Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) dient der Bewertung der potenziellen Auswirkungen eines Bauvorhabens auf die Umwelt. Dabei werden die Auswirkungen auf den Menschen, Tiere und Pflanzen berücksichtigt, wie auch auf weitere relevante Bereiche wie Lärm, Luft, Klima, Energie, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Landschaft und Kulturgüter. Die UVP schafft gegenüber der Öffentlichkeit Transparenz und verschafft den Gesuchstellenden grössere Projektierungs- und Investitionssicherheit.
Das Umweltschutzgesetz des Bundes (USG) verlangt für bestimmte Anlagetypen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Bei diesen Anlagen ist zu erwarten, dass sie die Umwelt so stark belasten, dass die Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen eingehalten werden können (Art. 10a USG).
Im Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) sind alle UVP-pflichtigen Anlagetypen abschliessend aufgeführt. Nicht nur Neubauten sind einer UVP-Pflicht unterstellt. Auch die Änderung einer bestehenden Anlage (Umbau, Erweiterung, Betriebsänderung) kann eine UVP-Pflicht auslösen (Art. 2 UVPV).
Mit der Durchführung einer UVP vergrössert sich der Kreis der Einspracheberechtigten. Wir raten Ihnen deshalb:
- sich frühzeitig mit einer möglichen Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auseinanderzusetzen und
- sich bereits bei der Abklärung über die UVP-Pflicht mit der Umweltschutzfachstelle der Stadt Zürich in Verbindung zu setzen.
Wenn ein Bauvorhaben der UVP-Pflicht unterstellt ist, erstellt die Bauherrschaft/Planungsträgerschaft einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB). Wir empfehlen der Bauherrschaft/Planungsträgerschaft, ein spezialisiertes Umweltplanungs- oder Beratungsbüro zu beauftragen und sich frühzeitig mit der Umweltschutzfachstelle in Verbindung zu setzen. Die Bauherrschaft/Planungsträgerschaft, resp. deren beauftragtes Büro, identifiziert für den UVB sämtliche Umweltbereiche und behandelt diese in einer sogenannten Relevanztabelle oder Relevanzmatrix. Bei Umweltbereichen, die als relevant eingestuft werden, bedarf es im UVB weitere Untersuchungen und/oder Abklärungen. Sind Umweltbereiche für das Vorhaben nicht relevant oder bereits abschliessend behandelt worden, ist dies entsprechend zu erläutern und zu begründen. In der Relevanzmatrix, resp. dem UVB, sind auch die verschiedenen Betriebszustände, insbesondere die Bau- als auch die Betriebsphase darzustellen. Oft gibt es weitere Zustände.
Oft gelingt es nicht, gleich sämtliche Aspekte abschliessend in einem UVB darzustellen. Aus diesem Grund kann für die Ausarbeitung eines UVB erst eine Voruntersuchung mit Pflichtenheft erstellt und eingereicht werden.
Es ist entscheidend, inwiefern das geplante Vorhaben einer hinsichtlich Umweltschutzes optimierten Anlage entspricht.
Ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) richtet sich grundsätzlich nach dem UVP-Handbuch des Bundes. Im Wesentlichen enthält er folgende Elemente:
- Ausgangszustand
- Beschreibung des Vorhabens
- geprüfte Alternativen/Varianten zum Vorhaben
- Auswirkungen der Betriebszustände auf die Umwelt
- vorgesehene Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen
Sind alle Elemente eines UVB abschliessend dargestellt (insbesondere Varianten, Umweltbereiche, Relevanzmatrix, Betriebszustände, Massnahmen zum Schutz der Umwelt), erfolgt die eigentliche Prüfung durch die Behörden.
Der vollständige UVB reichen Sie an die für das Leitverfahren (massgebliches Verfahren) zuständigen Stelle ein. Eine UVP erfolgt immer im Rahmen eines Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahrens.
Zuständige Stellen im Leitverfahren
In der Stadt Zürich sind nachfolgende Ämter für die Verfahrensleitung zuständig:
- Baubewilligungen: Amt für Baubewilligung
(entscheidende Behörde: Bausektion des Stadtrates) - Planauflagen (Strassenprojekte): Tiefbauamt
(entscheidende Behörde: Stadtrat) - Sondernutzungsplanungen: Amt für Städtebau
(entscheidende Behörde: Gemeinderat)
Der UVB samt der vorgeschlagenen Umweltschutzmassnahmen wird hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben beurteilt. Die Voraussetzungen für die abschliessende Beurteilung der Umweltverträglichkeit sind:
- die Projektierung des Vorhabens ist konkret
- die umweltrelevanten Eckpunkte des Vorhabens sind bekannt und in einem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) festgehalten
- die umfassende und abschliessbare Untersuchung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist gewährleistet
Die städtische Umweltschutzfachstelle schickt die Beurteilung zur Umweltverträglichkeit schriftlich an die zuständige Stelle. Um negative Umweltauswirkungen zu minimieren, kann die Beurteilung Auflagen und Bedingungen enthalten. Die zuständige Stelle sorgt in der Folge dafür, dass die Beurteilung samt den allfällig beantragten Auflagen und Bedingungen an die entscheidende Behörde weitergeleitet wird.
