Die Stadt Zürich revidiert derzeit ihre Bau- und Zonenordnung (BZO). Die Revisionsvorlage bildet den übergeordneten inhaltlichen Auslöser für die Planungszonen.
Gemäss § 346 Abs. 1 PBG können bis zum Erlass oder während der Revision von Nutzungsplänen für genau bezeichnete Gebiete sogenannte Planungszonen festgesetzt werden. In Planungszonen dürfen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehrungen getroffen werden, die der im Gange befindlichen Planung widersprechen.
Planungszonen gelten für drei Jahre. Die gesetzlich vorgesehene Fristverlängerung um zwei Jahre bleibt vorbehalten. Voraussetzung ist eine Absicht der Behörden, eine bestehende planerische Ordnung abzuändern.
Im Rahmen der nutzungsplanerischen Umsetzung des «Inventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung» (ISOS) wurde innerhalb der 23 Perimeter der «Planungszonen für neue und erweiterte Kernzonen» jeweils ein konkreter Handlungsbedarf festgestellt.
Infolgedessen sollen bestehende Kernzonen erweitert und neue Kernzonen eingeführt werden. Für alle neu der Kernzone zuzuteilenden Perimeter müssen spezifische Beschriebe des Gebietscharakters, allfällige Zusatzvorschriften sowie die dazugehörigen detaillierten Kernzonenpläne ausgearbeitet werden.
Dies erfordert eine vertiefte Auseinandersetzung mit den prägenden baulichen und freiräumlichen Strukturen sowie mit der Bedeutung der betroffenen Bauten und Freiräume für das Ortsbild.
Gemäss § 50 Abs. 1 PBG umfassen Kernzonen schutzwürdige Ortsbilder wie Stadt- und Dorfkerne oder einzelne Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen. Es gilt den Gebietscharakter durch Pflege der bestehenden Bau- und Grünsubstanz und deren Ergänzung durch eingepasste Bauten und Anlagen zu erhalten. Dazu können in Kernzonen speziellere Vorschriften für die Anordnung und Gestaltung von Bauten und Freiräumen definiert werden (§ 50 PBG).
Auf den Grundstücken innerhalb der Perimeter der Planungszonen herrscht kein generelles Bauverbot; jedoch sind Bauvorhaben, die den Zielen der Planungszone widersprechen, unzulässig. Allfällige Bauvorhaben werden einzelfallweise geprüft. Allfällige Baugesuche, werden nach den Vorgaben der revidierten Bauordnung (E-BZO) beurteilt. Letztere ist aufgrund der vom Stadtrat beschlossenen «negativen Vorwirkung» mit der öffentlichen Auflage gültig.
Die Baudirektion hat am 13. März 2026 verfügt:
Innerhalb neuer und erweiterter Kernzonen werden innerhalb der ISOS-Stadtteile Affoltern, Altstetten, Fluntern, Innenstadt, Hirslanden/Witikon, Hottingen, Höngg, Riesbach, Wiedikon und Wollishofen gemäss den 17 Situationsplänen (dat. 6. Januar 2026) Planungszonen für die Dauer von drei Jahren, ab öffentlicher Bekanntmachung gerechnet, festgesetzt.
Die Verfügung steht zusammen mit dem Antrag des Stadtrats vom 4. Februar 2026 und dem Situationsplan ab Datum der Publikation während den ordentlichen Bürozeiten bei der Stadt Zürich (Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, 8021 Zürich) und der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich) zur Einsichtnahme offen.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.
Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Allfälligen Rekursen wird die aufschiebende Wirkung entzogen (§ 25 VRG).
Zürich, 18. März 2026 Hochbaudepartement der Stadt Zürich
Lindenhofstrasse 19
Amtshaus IV
8001 Zürich