Beförderungsanlagen sind Maschinen, die Menschen oder Güter transportieren. Dazu gehören zum Beispiel:
- Personen-, Waren- und Autolift
- Rolltreppen und Rollbänder
- Treppenlifte und Plattformlifte
- Hebebühnen
- Auto-Parklifte
Das Team Aufzugsanlagen bewilligt und kontrolliert die Sicherheit dieser Anlagen. Hier finden Sie Informationen zur Bewilligung von Beförderungsanlagen.
Das Team Aufzugsanlagen des Amts für Baubewilligungen bewilligt Projekte für Beförderungsanlagen. Beförderungsanlagen müssen die Vorgaben der Besonderen Bauverordnung I (BBV I) und deren Anhang erfüllen.
Das Team Aufzugsanlagen kontrolliert Beförderungsanlagen regelmässig. Stellt es bei den Kontrollen Mängel fest, müssen die Verantwortlichen die Mängel beheben, damit die Sicherheit der bestehenden Aufzüge gewährleistet ist. Bestehende Anlagen müssen die ESBA-Richtlinie erfüllen (Erhöhung der Sicherheit an bestehenden Aufzügen). Erforderliche Massnahmen müssen in der gesetzten Frist umgesetzt werden.
Bitte reichen Sie alle Unterlagen und Pläne im PDF-Format ein. Nutzen Sie dafür das Kontaktformular.
Gessnerallee 50
Postfach, 8021 Zürich
Sprechstunden: Montag bis Freitag nach Vereinbarung. Bitte vereinbaren Sie Termine telefonisch, da unser Team häufig im Aussendienst tätig ist.
Reto Gisler
Tel. +41 44 412 45 15
Thomas Brandenberger
Tel. +41 44 412 29 86
Tel. +41 44 412 29 01
Hier finden Sie Formulare, Richtlinien sowie Unterlagen für die baurechtliche Vorprüfung von Beförderungsanlagen.
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um Beförderungsanlagen in der Stadt Zürich.
- In der Kabine ist das Kabinentableau zu entfernen, wobei auch kein Haltschalter mehr vorhanden sein darf. Nur ein allfällig vorhandener Reservationsschalter darf belassen werden.
- An den Etagentüren und in der Kabine ist eine Anschrift «Mitfahren verboten» gemäss der Norm SN EN 81-31, Ziffer 7.1.4.1 oder ein entsprechendes Piktogramm (Suva-Sicherheitszeichen 1729_055) anzubringen.
- Vorgängige auf den Personenaufzug bezogene Benützungsanleitungen und Piktogramme sind zu entfernen.
- Bei den Schachtüren sind innenseitig allfällig vorhandene Muschelgriffe zu entfernen oder entsprechend abzudecken. Ausgenommen sind Schlösser, bei welchen die Gefahr des Einschliessens besteht. (z. B. selbstrastende Schnappschlösser).
- Bei Etagentableaus dürfen bei offener Schachttüre keine Ruf-/Sendebefehle registriert werden, wobei das Öffnen einer Schachttüre jegliche Registrierung löschen muss
(SN EN 81-31, Ziffer 5.10.2.1).
Ja, die Frist zum Erfüllen der Mängel kann verlängert werden. Dafür muss es wichtige Gründe geben. Die Umsetzung muss für ein festes Datum geplant sein.
Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden. Am besten per E-Mail. Im Betreff stehen die Objekt-ID und Adresse. Geben Sie den Grund der Verzögerung an. Bitte legen Sie einen Nachweis bei: zum Beispiel eine Auftragsbestätigung für eine Reparatur, einen unterzeichneten Werkvertrag mit der Aufzugsfirma oder eine Umbaubewilligung. Sie müssen den Antrag an die zuständige Person senden. Die Kontaktdaten finden Sie oben rechts auf dem Kontrollbericht.
Stellt die Aufzugsfirma den Antrag? Dann müssen Sie Eigentümerschaft, Bauherrschaft oder Verwaltung in den Verteiler aufnehmen. Sonst kann die Frist nicht verlängert werden.
Nein, fremde Installationen im Aufzugsschacht sind nicht erlaubt.
Wenn es keine angemessene Möglichkeit gibt, die Fremdleitung ausserhalb des Aufzugsschachtes zu verlegen, und der Aufzug in keinem Betriebszustand durch die Fremdinstallation beeinträchtigt wird, kann eine Installation innerhalb des Schachtes geprüft werden. In diesem Fall müssen die Fremdleitungen unbedingt verkleidet werden. Die Wände, die Fremdinstallationen im Aufzugsschacht abtrennen, müssen einen Mindest-Feuerwiderstand von EI 30 bei Gebäuden bis 11 Metern Höhe und EI 60 bei Gebäuden zwischen 11 und 30 Metern aufweisen. Es dürfen nur anerkannte Brandschutzprodukte verwendet werden.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an die Fachperson für Brandschutz.
Ausgenommen sind Installationen, die direkt zur Sicherheit des Aufzugs beitragen. Dazu gehören Teile der Brandmeldeanlage sowie Lüftungs-, Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen. Auch Anlagen zur Klimatisierung der Maschinen- oder Rollenräume sind eingeschlossen. Die notwendigen Zusatzeinrichtungen für Feuerwehraufzüge sind davon nicht betroffen.
Die Verkleidung dieser Installationen erfolgt in Eigenverantwortung. Sie wird bei der nächsten periodischen Kontrolle geprüft. Allfällige Mängel werden der Feuerpolizei gemeldet.
