Durch die periodische Schutzraumkontrolle wird die Betriebsbereitschaft der Schutzräume sichergestellt. Erfahren Sie mehr über die gesetzlichen Pflichten und Vorgaben sowie das Vorgehen zur Kostenübernahme von Werterhaltungsmassnahmen und anfallende Gebühren.
Vollwertige Schutzräume (ehemals Qualitätsgruppe A) werden einmal innert 6 Jahren auf ihre Betriebsbereitschaft hin überprüft. Vor einer periodischen Schutzraumkontrollen sind von der Hauseigentümerschaft Unterhalts- und Vorbereitungsarbeiten zu treffen.
Erneuerbare Schutzräume (ehemals Qualitätsgruppe B) werden nicht mehr einer periodischen Kontrolle unterzogen. Für diese gilt eine reduzierte Unterhaltspflicht.
Schutzräume dürfen unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (ZSV, Art. 106, Abs 1) in Friedenszeiten zu privaten Zwecken genutzt werden. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
- Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können.
- Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen.
Zivilschutzfremde Installationen und Einbauten benötigen die vorgängige Genehmigung des Kontrollorgans Schutzbauten der Gemeinde Zürich.
Folgende Vorbereitungsaufgaben sind für eine reibungslose periodische Schutzraumkontrolle vorzunehmen:
- Die Keller der Eigentümer*innen/Mieter*innen in denen sich Belüftungsgeräte, Überdruckventile, Panzerdeckel oder Panzertüren befinden, müssen zugänglich sein. Sie sind üblicherweise mit dem Stempel «Baulicher Zivilschutz» gekennzeichnet.
- Panzertüren und Panzerdeckel müssen ungehindert geöffnet werden können.
- Fluchtröhren oder Notausstiege müssen begehbar gemacht werden und besenrein sein.
- Abnehmbare Türschwellen sind zu demontieren.
- Gummidichtungen, Belüftungsgeräte und Vorfilter sind zu reinigen.
- Friedenslüftungen durch die Schutzraumhülle (Wände) müssen demontiert sein. Die dazugehörigen Stahlplatten sind anzubringen
Ist der Schutzraum nicht oder nur ungenügend vorbereitet, kann die periodische Kontrolle nicht durchgeführt werden. Die erforderliche Nachkontrolle wird mit CHF 100.00 in Rechnung gestellt (Gebührenordnung des Amts für baulichen Zivilschutz, Art. 9).
Vollwertiger Schutzraum (ehemals Qualitätseinstufung Gruppe A)
- Die Eigentümer*innen müssen die Räume so unterhalten und verweden, dass sie auf Anordnung des Bundes als Schutzräume betriebsbereit gemacht werden können. Die Schutzraumkontrolle überprüft den Zustand periodisch.
- Bauliche Änderungen im oder am Schutzraum bedürfen einer vorgängigen Genehmigung durch das zuständige Kontrollorgan
Erneuerbarer Schutzraum (ehemals Qualitätseinstufung Gruppe B)
- Schutzräume der ehemaligen Qualitätseinstufung Gruppe B sind erneuerbar. Für Schutzräume dieser Qualitätsgruppe gilt eine reduzierte Unterhaltsverpflichtung, d. h. für die Komponenten der Belüftungseinrichtung besteht weder eine Unterhalts- noch eine Kontroll- oder Mängelbehebungspflicht. Die Unterhaltsarbeiten an der Belüftungseinrichtung werden jedoch zum Vorteil der Grundeigentümer*innen (z. B. gelegentliche Funktionskontrollen) weiterhin durchgeführt.
- Für die Panzerabschlüsse (Panzertüre, Panderdeckel oder Gasschutzdeckel) gilt weiterhin volle Unterhaltspflicht. Die Schutzraumhülle (Boden, Wände, Decke) soll unverändert bleiben.
- Die Eigentümer*innen der Schutzräume so zu unterhalten und zu verwenden, dass sie auf Anordnung des Bundes betriebsbereit gemacht werden können.
- Sofern die Bauherrschaft auf dem gleichen Areal Bauvorhaben realisiert, lassen sich diese Räume meist mit bescheidenen Mitteln erneuern und damit zu vollwertigen Schutzräumen der Qualitätsgruppe A aufwerten. Solche Schutzräume werden in die Schutzplatzbilanz miteinbezogen und ersparen damit der Bauherrschaft Neubaukosten.
- Bauliche Änderungen im oder am Schutzraum bedürfen einer vorgängigen Genehmigung durch das zuständige Kontrollorgan.
Im Rahmen der Werterhaltung der Schutzräume können Kosten für die Mängelbehebung aus zweckgebundenen Geldern finanziert werden. Hierfür benötigt es jedoch vorgängig die Genehmigung vom zuständigen kantonalen Amt für Militär und Zivilschutz.
Vorgehen zur Kostenübernahme
Werden bei der periodischen Schutzraumkontrolle kritische oder sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, so müssen diese innert der gestellten Frist (90 Tage) behoben werden. Die anfallenden Kosten der Werterhaltungsmassnahmen der Schutzraumkomponenten, die nicht auf Selbstverschulden (keine oder ungenügende Unterhaltsarbeiten) zurückzuführen sind, werden grundsätzlich übernommen. Über eine definitive Übernahme der berechtigten Kosten entscheidet das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz.
Für die Bearbeitung bzw. Prüfung der Übernahme der Kosten der Mängelbehebung gilt es nachfolgendes zu beachten:
- Pro Schutzraum sind jeweils separate Offerten einzureichen.
