Durch die periodische Schutzraumkontrolle wird die Betriebsbereitschaft der Schutzräume sichergestellt. Erfahren Sie mehr über die gesetzlichen Pflichten und Vorgaben sowie das Vorgehen zur Kostenübernahme von Werterhaltungsmassnahmen und anfallende Gebühren.
Vollwertige Schutzräume (ehemals Qualitätsgruppe A) werden einmal innert 6 Jahren auf ihre Betriebsbereitschaft hin überprüft. Vor einer periodischen Schutzraumkontrollen sind von der Hauseigentümerschaft Unterhalts- und Vorbereitungsarbeiten zu treffen.
Erneuerbare Schutzräume (ehemals Qualitätsgruppe B) werden nicht mehr einer periodischen Kontrolle unterzogen. Für diese gilt eine reduzierte Unterhaltspflicht.
Schutzräume dürfen unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (ZSV, Art. 106, Abs 1) in Friedenszeiten zu privaten Zwecken genutzt werden. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
- Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können.
- Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen.
Zivilschutzfremde Installationen und Einbauten benötigen die vorgängige Genehmigung des Kontrollorgans Schutzbauten der Gemeinde Zürich.
Folgende Vorbereitungsaufgaben sind für eine reibungslose periodische Schutzraumkontrolle vorzunehmen:
- Die Keller der Eigentümer*innen/Mieter*innen in denen sich Belüftungsgeräte, Überdruckventile, Panzerdeckel oder Panzertüren befinden, müssen zugänglich sein. Sie sind üblicherweise mit dem Stempel «Baulicher Zivilschutz» gekennzeichnet.
- Panzertüren und Panzerdeckel müssen ungehindert geöffnet werden können.
- Fluchtröhren oder Notausstiege müssen begehbar gemacht werden und besenrein sein.
- Abnehmbare Türschwellen sind zu demontieren.
- Gummidichtungen, Belüftungsgeräte und Vorfilter sind zu reinigen.
- Friedenslüftungen durch die Schutzraumhülle (Wände) müssen demontiert sein. Die dazugehörigen Stahlplatten sind anzubringen
Ist der Schutzraum nicht oder nur ungenügend vorbereitet, kann die periodische Kontrolle nicht durchgeführt werden. Die erforderliche Nachkontrolle wird mit CHF 100.00 in Rechnung gestellt (Gebührenordnung des Amts für baulichen Zivilschutz, Art. 9).
Vollwertiger Schutzraum (ehemals Qualitätseinstufung Gruppe A)
- Die Eigentümer*innen müssen die Räume so unterhalten und verwenden, dass sie auf Anordnung des Bundes als Schutzräume betriebsbereit gemacht werden können. Die Schutzraumkontrolle überprüft den Zustand periodisch.
- Bauliche Änderungen im oder am Schutzraum bedürfen einer vorgängigen Genehmigung durch das zuständige Kontrollorgan
Erneuerbarer Schutzraum (ehemals Qualitätseinstufung Gruppe B)
- Schutzräume der ehemaligen Qualitätseinstufung Gruppe B sind erneuerbar. Für Schutzräume dieser Qualitätsgruppe gilt eine reduzierte Unterhaltsverpflichtung, d. h. für die Komponenten der Belüftungseinrichtung besteht weder eine Unterhalts- noch eine Kontroll- oder Mängelbehebungspflicht. Die Unterhaltsarbeiten an der Belüftungseinrichtung werden jedoch zum Vorteil der Grundeigentümer*innen (z. B. gelegentliche Funktionskontrollen) weiterhin durchgeführt.
- Für die Panzerabschlüsse (Panzertüre, Panzerdeckel oder Gasschutzdeckel) gilt weiterhin volle Unterhaltspflicht. Die Schutzraumhülle (Boden, Wände, Decke) soll unverändert bleiben.
- Die Eigentümer*innen der Schutzräume so zu unterhalten und zu verwenden, dass sie auf Anordnung des Bundes betriebsbereit gemacht werden können.
- Sofern die Bauherrschaft auf dem gleichen Areal Bauvorhaben realisiert, lassen sich diese Räume meist mit bescheidenen Mitteln erneuern und damit zu vollwertigen Schutzräumen der Qualitätsgruppe A aufwerten. Solche Schutzräume werden in die Schutzplatzbilanz miteinbezogen und ersparen damit der Bauherrschaft Neubaukosten.
- Bauliche Änderungen im oder am Schutzraum bedürfen einer vorgängigen Genehmigung durch das zuständige Kontrollorgan.
Alle Informationen zu einer möglichen Kostenübernahme und zum Einreichen eines Gesuches finden Sie hier.
Die Gebührenordnung des Amts für baulichen Zivilschutz (Stadtratsbeschluss vom 4. Juni 1997).
Leistungsumfang
Für Leistungen des Schutzraumkontrolleurs im Zusammenhang mit der periodischen Schutzraumkontrolle wird eine Gebühr erhoben:
Kontrolle von Schutzraumhülle, Abschlüssen, Belüftung, Notausgängen und Einrichtungen (gemäss Weisungen des BABS – Wegleitung PSK 2013).
Pflicht-Schutzraumbau (TWP)
Für die ordentliche Kontrolle:
- Fr. 100.- pro Schutzraum mit einem Abteil
- Fr. 100.- pro Schutzraum und Fr. 25.- pro Abteil bei Schutzräumen mit mehr als einem Abteil
Für die Nachkontrolle (falls notwendig):
- Fr. 100.- pro Schutzraum und Kontrollgang
Für mehrere Schutzräume in der gleichen Überbauung, die der gleichen Verwaltung unterstehen, wird eine Reduktion von 30 Prozent auf die Normalgebühr gewährt.
Spezielle Schutzräume (TWS)
Für die ordentliche Kontrolle:
- Fr. 100.- pro Kontrollgang und Fr. 1.- pro Schutzplatz
Für die Nachkontrolle (falls notwendig):
- Fr. 200.- pro Schutzraum und Kontrollgang
Vergebliche Gänge
Wird ein vereinbarter Termin für Kontrollarbeiten nicht eingehalten, wird eine Gebühr von Fr. 100.- in Rechnung gestellt.
Gerne erteilen wir Auskunft rund ums Thema periodische Schutzraumkontrollen.