Die Stadt Zürich revidiert aktuell ihre Bau- und Zonenordnung (BZO). Die Änderungen werden zwischen dem 18. März und dem 1. Juni 2026 öffentlich aufgelegt. Alle interessierten Personen können sich während der Auflagefrist zum Revisionsinhalt äussern.
Auf dieser Webseite werden alle Dokumente digital aufgelegt. Für Einwendungen steht ein Einwendungstool zur Verfügung.
Sämtliche Pläne und Dokumente sind während obenstehender Frist auch im Eingangsbereich des Amtshauses IV, Lindenhofstrasse 19, öffentlich aufgelegt. Bitte beachten Sie die Büroöffnungszeiten: 08-17 Uhr. Einwendungen in Papierform richten Sie bitte an das Amt für Städtebau (Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich).
Die BZO regelt die Nutzung und Bebauung von Grundstücken innerhalb der Stadt. Sie teilt das Stadtgebiet in verschiedene Zonen ein und legt Bauvorschriften sowie Nutzungsmöglichkeiten fest.
Die BZO wurde zuletzt 2016 umfassend revidiert, nun läuft eine neue Revision. Eine Website fasst die wichtigsten Funktionen der Bauordnung sowie die Ziele und Inhalte dieser Revision zusammen:
Mit der öffentlichen Auflage der BZO-Revision ist in Bezug auf gewisse Artikel der Bauordnung gemäss dem kantonalen Planungs- und Baugesetz (§ 234 PBG) die sogenannte «negative Vorwirkung» eingetreten. Baugesuche können nur noch bewilligt werden, wenn sie nicht gegen die geplanten neuen Regeln verstossen. Wo die neuen Vorschriften strenger sind als die bisherigen, gelten sie heute bereits – auch wenn sie offiziell noch nicht in Kraft sind. Die negative Vorwirkung betrifft alle Baugesuche, für die zu diesem Zeitpunkt noch kein Bauentscheid vorliegt.
Die nachfolgende – nicht als abschliessende Aufzählung aufzufassende – Liste gibt Aufschluss über diejenigen Vorschriften, auf die ein Baugesuch hinsichtlich nachteiliger Beeinflussung überprüft werden wird. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Baugesuchen an die zuständigen Kreisarchitekt*innen.
Der Stadtrat hat am 4. Februar 2026 beschlossen:
Der Entwurf der totalrevidierten Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich sowie die Entwürfe der Vorschriften zu den Ergänzungsplänen Ortsbild und Städtebau Altstetten werden gemäss nachstehenden Unterlagen, alle datiert vom 6. Januar 2026, vor ihrer Festsetzung öffentlich aufgelegt (§ 7 Planungs- und Baugesetz).
Der Erläuterungsbericht bildet alle im Rahmen der Revision getroffenen Massnahmen / Änderungen und zugehörigen fachlichen Abwägungen ab.
Im Erläuterungsbericht sind die für jede raumplanerische Tätigkeit zentralen Interessenabwägungen dokumentiert. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für effiziente Vorprüfungs-, Mitwirkungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Erläuterungsbericht begleitet erstens die kantonale Vorprüfung und dient dazu, die Genehmigungsbehörde (kantonale Baudirektion) über die Vorlage und deren Zweckmässigkeit zu informieren. Zweitens richtet sich der Erläuterungsbericht an die Bevölkerung und an die Grundeigentümer*innen, die sich im Rahmen der öffentlichen Auflage im Frühling 2026 zur BZO-Revision äussern können. Der Erläuterungsbericht ist drittens eine wichtige Grundlage für den Gemeinderat, der die BZO-Revision schliesslich festsetzt.
Hinweis zur Konkordanztabelle:
Die Konkordanztabelle zeigt auf wie sich die Vorschriften, die im Rahmen der vorliegenden Revision ausschliesslich formell geändert werden, auf die Vorschriften der bestehenden BZO 2016 zurückführen lassen. Dies nicht nur artikelweise, sondern wo nötig auch absatz bzw. satzweise. Auch wird dargelegt, aus welchen Gründen die Änderungen an den Vorschriften erfolgen.
Dabei wird zwischen einer ausschliesslich formalen Anpassung des Wortlauts ohne materiell-rechtliche Änderung (als «formelle Revision» bezeichnet) und einer materiell-rechtlichen Änderung der Bestimmungen aufgrund der Harmonisierung der Baubegriffe und neuen bzw. geänderten Inhalten unterschieden. Auch zeigt die Konkordanztabelle auf, in welchem Kapitel des Erläuterungsberichts nach Art. 47 RPV die themenspezifischen Erläuterungen zu Änderungen der jeweiligen Vorschriften zu finden sind.
Im Rahmen der BZO-Revision wurden nur an zwölf der hier aufgeführten Ergänzungspläne für Kernzonen Änderungen vorgenommen. Die restlichen Änderungen beziehen sich einzig auf die Planlegende.
Im Rahmen der Revision werden neun neue EG-Lagen eingeführt (Nr. 56-64). An den bereits bestehenden Lagen (Nr. 1-55) wurden keine Änderungen vorgenommen.
Die Eingaben sind via untenstehendem Link bis zum 1. Juni 2026 einzureichen.