- Offerte(n) für die Mängelbehebung werden auf Papier benötigt.
- Eine Kopie des Prüfberichts der Mängel ist beizulegen.
- Die Zustellung der Unterlagen hat auf dem Postweg zu erfolgen.
- Beim Ersetzen von Ventilationsaggregaten (VA) benötigt es für den fachmännischen Anschluss des Stromkabels eine Offerte eines Elektrikers, da die Unternehmungen eines Schutzraumbaus nicht befugt sind elektrische Arbeiten durchzuführen. Insbesondere beim Ersetzen eines Ventilationsaggregates des Typ VA20 muss ein zusätzlicher elektrischer Anschluss (Steckdose) erstellt werden. Weitere Informationen sind aus dem Infoblatt 30 Materialkonzept Ersatz VA20 zu VA40 des kantonalen Amt für Militär und Zivilschutz zu entnehmen.
Der Prozess der Kostenübernahme für die Mängelbehebung läuft wie folgt ab:
- Einholen der notwendigen Offerten bei Lieferanten und Unternehmungen durch die Eigentümerschaft des Schutzraumes.
- Zustellen der Offerten und Kopie des Prüfberichtes an das Kontrollorgan (KO) Schutzbauten der Gemeinde.
Postadresse:
Schutz & Rettung Zürich
Zentrale Dienste – KO Schutzbauten – Werterhalt
Weststrasse 4
Postfach
8036 Zürich - Das KO der Gemeinde prüft die eingereichten Offerten und stellt das Gesuch zur Kostenübernahme dem kantonalen Amt für Militär und Zivilschutz
- Das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz prüft das Gesuch und legt den Betrag zur Kostenübernahme fest und teilt dies dem KO der Gemeinde mit.
- Der Eigentümerschaft wird durch das KO der Gemeinde mitgeteilt, welche Kosten für die Mängelbehebung übernommen werden.
- Nach Erhalte des Entscheides über die Kostenübernahme kann mit der Mängelbehebung begonnen werden.
- Wenn die Mängelbehebung behoben wurde, ist das KO der Gemeinde für die Nachkontrolle aufzubieten. Wenn alle Mängel behoben sind, müssen die Schlussrechnungen bei den beauftragten Unternehmungen eingefordert werden.
- Die Schlussrechnungen sind durch die Eigentümerschaft zu prüfen und anschliessend zusammen mit den Kontoangaben dem KO der Gemeinde zuzustellen.
- Das KO der Gemeinde prüft die Schlussrechnungen und stellt diese Abrechnung und Kontoangaben dem kantonalen Amt für Militär und Zivilschutz zu.
- Das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz prüft die Schlussabrechnung, legt den definitiven Betrag zur Kostenübernahme fest und überweist den Betrag direkt der Eigentümerschaft.
Wichtige Informationen
- Eine Rückerstattung der Kosten der Mängelbehebung ist nur nach genehmigter Schlussabrechnung des kantonalen Amts für Militär und Zivilschutz möglich.
- Die Eigentümerschaft oder die beauftragte Verwaltung hat keinen Anspruch auf die Begleichung der zugesicherten Kosten innerhalb einer selbst festgelegten Frist. Daher sind Mahnungen oder Betreibungen gegenüber Schutz & Rettung ungültig, da es sich um zweckgebunden Gelder und nicht um Dienstleistungen handelt.
- Für die fristgerechte Begleichung der Rechnungen durch die Unternehmen ist die Eigentümerschaft verantwortlich.
- Können die Mängel nicht in der gesetzten Frist erledigt werden, so kann ein Gesuch zur Fristverlängerung beim zuständigen Kontrollorgan der Gemeinde gestellt werden.
- Bei fehlenden oder falschen Kontoangaben kann keine Rückerstattung der Kosten erfolgen. Das Dossier muss nochmals neu und vollständig eingereicht werden.
Die Gebührenordnung des Amts für baulichen Zivilschutz (Stadtratsbeschluss vom 4. Juni 1997).
Leistungsumfang
Für Leistungen des Schutzraumkontrolleurs im Zusammenhang mit der periodischen Schutzraumkontrolle wird eine Gebühr erhoben:
Kontrolle von Schutzraumhülle, Abschlüssen, Belüftung, Notausgängen und Einrichtungen (gemäss Weisungen des BABS – Wegleitung PSK 2013).
Pflicht-Schutzraumbau (TWP)
Für die ordentliche Kontrolle:
- Fr. 100.- pro Schutzraum mit einem Abteil
- Fr. 100.- pro Schutzraum und Fr. 25.- pro Abteil bei Schutzräumen mit mehr als einem Abteil
Für die Nachkontrolle (falls notwendig):
- Fr. 100.- pro Schutzraum und Kontrollgang
Für mehrere Schutzräume in der gleichen Überbauung, die der gleichen Verwaltung unterstehen, wird eine Reduktion von 30 Prozent auf die Normalgebühr gewährt.
Spezielle Schutzräume (TWS)
Für die ordentliche Kontrolle:
- Fr. 100.- pro Kontrollgang und Fr. 1.- pro Schutzplatz
Für die Nachkontrolle (falls notwendig):
- Fr. 200.- pro Schutzraum und Kontrollgang
Vergebliche Gänge
Wird ein vereinbarter Termin für Kontrollarbeiten nicht eingehalten, wird eine Gebühr von Fr. 100.- in Rechnung gestellt.
Gerne erteilen wir Auskunft rund ums Thema periodische Schutzraumkontrollen.