Die Ersatzpflicht von Elektroheizungen und zentralen Elektroboilern dient der Energieeffizienz, dem Klimaschutz und der Stromversorgungssicherheit im Winter. Aktuell verbrauchen Elektroheizungen in der Schweiz mehr als drei Terawattstunden Strom pro Jahr. Dies entspricht über fünf Prozent des Gesamtenergieverbrauchs der Schweiz. Durch den Ersatz von Elektroheizungen können bis zu zwei Terawattstunden Strom pro Jahr eingespart werden. Als mögliche Alternative verbrauchen Wärmepumpen drei bis fünf Mal weniger Strom als Elektroheizungen.
Bereits heute ist der 1:1-Ersatz bei einem Defekt sowie die Neuinstallation von Elektroheizungen und Elektroboilern nicht mehr zulässig.
Folgende Geräte müssen bis 2030 durch ein erneuerbares Heizsystem ersetzt werden:
- Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen (klassische Elektroheizungen)
- Infrarotheizungen
- Elektrospeicherheizungen
- Elektro-Fussbodenheizungen
- Zentrale elektrische Wassererwärmer in Wohnbauten
Von der Ersatzpflicht befreit sind folgende Geräte:
- Zentrale elektrische Widerstandsheizungen als Notheizungen für Wärmepumpen und Holzheizungen
- Dezentrale elektrische Widerstandsheizungen für Nasszellen und WC-Anlagen
- Dezentrale elektrische Widerstandsheizungen in Gebäuden, die insgesamt eine installierte Leistung von höchsten 3 kW haben oder deren elektrisch beheizte Fläche kleiner als 50 m² ist
- Dezentrale elektrische Widerstandsheizungen für die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ansonsten ungenügend oder nicht beheizten Räumen
- Dezentrale elektrische Widerstandsheizungen in Gebäuden mit einer Solaranlage, die mindestens 10 Prozent mehr Strom erzeugt, als für Heizung und Warmwasser benötigt wird
- Elektrische Widerstandsheizungen in Kirchen
- Elektrische Widerstandsheizungen in Bauten, die abgelegen oder schlecht zugänglich sind und bei denen die Installation eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist
- Einzelne Wassererwärmer in Wohngebäuden mit dezentralen elektrischen Wassererwärmern pro Wohnung oder Etage
Müssen von der Ersatzpflicht befreite Geräte aufgrund eines Defekts ersetzt werden, benötigen sie eine Bewilligung (Bewilligung für Ausnahmen).
Das Zürcher Stimmvolk hat am 28. November 2021 der Änderung des Energiegesetzes (EnerG) zugestimmt. Die zugehörige Verordnung zum Energiegesetz ist die Besondere Bauverordnung I (BBV I). Die BBV I ist seit dem 1. September 2022 in Kraft.
Der Kanton und die Stadt Zürich unterstützen Sie mit Fördergeldern für den Ersatz Ihrer Elektroheizung durch eine Wärmepumpe oder einen Anschluss an die Fernwärme. Zusätzlich wird die Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems aktuell mit hohen Fördergeldern unterstützt.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Fördergesuch zwingend vor Baubeginn bewilligt oder vorzeitig freigegeben werden muss.
Haben Sie Fragen zum Heizungsersatz oder allgemein zur Bewilligung einer Heizungsanlage? Die Stadt Zürich unterstützt Sie gerne. Kontaktieren Sie unsere Fachpersonen.
Wenn Heizungen in Gebäuden ersetzt oder ausser Betrieb genommen werden, die vor 1990 gebaut wurden, können gefährliche Materialien wie Asbest oder PCB vorhanden sein.
Senden Sie uns Ihr Gesuch per Kontaktformular. Erfolgen ausser dem Heizungsersatz keine weiteren baulichen Massnahmen, wird Ihr Gesuch in der Regel innerhalb von 30 Tagen geprüft.
Benötigte Unterlagen
- WTA-Formular: Gesuchs-/Meldeformular für wärmetechnische Anlagen
- Produktdatenblatt
Wenn Ihre Elektroheizung bewilligungsfähig ist, erhalten Sie einen Bewilligungsbrief.