Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.
Gestützt auf § 15 d HWSchV und § 15 e Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV, LS 724.112) hat die Stadt Wallisellen den Gewässerraum an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet Wallisellen erarbeitet. Davon betroffen sind im Gemeindegebiet der Stadt Zürich auch das Grenzgewässer Brüelbach (öffentliches Gewässer Nr. 6152) zu Wallisellen. Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Stadt Wallisellen wurde in der Stadt Zürich vom 10. Dezember 2025 bis zum 11. Februar 2026 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist konnte jedermann Einwendungen zum Entwurf erheben.
Die Baudirektion hat die Einwendungen geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit den Einwendungen ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) dokumentiert.
Die Baudirektion Kanton Zürich hat mit Verfügung Nr. BD02208388 vom 14. April 2026 den Gewässerraum im Sinne von Art. 41a GSchV und gestützt auf § 15 h HWSchV an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Stadt Wallisellen und damit auch an dem Grenzgewässer Brüelbach im Siedlungsgebiet der Stadt Zürich im Verfahren «Festlegung Gewässerraum im Siedlungsgebiet Wallisellen» festgelegt.
Angaben zur Auflage:
Gestützt auf § 15 i HWSchV wird die Festlegung des Gewässerraums öffentlich bekannt gemacht. Dabei haben die Stadt Zürich und die Stadt Wallisellen, sowie die Gemeinden Dietlikon und Opfikon die öffentliche Bekanntmachung und Auflage zeitlich zu koordinieren. Die Verfügung vom 14. April 2026 wird zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen und dem zugehörigen Gewässerraumdossier mit technischem Bericht und Plänen vom 29. April bis 29. Mai 2026 während 30 Tagen bei den Städten Zürich und Wallisellen, sowie den Gemeinden Dietlikon und Opfikon öffentlich aufgelegt. Die Unterlagen können bei der Stadt Zürich (im Amt für Städtebau, Lindenhofstrasse 19, 2. Stock, während den Büroöffnungszeiten oder im Internet auf der Webseite der Stadt Zürich, www.stadt-zuerich.ch, unter Planen & Bauen | Projekte und Ausschreibungen | Öffentliche Auflagen | Öffentliche Auflagen & Rekursauflage Planungsprojekte, eingesehen werden. Zudem sind die Gewässerräume im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die erwähnte Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 29. Mai 2026
Kontaktstelle: Stadt Zürich, Amt für Städtebau, Lindenhofstrasse 19, 8021 Zürich
Zürich, 29. April 2025
Hochbaudepartement der Stadt Zürich
8021 Zürich