Ja. Ausgenommen ist gemäss Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG) eine unbeleuchtete Tafel pro Betrieb bis zu einer Grösse von 0.5 Quadratmetern auf privatem Grund. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht in Situationen mit erhöhten Gestaltungsanforderungen wie Kernzonen, Arealüberbauungen oder im Bereich von Inventar- und Schutzobjekten. Hier sind sämtliche Reklameanlagen bewilligungspflichtig.
Reklameanlagen in Schaufenstern sind in jedem Fall bewilligungspflichtig. Dies gilt für Eigen- wie auch für Fremdwerbung. Bewilligungspflichtig sind insbesondere auch beleuchtete Reklameanlagen oder Werbebildschirme. Mit der Bewilligung werden die Modalitäten für einen verträglichen und sicheren Betrieb festgelegt.
Bei Unklarheiten gibt der Fachbereich Reklamebewilligungen gerne Auskunft (Kontakt unten auf der Seite).
Die nachgesuchten Anlagen werden bau- und verkehrsrechtlich geprüft. Bei der baurechtlichen Prüfung haben die nachgesuchten Anlagen den jeweiligen Gestaltungsanforderungen zu entsprechen und bei der verkehrsrechtlichen Prüfung werden die Auswirkungen auf den Verkehr beurteilt.
Die baurechtliche Prüfung fusst auf den Vorgaben des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG) bzw. den Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (VARöG). Die verkehrsrechtliche Prüfung erfolgt gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG) und der Signalisationsverordnung (SSV).
Auf privatem Grund benötigen Demontagen keine Bewilligung. Bei Reklameanlagen, die öffentlichen Grund beziehungsweise die öffentliche Luftsäule nutzen, ist die laufende Konzession nach der Demontage zu kündigen.
Bei der Prüfung von Reklamegesuchen fallen Gebühren für die Bewilligung sowie zusätzlich für die Benützung des öffentlichen Grundes an. Während Bewilligungsgebühren einmalig anfallen, werden Benützungsgebühren jährlich erhoben. Diese sind in der Gebührenordnung für das Reklamewesen der Stadt Zürich festgehalten.
Die Gebühren werden Ihnen separat in Rechnung gestellt. Die Rechnung wird auf dem Postweg zugestellt.
Ja, es gibt einzelne Konzepte für Aussenwerbung generell sowie Reklameanlagen, Grossformatige Werbeanlagen und Plakatierung.
Voranfragen beziehungsweise Vorprüfungen sind kostenlos.
Die Benützung des öffentlichen Grundes zu Reklamezwecken ist gemäss Art. 6 Abs. 1 der Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (VARöG) konzessionspflichtig. Die Gebühren werden jährlich in Rechnung gestellt.
Falls die Reklameanlage nicht mehr genutzt und demontiert wird, ist die Konzession schriftlich auf das entsprechende Datum zu kündigen. Bei bereits demontierten, jedoch nicht gekündigten Anlagen bleiben die Gebühren weiterhin fällig.
Bitte beachten Sie: Zum Zeitpunkt der Kündigung muss die Anlage vollständig demontiert sein. Ansonsten kann die Kündigung nicht akzeptiert werden.
Die schriftliche Kündigung kann auf dem Postweg, via «eBaugesuche ZH», oder via E-Mail vorgenommen werden. Nutzen Sie dazu bitte das Kontaktformular am Ende der Seite.
Gesuche werden via «eBaugesucheZH» (https://portal.ebaugesuche.zh.ch) eingereicht.
Nützliche Hinweise:
- Vor der Gesuchseingabe haben Sie die Möglichkeit, eine Voranfrage zu stellen und die bau- und verkehrsrechtliche Bewilligungsfähigkeit Ihres Vorhabens prüfen zu lassen. Die Behandlung erfolgt in der Regel innert 14 Arbeitstagen. Voranfragen/Vorentscheide sind kostenlos.
- Digitale Werbeanlagen für Fremdwerbung und Digitale Werbeanlagen für Eigenwerbung ab 2m2 Werbefläche sowie Plakat-Leuchtdrehsäulen sind als Baugesuch über eBaugesucheZH (Formular «Übrige Bauvorhaben») einzureichen.
Zur Gesuchseingabe steht Ihnen neben den Fragen und Antworten auf dieser Seite auch eine Anleitung auf der Website zur Verfügung:
Das Login erfolgt via: https://portal.ebaugesuche.zh.ch
Bei Schwierigkeiten wenden Sie sich bitte an den Kanton Zürich: services@zh.ch
Ein kurzes Erklärvideo finden Sie hier.
Die Plattform «Reklamebewilligungen Online» war bis zum 11. August 2025 zugänglich. Seither ist kein Zugriff mehr möglich.
Für den Zugang zu Ihren vorhandenen laufenden Geschäftsfällen ist auf der kantonalen Eingabeplattform «eBaugesucheZH» ein neuer Account zu erstellen. Hierzu ist die gleiche E-Mailadresse zu hinterlegen wie in der bisherigen Applikation.
Daraufhin erhalten Sie einen Einladungslink. Klicken Sie darauf und loggen Sie sich ein. Wählen Sie das entsprechende Gesuch aus und senden Sie uns via «Aktion Auswählen / Mitteilung an Reklameteam» eine Nachricht, in welcher Sie erwähnen, dass Sie das Gesuch auf «eBaugesucheZH» übernommen haben.
Wichtig: Erst nach Senden dieser Mitteilung wird das Verfahren fortgesetzt.
Beachten Sie bitte die allgemeinen Fragen und Antworten zur Gesuchseingabe unten sowie die Hinweise in der Präsentation der Infoveranstaltung vom 9. Juli 2025 (siehe unten).
Ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung dauert das Bewilligungsverfahren in der Regel 30 Tage.
Sie erhalten ein Mail mit einem Link zu Ihrem Vorhaben in «eBaugesucheZH». Dort können Sie die Meldung anschauen und via Button «Aktion auswählen» allfällige Aktionen durchführen.
Ein kurzes Erklärvideo finden Sie hier.
Wählen Sie im konkreten Reklamevorhaben bei «Aktion auswählen» «Mitteilung an Reklameteam».
Ein kurzes Erklärvideo finden Sie hier.
Ja, in «Schritt 2» der Eingabe bei eBaugesucheZH bestimmen Sie, wer Lese- oder Vollzugriff auf ihr Gesuch hat. Sie können beliebig viele Beteiligte erfassen. Diese erhalten den Link auf ihr Vorhaben per E-Mail und müssen sich mit dieser E-Mail-Adresse anmelden, um den Zugriff «anzunehmen».
Um eine Voranfrage in ein Gesuch umzuwandeln, öffnen Sie das konkrete Reklamevorhaben, wechseln den Vorhabentyp von Voranfrage auf Gesuch und erfassen die zusätzlich notwendigen Angaben.
Ein kurzes Erklärvideo finden Sie hier.
Ja, ein bestehendes Vorhaben (Entwurf oder eingereicht) kann kopiert und angepasst werden.
Ein kurzes Erklärvideo finden Sie hier.
Zur Erstellung des Positionsplans ist der in «eBaugesucheZH» eingebaute Link zum Kartentool zu nutzen.
Ein kurzes Erklärvideo finden Sie hier.
Laden sie das unterschriebene Unterschriftenblatt bitte via Aktion in «eBaugesucheZH» hoch.
Ein kurzes Erklärvideo finden Sie hier.
Nein, dies ist leider nicht möglich.
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