Bearbeitungsfrist
Die Fristen einer Beurteilung zur Umweltverträglichkeit gelten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen, resp. dann, wenn eine abschliessende Beurteilung des Vorhabens durch die Fachstellen erfolgen kann. Zur Voruntersuchung mit Pflichtenheft und Relevanzmatrix wird grundsätzlich innert zwei Monate und zum Umweltverträglichkeitsbericht innert dreier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen Stellung genommen.
Umgang mit unvollständigen Unterlagen
Bei unvollständigen Unterlagen, die für eine umfassende und abschliessende Beurteilung notwendig sind, wird das Vorhaben an die Bauherrschaft/Planungsträgerschaft zurückgewiesen. Es kommt zu zeitlichen Verzögerungen.
Mit dem Entscheid der entscheidenden Behörde gilt eine UVP als abgeschlossen. Eine Bewilligung oder Genehmigung wird erteilt, wenn alle Anforderungen erfüllt sind. Die entscheidende Behörde kann den allfällig beantragten Auflagen und Bedingungen der städtischen Umweltschutzfachstelle folgen oder davon abweichen. Der Entscheid wird zusammen mit der Beurteilung der Umweltschutzfachstelle zur Umweltverträglichkeit öffentlich aufgelegt.
Entscheidende Behörde
Die entscheidende Behörde unterscheidet sich je nach Verfahren:
- Baubewillgungen: Bausektion des Stadtrates
(Verfahrensleitung: Amt für Baubewilligungen) - Planauflagen (Strassenbauprojekte): Stadtrat
(Verfahrensleitung: Tiefbauamt) - Sondernutzungsplanung: Gemeinderat
(Verfahrensleitung: Amt für Städtebau)
Funktionale Betrachtung
Bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird der ganze funktionale Perimeter einer Anlage berücksichtigt. Es muss erläutert werden, welche Elemente insgesamt in einer Gesamtbetrachtung für den Bau und Betrieb einer Anlage notwendig sind. Ebenfalls sind Massnahmen zum Schutz der Umwelt vorzusehen.
Instrument der Optimierung
Eine UVP erfordert, dass man sich damit auseinander gesetzt hat, inwiefern das eingereichte oder geplante Vorhaben hinsichtlich Umweltschutz einer optimierten Anlage entspricht. Es sind Varianten zu erarbeiten. Die Varianten sind in den eingereichten Beurteilungsunterlagen aufzuzeigen und gegeneinander abzuwägen. Die Verhältnismässigkeit und Machbarkeit spielen eine wichtige Rolle.
Nachvollziehbarkeit
Die Aussagen im UVB müssen nachvollziehbar und stufengerecht sein. Der Detaillierungsgrad der Massnahmen ist dem Projektierungsstand anzupassen. Annahmen sind zu begründen. Rahmenbedingungen, Berechnungsmodelle etc. sind offen zu legen. Quellen sind so zu zitieren, dass sie einwandfrei nachprüfbar sind, allenfalls sind zitierte Quellen auszugsweise beizulegen.
Vollständigkeit
Die Behörde ist verpflichtet, mangelhafte Berichte zurückzuweisen, was zu zeitlichen Verzögerungen führen kann. Mit den eingereichten Unterlagen müssen die Inhalte des Umweltverträglichkeitsberichts nachvollziehbar und abschliessend beurteilt werden können.
Um dies zu erreichen, empfiehlt es sich, grossen Wert auf die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu legen und bei Fragen frühzeitig die Beratung der Umweltschutzfachstelle in Anspruch zu nehmen.
Definition der räumlichen Systemgrenzen
Der im UVB zu untersuchende Perimeter richtet sich nach den zu erwartenden Auswirkungen eines Projekts. Es ist also nicht nur der eigentliche Projekt-Perimeter, sondern das ganze Gebiet, in dem erhebliche Auswirkungen des Projekts zu erwarten sind, zu untersuchen. Je nach Umweltthema können die Systemgrenzen unterschiedlich sein.
