprojekte, basierend auf den kantonalen Erneuerungs- bzw. Erstellungskosten-Limiten gemäss Wohnbauförderungsverordnung.
Nutzen Sie das untenstehende Kontaktformular, um die Berechnungstools zu erhalten. Bitte geben Sie hierfür den Betreff «Wohnraumfonds, Berechnungstools» an.
Wohnbauträgerschaften, die einen Beitrag aus dem Wohnraumfonds erhalten, unterliegen generellen und ergänzenden Kontrollen. Die Kontrollen stellen sicher, dass die Fördermittel dem vorgesehenen Zweck entsprechend eingesetzt werden.
Um ein Gesuch für einen Beitrag aus dem Wohnraumfonds stellen zu können, müssen Sie Ihr Vorhaben vorab über das Online-Formular bei der Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen anmelden.
Sie haben Fragen zu einem möglichen Gesuch, zur Verordnung oder Sie benötigen Unterstützung im Zusammenhang mit dem Wohnraumfonds?
Die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen steht Ihnen während des gesamten Prozesses zur Verfügung und bietet individuelle Beratungsgespräche an.
Bitte kontaktieren Sie uns frühzeitig, um Ihre Anliegen zu besprechen und gemeinsam die besten Lösungen zu finden. Gerne vereinbaren wir einen Termin mit Ihnen.
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