Seit 2017 besteht die Möglichkeit, Voranfragen sowie Gesuche für Reklameanlagen und Aussenwerbung online einzureichen. Das aktuelle System wurde am 13. August 2025 ersetzt. Gesucheingaben und Voranfragen für Aussenwerbung sind ab sofort volldigital über die kantonale Plattform «eBaugesucheZH» einzureichen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass keine analogen Voranfragen und Gesucheingaben mehr entgegengenommen werden können. Die Plattform «Reklamebewilligungen online» ist abgeschaltet.
Anfragen per Mail oder auf dem Postweg werden retourniert und es wird auf die digitale Eingabeplattform «eBaugesucheZH» verwiesen.
Ja. Ausgenommen ist gemäss Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG) eine unbeleuchtete Tafel pro Betrieb bis zu einer Grösse von 0.5 Quadratmetern auf privatem Grund. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht in Situationen mit erhöhten Gestaltungsanforderungen wie Kernzonen, Arealüberbauungen oder im Bereich von Inventar- und Schutzobjekten. Hier sind sämtliche Reklameanlagen bewilligungspflichtig.
Reklameanlagen in Schaufenstern sind in jedem Fall bewilligungspflichtig. Dies gilt für Eigen- wie auch für Fremdwerbung. Bewilligungspflichtig sind insbesondere auch beleuchtete Reklameanlagen oder Werbebildschirme. Mit der Bewilligung werden die Modalitäten für einen verträglichen und sicheren Betrieb festgelegt.
Bei Unklarheiten gibt der Fachbereich Reklamebewilligungen gerne Auskunft (Kontakt unten auf der Seite).
Die nachgesuchten Anlagen werden bau- und verkehrsrechtlich geprüft. Bei der baurechtlichen Prüfung haben die nachgesuchten Anlagen den jeweiligen Gestaltungsanforderungen zu entsprechen und bei der verkehrsrechtlichen Prüfung werden die Auswirkungen auf den Verkehr beurteilt.
Die baurechtliche Prüfung fusst auf den Vorgaben des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG) bzw. den Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (VARöG). Die verkehrsrechtliche Prüfung erfolgt gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG) und der Signalisationsverordnung (SSV).
Auf privatem Grund benötigen Demontagen keine Bewilligung. Bei Reklameanlagen, die öffentlichen Grund beziehungsweise die öffentliche Luftsäule nutzen, ist die laufende Konzession nach der Demontage zu kündigen.
Bei der Prüfung von Reklamegesuchen fallen Gebühren für die Bewilligung sowie zusätzlich für die Benützung des öffentlichen Grundes an. Während Bewilligungsgebühren einmalig anfallen, werden Benützungsgebühren jährlich erhoben. Diese sind in der Gebührenordnung für das Reklamewesen der Stadt Zürich festgehalten.
Die Gebühren werden Ihnen separat in Rechnung gestellt. Die Rechnung wird auf dem Postweg zugestellt.
Ja, es gibt einzelne Konzepte für Aussenwerbung generell sowie Reklameanlagen, Grossformatige Werbeanlagen und Plakatierung.
Voranfragen beziehungsweise Vorprüfungen sind kostenlos.
Die Benützung des öffentlichen Grundes zu Reklamezwecken ist gemäss Art. 6 Abs. 1 der Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (VARöG) konzessionspflichtig. Die Gebühren werden jährlich in Rechnung gestellt.
Falls die Reklameanlage nicht mehr genutzt und demontiert wird, ist die Konzession schriftlich auf das entsprechende Datum zu kündigen. Bei bereits demontierten, jedoch nicht gekündigten Anlagen bleiben die Gebühren weiterhin fällig.
Bitte beachten Sie: Zum Zeitpunkt der Kündigung muss die Anlage vollständig demontiert sein. Ansonsten kann die Kündigung nicht akzeptiert werden.
Die schriftliche Kündigung kann auf dem Postweg, via «eBaugesuche ZH», oder via E-Mail vorgenommen werden. Nutzen Sie dazu bitte das Kontaktformular am Ende der Seite.
Ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung dauert das Bewilligungsverfahren in der Regel 30 Tage.
Sie erhalten ein Mail mit einem Link zu Ihrem Vorhaben in «eBaugesucheZH». Dort können Sie die Meldung anschauen und via Button «Aktion auswählen» allfällige Aktionen durchführen.
Ein kurzes Erklärvideo finden Sie hier.
Wählen Sie im konkreten Reklamevorhaben bei «Aktion auswählen» «Mitteilung an Reklamteteam».
Ein kurzes Erklärvideo finden Sie hier.
Ja, in «Schritt 2» der Eingabe bei eBaugesucheZH bestimmen Sie, wer Lese- oder Vollzugriff auf ihr Gesuch hat. Sie können beliebig viele Beteiligte erfassen. Diese erhalten den Link auf ihr Vorhaben per E-Mail und müssen sich mit dieser E-Mail-Adresse anmelden, um den Zugriff «anzunehmen».
Um eine Voranfrage in ein Gesuch umzuwandeln, öffnen Sie das konkrete Reklamevorhaben, wechseln den Vorhabentyp von Voranfrage auf Gesuch und erfassen die zusätzlich notwendigen Angaben.
Ein kurzes Erklärvideo finden Sie hier.
Ja, ein bestehendes Vorhaben (Entwurf oder eingereicht) kann kopiert und angepasst werden.
Ein kurzes Erklärvideo finden Sie hier.
Zur Erstellung des Positionsplans ist der in «eBaugesucheZH» eingebaute Link zum Kartentool zu nutzen.
Ein kurzes Erklärvideo finden Sie hier.
Laden sie die unterschriebene Eingabequittung bitte via Aktion in «eBaugesucheZH» hoch.
Ein kurzes Erklärvideo finden Sie hier.
Nein, dies ist leider nicht möglich.
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