Die Baudirektion des Kantons Zürich hat auf Antrag des Stadtrats die «Planungszonen für neue und erweiterte Kernzonen» (23 Perimeter), die «Planungszone Löwenstrasse» und die Planungszone für das Gebiet Langgrüt festgesetzt. Grund für die Planungszonen sind übergeordnete planerischen Vorgaben.
Bitte beachten Sie, dass die Festsetzungen der Planungszonen prozessual nicht zur öffentlichen Auflage der BZO-Revision gehören.
Sie wurden auf Antrag des Stadtrats durch die Baudirektion festgesetzt und waren (zeitlich abgestimmt auf die Revision) vom 18. März bis zum 17. April 2026 in Rekursauflage.
Die Stadt Zürich revidiert derzeit ihre Bau- und Zonenordnung (BZO). Die Revisionsvorlage bildet den übergeordneten inhaltlichen Auslöser für die Planungszonen.
Gemäss § 346 Abs. 1 PBG können bis zum Erlass oder während der Revision von Nutzungsplänen für genau bezeichnete Gebiete sogenannte Planungszonen festgesetzt werden. In Planungszonen dürfen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehrungen getroffen werden, die der im Gange befindlichen Planung widersprechen.
Planungszonen gelten für drei Jahre. Die gesetzlich vorgesehene Fristverlängerung um zwei Jahre bleibt vorbehalten. Voraussetzung ist eine Absicht der Behörden, eine bestehende planerische Ordnung abzuändern.
Der kommunale Richtplan Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und Anlagen (KRP SLöBA) sieht für Albisrieden eine bauliche Verdichtung vor und damit verbunden einen zusätzlichen Bedarf an öffentlichen Freiräumen. Im Gebiet Langgrüt zwischen den Schulhäusern Letzi, Altweg und In der Ey ist ein rund 23'000 m² grosser, öffentlicher Quartierpark vorgesehen. Das Gebiet Langgrüt verfügt heute zwar bereits über Sport- und Rasensportanlagen sowie Freiflächen für die Schulen. Ein grösserer öffentlicher Freiraum für Spiel, Sport und Erholung fehlt jedoch.
Die bauliche Verdichtung gemäss KRP SLöBA erfolgt teilweise mit der aktuellen Revision der Bau- und Zonenordnung (BZO). So sind u.a. in Albisrieden verschiedene Aufzonungen vorgesehen, um die angestrebte Innenentwicklung planerisch zu ermöglichen. Das Gebiet Langgrüt ist von einer Aufzonung im Rahmen der BZO-Revision ausgenommen. In diesem Gebiet muss zuerst mit der vorgesehenen Entwicklungsplanung aufgezeigt werden, mit welcher Ausdehnung und an welcher Lage der geforderte öffentliche Quartierpark mit einer baulichen Entwicklung und Verdichtung gut abgestimmt und dann massgeschneidert festgelegt werden kann.
Es sollen verhältnismässige Lösungen gefunden und dabei auch die Interessen und Anliegen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern angemessen berücksichtigt werden. Deshalb werden die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von Beginn an in geeigneter Weise in diese Planung involviert.
Um sicherzustellen, dass während der vorgesehenen Entwicklungsplanung Langgrüt keine baulichen Veränderungen erfolgen, die den Zielsetzungen dieser Planung widersprechen, hat der Stadtrat bei der kantonalen Baudirektion eine Planungszone gemäss § 346 PBG beantragt.
Im Rahmen der nutzungsplanerischen Umsetzung des «Inventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung» (ISOS) wurde innerhalb der 23 Perimeter der «Planungszonen für neue und erweiterte Kernzonen» jeweils ein konkreter Handlungsbedarf festgestellt.
Infolgedessen sollen bestehende Kernzonen erweitert und neue Kernzonen eingeführt werden. Für alle neu der Kernzone zuzuteilenden Perimeter müssen spezifische Beschriebe des Gebietscharakters, allfällige Zusatzvorschriften sowie die dazugehörigen detaillierten Kernzonenpläne ausgearbeitet werden.
Dies erfordert eine vertiefte Auseinandersetzung mit den prägenden baulichen und freiräumlichen Strukturen sowie mit der Bedeutung der betroffenen Bauten und Freiräume für das Ortsbild.
Gemäss § 50 Abs. 1 PBG umfassen Kernzonen schutzwürdige Ortsbilder wie Stadt- und Dorfkerne oder einzelne Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen. Es gilt den Gebietscharakter durch Pflege der bestehenden Bau- und Grünsubstanz und deren Ergänzung durch eingepasste Bauten und Anlagen zu erhalten. Dazu können in Kernzonen speziellere Vorschriften für die Anordnung und Gestaltung von Bauten und Freiräumen definiert werden (§ 50 PBG).
Im Rahmen der nutzungsplanerischen Umsetzung des kantonalen «Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung» (KOBI) in der Nutzungsplanung der Stadt Zürich wurde im Gebiet Löwenstrasse ein konkreter Handlungsbedarf festgestellt. Infolgedessen soll im Gebiet Löwenstrasse, welches in der bestehenden Kernzone City liegt, die Kernzonen-Vorschriften und der Kernzonenplan überarbeitet werden.
Es bestehen zahlreiche Differenzen zwischen den bestehenden Vorschriften und dem Inventarplan KOBI aber auch zu den Erhaltungszielen des «Inventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung» (ISOS). Darüber hinaus besteht aufgrund von Änderungen im kantonalen Planungs- und Baugesetz sowie der jüngst erfolgten Konkretisierung der Ergebnisse der städtischen Testplanung im Weissbuch «Stadtraum Hauptbahnhof 2050» (STRB Nr. 2137/2025) auch Präzisierungsbedarf bei den städtischen Entwicklungszielen für das Gebiet Löwenstrasse.
Auf den Grundstücken innerhalb der Perimeter der Planungszonen herrscht kein generelles Bauverbot; jedoch sind Bauvorhaben, die den Zielen der Planungszone widersprechen, unzulässig. Allfällige Bauvorhaben werden einzelfallweise geprüft. Allfällige Baugesuche, werden nach den Vorgaben der revidierten Bauordnung (E-BZO) beurteilt. Letztere ist aufgrund der vom Stadtrat beschlossenen «negativen Vorwirkung» mit der öffentlichen Auflage gültig.