Damit Sie Ihre Einwendung möglichst gezielt zu einem Revisionsinhalt machen können, stehen Ihnen im Tool folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Einwendungen zu den Vorschriften oder zum Gegenstand der BZO-Revision:
Diese Option wählen Sie aus, wenn Sie zu konkreten Vorschriften oder zu den Thematischen Revisionsinhalten (Kapitel 4 des Erläuterungsberichts) eine Einwendung machen möchten. Wenn Sie diese Option wählen, haben Sie anschliessend folgende Auswahlmöglichkeiten:
- «Vorschriften Bau- und Zonenordnung»
- «Vorschriften Ergänzungsplan Ortsbild»
- «Vorschriften Ergänzungsplan Städtebau Altstetten»
- «Gegenstand der BZO-Revision (Kapitel 4 Bericht)»
Bei jeder Auswahl können Sie über ein Drop-Down Menü zu konkreten Vorschriften bzw. zu den thematischen Revisionsinhalten gemäss Kapitel 4 vom Bericht eine Einwendung machen.
Wenn Ihre Einwendung mehr generell zu einem Gegenstand der BZO-Revision ist, steht Ihnen die Option über die thematische Gliederung anhand Kapitel 4 des Berichts zur Verfügung.
Einwendung zu den Plänen:
Diese Option wählen Sie aus, wenn Sie zum Zonenplan oder zu einem Ergänzungsplan eine Einwendung machen möchten. Über ein Drop-Down Menü können Sie den gewünschten Plan auswählen. Zudem steht ihnen die Möglichkeit zur Verfügung ein Dokument mit den gewünschten Änderungen hochzuladen.
Anmerkung:
Sie können mehrere Einwendungen gleichzeitig erfassen. Dafür steht Ihnen nach der Eingabe der ersten Einwendung die Option «weitere Einwendung erfassen» zur Verfügung. Für jede Einwendung bzw. Antrag erhalten Sie ein Bestätigungsmail an die von Ihnen eingegebene E-Mail-Adresse. Die Nummern zu den Anträgen werden vom städtischen digitalen Einwendungs-System in der Reihenfolge der Eingänge für sämtliche öffentliche Auflagen vergeben. Daraus ergeben sich die hohen Zahlen.
Zeitgleich zur Revision der Bau- und Zonenordnung wird auch der Kommunale Richtplan SLöBA teilrevidiert: Mit der Teilrevision «Freiraumentwicklung und öffentliche Bauten und Anlagen» sollen insbesondere bestehende oder neu zu schaffende Freiräume sowie öffentliche Bauten und Anlagen verankert werden. Basis sind aktuelle Erkenntnisse und Projektfortschritte, insbesondere im Zusammenhang mit der BZO-Revision.
Die Teilrevision wird ebenfalls vom 18. März 2026 bis 1. Juni 2026 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist können sich alle interessierten Personen zum Revisionsinhalt äussern.
Die Baudirektion des Kantons Zürich hat auf Antrag des Stadtrats drei Planungszonen für insgesamt 25 Perimeter festgesetzt.
- «Planungszonen für neue und erweiterte Kernzonen» (23 Perimeter)
- «Planungszone Löwenstrasse»
- «Planungszone Langgrüt»
Alle Planungszonen befinden sich vom 18. März bis zum 17. April 2026 in Rekursauflage.
Die BZO-Revision bildet den übergeordneten inhaltlichen Auslöser für die Planungszonen. Bitte beachten Sie, dass die Festlegungen der Planungszonen prozessual nicht zur öffentlichen Auflage der BZO-Revision gehören.
Weitere Informationen zu den Planungszonen finden Sie auf folgender Webseite:
Der Mehrwertausgleich ermöglicht es, die Bodenwertgewinne (Mehrwerte), die durch planerische Massnahmen entstehen, teilweise abzuschöpfen und für die Allgemeinheit nutzbar zu machen. Ein Mehrwert entsteht, wenn mit der Änderung der Bau- und Zonenordnung der Wert des Grundstücks steigt.
Die Mehrwertabgabe muss aber immer erst bezahlt werden, wenn das Grundstück neu überbaut wird.
Mit dem Start der öffentlichen Auflage der BZO-Revision wurden (gemäss gesetzlicher Vorgabe) Briefe mit Mehrwertprognosen an Eigentümer*innen versandt, deren Grundstücke mit der BZO-Revision einen planerischen Mehrwert erfahren. Diese dienen der Information und sind keine verbindlichen Festlegungen. Der tatsächliche Mehrwert und die Mehrwertabgabe können später erheblich von der Prognose abweichen.
Als Grundeigentümer*in erhalten im weiteren Verlauf des Verfahrens erneut Gelegenheit Stellung zu nehmen. Sie können uns allerdings bereits jetzt Hinweise zur Bebaubarkeit Ihres Grundstücks geben.
Das ISOS ist ein vom Bundesrat verabschiedetes nationales Ortsbildinventar, welches 2016 für die Stadt Zürich festgesetzt wurde. Die Rechtsprechung hat aufgezeigt, dass es Auswirkungen auf Bauvorhaben haben kann. Mit der Berücksichtigung des ISOS im Denkmalinventar wird nun die Planungs- und Rechtssicherheit für Eigentümerschaften erhöht.
Im Rahmen der Inventarüberprüfung ISOS haben die Denkmalpflege des Amts für Städtebau und die Gartendenkmalpflege von Grün Stadt Zürich (GSZ) gemeinsam mit externen Fachexpert*innen knapp 11 000 Objekte untersucht.
Der Stadtrat hat auf dieser Grundlage am 4. März 2026 beschlossen, die kommunalen Inventare um 296 Denkmal- und 70 Gartendenkmalpflege zu ergänzen.
Lindenhofstrasse 19
Amtshaus IV
8001 Zürich