Im April 2022 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Zürich die von Stadtrat und Gemeinderat verabschiedete BZO-Teilrevision «Nichtanrechenbarkeit an Wohnanteil».
Mit dieser Teilrevision sind Nutzungen wie private Zweitwohnungen oder Business-Apartments nicht mehr dem Wohnanteil anrechenbar (sofern unterjährig befristet vermietet und ohne Wohnsitz an dieser Adresse). In der Folge sollen regelmässig unterjährig befristet vermietete Zweitwohnungen wie Business-Apartments oder Wohnungen, die über Anbieter wie Airbnb vermietet werden, den knappen Wohnraum in der Stadt Zürich weniger stark beanspruchen.
Mit dem Urteil vom 30. April 2026 hat das Bundesgericht die Beschwerde privater Rekurrent*innen gegen die Teilrevision abgewiesen. Die Teilrevision «Nichtanrechenbarkeit an den Wohnanteil» der Bau- und Zonenordnung (BZO) ist am 1. September 2026 in Kraft getreten.
Seit der Inkraftsetzung am 1. September 2026 muss die Bauherrschaft mit Einreichen von Baugesuchen die Art der Wohnnutzung deklarieren. Zudem müssen Eigentümer*innen auch für Kurzeitvermietungen von unter einem Jahr ein Baugesuch einreichen, wenn dadurch der vorgeschriebene Wohnanteil nicht eingehalten ist, auch wenn keine baulichen Massnahmen erfolgen. Die Baubehörde wird aufgrund konkreter Hinweise überprüfen, ob die neue Regelung eingehalten wird.
Die sogenannte Bestandesgarantie kommt im Bereich kommerzieller Kurzzeitvermietungen nicht zur Anwendung. Sie ist primär ein Investitionsschutz und greift nicht zwingend, wenn sich temporär vermietete Wohnungen leicht in regulär vermietete umwandeln lassen, ohne dass bauliche Massnahmen nötig sind.
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