Definition der zeitlichen Systemgrenzen
Im UVB werden verschiedene Zeiträume/Zustände betrachtet. In der Regel werden die Zustände beschrieben:
- Ist-Zustand (heutige Situation)
- Ausgangszustand (Zustand zum Projektstart)
- Referenzzustand (Zustand bei der Entwicklung ohne Vorhaben)
- Soll-Zustand (Zeitpunkt nach Inbetriebnahme durch Vorhaben)
Je Vorhaben und Dauer gibt es weitere Zustände.
Berücksichtigung der Bauphase
Im UVB wird insbesondere auch die Bauphase berücksichtigt. Beispielsweise muss die Bauherrschaft/Planungsträgerschaft aufzeigen, wie der Baustellenverkehr (inkl. Transport von Aushub und Bauabfällen) oder der geplante Umgang mit Abfällen oder der Entwässerung während der Bauphase möglichst belastungsarm für alle induzierten Umweltbereiche abgewickelt werden. So sind beispielsweise Bodenuntersuchungen durchzuführen und deren Resultate zu beschreiben, wo der Verdacht auf Altlasten besteht.
Zur Einhaltung der Umweltschutzmassnahmen während der Bauphase wird oft eine Umweltbaubegleitung (UBB) eingerichtet. Die Einrichtung einer UBB ist ein Beispiel einer projekt- oder standortspezifischen Massnahme zum Schutz der Umwelt während der Bauphase.
Anforderungen an die Betriebsphase
Der UVB zeigt, mit welchen Massnahmen die Bauherrschaft/Planungsträgerschaft sicherstellen will, dass das Umweltrecht während des Betriebs einer Anlage eingehalten wird. Die voraussichtlich verbleibende Belastung nach Realisierung der Massnahmen ist dargestellt (Art. 10b Abs. 2 USG).
Eine UVP ermöglicht fundierte Entscheide, weil darin die relevanten Umweltauswirkungen abgeklärt und gesamthaft betrachtet werden. Weiter trägt die UVP dazu bei, dass bei der Planung von Anlagen den Anforderungen des Umweltschutzes frühzeitig Rechnung getragen wird und die Vorhaben aus Umweltsicht optimiert werden können. Gegenüber der Öffentlichkeit schafft die UVP Transparenz, indem der UVB und der Entscheid über die UVP öffentlich aufgelegt werden. Letztlich wirkt sich die UVP auch positiv auf die Bauherrschaft/Planungsträgerschaft aus, weil sie ihnen grössere Projektierungs-, Rechts- und Investitionssicherheit verschafft.
Bei der Festlegung von Umweltschutzmassnahmen gilt die folgende grundsätzliche Regel (in dieser Reihenfolge):
- Vermeidung von Beeinträchtigung: Bereits bei der Planung des Vorhabens sind die Projektwirkungen in den verschiedenen Umweltbereichen vorsorglich soweit möglich zu begrenzen (z. B. Projektoptimierungen oder Prüfung von Varianten).
- Schutzmassnahmen: Sind Beeinträchtigungen unvermeidbar, sind Massnahmen zum grösstmöglichen Schutz zu definieren.
- Wiederherstellungsmassnahmen: Bei unvermeidbaren, aber temporären Beeinträchtigungen sind die betroffenen Lebensräume bzw. Objekte an Ort und Stelle flächen- und wertgleich wiederherzustellen.
- Ersatzmassnahmen: Kann die Beeinträchtigung oder Zerstörung nicht verhindert werden, muss zur Kompensation der Eingriffe quantitativ und qualitativ gleichwertiger Ersatz geleistet werden.
Der vollständige UVB wird zusammen mit dem Gesuch an die für das Leitverfahren zuständige Stelle eingereicht:
Sondernutzungsplanung
Für die Verfahrensleitung bei Sondernutzungsplanungen ist das Amt für Städtebau zuständig. Sondernutzungsplanungen erfolgen in der Regel mittels einer kooperativen Planung. Bitte kontaktieren Sie das Amt für Städtebau.
Baubewilligung
Die Baueingabe an das Amt für Baubewilligungen erfolgt vollständig elektronisch. Erfahren Sie hier, wie Sie Ihr Baugesuch online einreichen.
Planauflage
Für Strassenprojekte ist das Tiefbauamt zuständig. Bitte kontaktieren Sie das Tiefbauamt.
Umweltschutzfachstelle
Die Umweltschutzfachstelle wird von der für das Leitverfahren zuständigen Stelle informiert. Für Fragen zur Umweltverträglichkeit steht die Umweltschutzfachstelle Umweltschutzfachstelle zur Verfügung.