Hinweis: Bedenken Sie, dass Fremdinstallationen die spätere Modernisierung des Aufzugs beeinflussen können. Ebenso kann die Umsetzung der ESBA-Sicherheitsmassnahmen beeinträchtigt werden. Das gilt auch, wenn Sie den Aufzug ersetzen wollen.
Nein, fremde Installationen sind nicht erlaubt. Maschinen-, Triebwerk- oder Rollenräume dürfen keinem anderen Zweck dienen.
Besteht keine Möglichkeit, die Fremdinstallation ausserhalb des Maschinen- oder Rollenraums zu installieren? Dann muss die Aufzugsfirma eine Risikobeurteilung durchführen. Diese zeigt alle möglichen Einflüsse auf das Liftsystem auf. Beispiele dafür sind Sicherheitsabstände, Flüssigkeiten, Gas, elektromagnetische Einwirkung usw.
Entsprechend dem Ergebnis der Risikobeurteilung müssen geeignete Massnahmen getroffen werden.
Wenn Brandabschnitte oder Fluchtwege durch die Fremdinstallation betroffen sind, klärt die Fachperson für Brandschutz die Anforderungen.
Die Installation im Maschinen- oder Rollenraum, erfolgt in Eigenverantwortung. Sie wird bei der nächsten periodischen Kontrolle geprüft. Allfällige Mängel werden beanstandet oder der Feuerpolizei gemeldet.
Ja, Sie können dafür ein Gesuch mit den notwendigen Unterlagen einreichen.
Das Nachrüsten der Kabinenabschlusstüren ist technisch nicht möglich. Es ist auch wirtschaftlich nicht tragbar. Zum Beispiel sind die Platz- und Schutzraumverhältnisse im Schachtkopf zu gering. Es gibt eine zu grosse Reduktion der Nutzlast. Es entsteht hoher Zeitverlust durch den Schliess- und Öffnungsvorgang. Bei Produktionsanlagen betrifft dies nur Warenaufzüge.
Man muss jede Lösung für den Einbau von Kabinenabschlusstüren berücksichtigen. Dies gilt unabhängig von Produkt, Hersteller oder Wartungsfirma.
Eine Ausnahmebewilligung gilt nur für den Einzelfall. Die Bewilligung gilt nur, solange sich die Gegebenheiten vor Ort nicht ändern.
Eine Ausnahmebewilligung ist nicht möglich für Aufzüge in
- Spitälern,
- Alters- oder Pflegeheimen,
- Club-, Vereins- oder Gebetslokalen
- Hotels
- Horten, Kindergärten, Schulen
Anstelle von Kabinenabschlusstüren oder Sicherheitslichtgittern kann die Anlage umgenutzt werden. Dies bedeutet, dass das Mitfahren von Personen verboten wird, sofern dies möglich ist. Alternativ kann man den Aufzug so umrüsten, dass statt der Aufzugsverordnung die Maschinenrichtlinie gilt. Die maximale Fahrgeschwindigkeit beträgt dann 0.15 m/s. Es gibt Antrittsüberwachung sowie Schlüssel- oder Totmannbetrieb.
Gemäss VKF-Brandschutzrichtlinie 23-15 für Beförderungsanlagen und der aktuellen Norm SN EN 81-20 entfallen die bisherigen Anforderungen an die Entrauchung des Schachtes. Eine Ausnahme bilden die Feuerwehraufzüge.
In Räumen mit Personenbelegung ohne Fenster ist gemäss
Ziff. 3.2.4 SIA 180:2014 eine natürliche oder mechanische Lüftung erforderlich.
Die Belüftung und Entlüftung des Aufzugsschachts stellt die geforderte Temperatur zwischen +5° und +40° Celsius im Aufzugsschacht und im Maschinenraum sicher (Norm SN EN 81-20).
Die Belüftung und Entlüftung stellt eine angemessene Luftqualität für eingeschlossene Personen während einer Blockierung der Anlage sicher, bis diese befreit werden.
Die Belüftung und Entlüftung stellt eine angemessene Luftqualität für das Wartungspersonal sicher, wenn Arbeiten am Aufzug stattfinden.
Gemäss SIA 118/370 ist die Bauherrschaft für eine korrekte Belüftung des Aufzugsschachtes verantwortlich.
Das Amt für Baubewilligungen, Aufzugsanlagen, bestätigt keine Ausführungspläne. Daher ist es nicht für die korrekte Belüftung des Aufzugsschachts zuständig.
Die Notwendigkeit der Belüftung und Entlüftung ist abhängig von der Wärmeentwicklung der Anlage, dem Verwendungszweck, der Dichtheit des Gebäudes und den verwendeten Materialien des Schachtes (Glas, Beton, Holz etc.).
Die Aufzugsfirma liefert Angaben zur Wärmeentwicklung der Anlage. Man geht davon aus, dass Bauherrschaft und Aufzughersteller Absprachen gemäss Norm SN EN 81-20, Ziffer 0.4.2 getroffen haben.
Die Perforation der Abdeckung ist gemäss der aktuellen Norm
EN ISO 13857 zu bestimmen. Dabei ist weiterhin der geforderte Luftvolumenstrom zu berücksichtigen.
Die Feuerpolizei der Stadt Zürich muss das Projekt zusätzlich beurteilen.
Die Bauherrschaft oder dessen Vertretung reicht die unterschriebene Prüfbestätigung ein.
Die Prüfbestätigung ist zwingend von einer Person zu unterschreiben, welche für die Private Kontrolle von Bauvorschriften befugt ist.