Mit der Durchführung einer UVP vergrössert sich der Kreis der Einspracheberechtigten. Neben den direkt Betroffenen (z. B. der Nachbarschaft) können auch ideell tätige Umweltschutzorganisationen Beschwerde einlegen (Verbandsbeschwerderecht), soweit die in Art. 55 USG (bzw. Art. 55f USG bei Bewilligung von Organismen) festgehaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. Ausserdem steht den Organisationen nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) ein Einsprache- bzw. Beschwerderecht zu.
Hinweis: Unabhängig davon, ob eine UVP durchgeführt wird oder nicht, steht nach Art. 35a BauG privaten Organisationen, die als juristische Person organisiert sind und ideelle Zwecke verfolgen, das Einsprache- bzw. Beschwerderecht zu.
Für die Leistungen der Beurteilung der Umweltverträglichkeit durch die Umweltschutzfachstelle wird nach der Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR; 710.2) des Kantons Zürich eine Gebühr erhoben (zusätzlich zu allfällig anderen Gebühren).
Die Gebühr wird im Einzelfall nach Aufwand bemessen. Die Verrechnung erfolgt in der Regel in mehreren Tranchen.
Ein UVP-pflichtiges Vorhaben erfordert gute Kenntnisse in Fragen des Umweltschutzes und des anzuwendenden Umweltrechts. Es ist Aufgabe der Bauherrschaft/Planungsträgerschaft bzw. ihrer Vertreter*innen, diese Fachkompetenz sicherzustellen und entsprechende Fachleute auszuwählen.
Nebst der Verantwortung für die Erstellung der für die Einreichung des Gesuchs notwendigen und vollständigen Unterlagen, die das Gesuch zeitlich verzögern können, müssen Sie sich bewusst sein, dass sich mit der Durchführung einer UVP auch der Kreis der Einspracheberechtigten vergrössert.
Wir empfehlen deshalb, sich so früh wie möglich mit der Thematik auseinanderzusetzen, ein spezialisiertes Umweltplanungs- oder Beratungsbüro einzubeziehen und mit der zuständigen Stelle des Leitverfahrens und der Umweltschutzfachstelle in Kontakt zu treten.
Umweltschutzfachstelle
Die städtische Umweltschutzfachstelle ist beim Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) angeordnet. Sie verantwortet die Beurteilung des Vorhabens zur Umweltverträglichkeit und beantragt über die zuständige Stelle bei der entscheidenden Behörde allfällige Auflagen und Bedingungen.
Fachgruppe UVP
Für die geforderte gesamtheitliche Betrachtung wird bei der Beurteilung durch die Umweltschutzfachstelle die Fachgruppe UVP zur inhaltlichen Prüfung eingeladen. Zur Fachgruppe UVP gehören Fachstellen, die die zu behandelnden Themen gemäss UVP-Handbuch abdecken. Die jeweiligen Fachstellen prüfen das Vorhaben fachlich und stellen der Umweltschutzfachstelle einen sogenannten Mitbericht zu.
Amt für Städtebau, AfS (Archäologie, Denkmalpflege, Landschafts- und Ortsbildschutz)
Dienstabteilung Verkehr DAV (Verkehrsabwicklung und -steuerung, Erschliessung, Baulogistik, Sensitivitätsbetrachtungen, Erfolgskontrollen)
Departement der industriellen Betriebe DIB (Energie, Energieversorgung)
Entsorgung und Recycling Zürich ERZ (Entwässerung, betrieblicher Umweltschutz)
Grün Stadt Zürich GSZ (Naturschutz, Freiraumversorgung)
Tiefbauamt Zürich TAZ (Verkehrsplanung und -gestaltung, Parkierung)
Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich UGZ (Luftreinhaltung, Lärmschutz, NIS, Abfälle, Klima, Licht, Umweltbaubegleitung)
Koordinationsstelle für Umweltschutz KofU* (Baudirektion Kanton Zürich)
*Für Umweltthemen im Zuständigkeitsbereich des Kantons (beispielsweise Altlasten, Gewässer- oder Bodenschutz), wird die Koordinationsstelle für Umweltschutz der Baudirektion des Kantons Zürich (KofU) eingeladen. Sie vertritt und koordiniert den Mitbericht der kantonalen Fachstellen.
Haben Sie Fragen zur Umweltverträglichkeit Ihres Bauvorhabens, den Anforderungen an den UVB oder zum UVP-Verfahren? Kontaktieren Sie die Umweltschutzfachstelle der Stadt Zürich.