Der Stadtrat ergänzt mit dem Stadtratsbeschluss vom 4. März 2026 (STRB xxxx/xxxx) die kommunalen Inventare der Denkmalpflege um 296 Baudenkmal- und 70 Gartendenkmalobjekte. Er berücksichtigt damit das vom Bund festgesetzte Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) in der Stadt Zürich. Die Inventarergänzung verbessert damit die Planungs- und Rechtsicherheit für Eigentümerschaften. Es handelt sich um die umfangreichste Inventarergänzung seit den 1980er Jahren.
Die Stadt Zürich revidiert derzeit ihre Bau- und Zonenordnung (BZO). Die Revisionsvorlage bildet den übergeordneten inhaltlichen Auslöser für die Planungszonen.
Gemäss § 346 Abs. 1 PBG können bis zum Erlass oder während der Revision von Nutzungsplänen für genau bezeichnete Gebiete sogenannte Planungszonen festgesetzt werden. In Planungszonen dürfen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehrungen getroffen werden, die der im Gange befindlichen Planung widersprechen.
Planungszonen gelten für drei Jahre. Die gesetzlich vorgesehene Fristverlängerung um zwei Jahre bleibt vorbehalten. Voraussetzung ist eine Absicht der Behörden, eine bestehende planerische Ordnung abzuändern.
Der kommunale Richtplan Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und Anlagen (KRP SLöBA) sieht für Albisrieden eine bauliche Verdichtung vor und damit verbunden einen zusätzlichen Bedarf an öffentlichen Freiräumen. Im Gebiet Langgrüt zwischen den Schulhäusern Letzi, Altweg und In der Ey ist ein rund 23'000 m² grosser, öffentlicher Quartierpark vorgesehen. Das Gebiet Langgrüt verfügt heute zwar bereits über Sport- und Rasensportanlagen sowie Freiflächen für die Schulen. Ein grösserer öffentlicher Freiraum für Spiel, Sport und Erholung fehlt jedoch.
Die bauliche Verdichtung gemäss KRP SLöBA erfolgt teilweise mit der aktuellen Revision der Bau- und Zonenordnung (BZO). So sind u.a. in Albisrieden verschiedene Aufzonungen vorgesehen, um die angestrebte Innenentwicklung planerisch zu ermöglichen. Das Gebiet Langgrüt ist von einer Aufzonung im Rahmen der BZO-Revision ausgenommen. In diesem Gebiet muss zuerst mit der vorgesehenen Entwicklungsplanung aufgezeigt werden, mit welcher Ausdehnung und an welcher Lage der geforderte öffentliche Quartierpark mit einer baulichen Entwicklung und Verdichtung gut abgestimmt und dann massgeschneidert festgelegt werden kann.
Es sollen verhältnismässige Lösungen gefunden und dabei auch die Interessen und Anliegen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern angemessen berücksichtigt werden. Deshalb werden die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von Beginn an in geeigneter Weise in diese Planung involviert.
Um sicherzustellen, dass während der vorgesehenen Entwicklungsplanung Langgrüt keine baulichen Veränderungen erfolgen, die den Zielsetzungen dieser Planung widersprechen, hat der Stadtrat bei der kantonalen Baudirektion eine Planungszone gemäss § 346 PBG beantragt.
Auf den Grundstücken innerhalb der Perimeter der Planungszonen herrscht kein generelles Bauverbot; jedoch sind Bauvorhaben, die den Zielen der Planungszone widersprechen, unzulässig. Allfällige Bauvorhaben werden einzelfallweise geprüft. Allfällige Baugesuche, werden nach den Vorgaben der revidierten Bauordnung (E-BZO) beurteilt. Letztere ist aufgrund der vom Stadtrat beschlossenen «negativen Vorwirkung» mit der öffentlichen Auflage gültig.
Die Baudirektion hat am 13. März 2026 verfügt:
Im Gebiet «Langgrüt» (Stadt Zürich) wird für die Grundstücke Kat.-Nrn. AR5655, AR5656, AR5399, AR5400, AR5401, AR5402, AR5403, AR5404, AR5662, AR5663, AR5664, AR5665, AR5409, AR6740, AR6794, AR5397, AR5398, AR5297, AR5194, AR5651, AR5652, AR6227, AR5542, AR5543, AR6135, AR6136, AR6511, AR6512, AR6147, AR5617, AR5314, AR6324, AR5361, AR6780, AR5545, AR5459, AR6018, AR6741, AR6810 gemäss Situationsplan Mst. 1:2700 vom 6. Januar 2026, eine Planungszone für die Dauer von drei Jahren, ab öffentlicher Bekanntmachung gerechnet, festgesetzt.
Die Verfügung steht zusammen mit dem Antrag des Stadtrats vom 4. Februar 2026 und dem Situationsplan ab Datum der Publikation während den ordentlichen Bürozeiten bei der Stadt Zürich (Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, 8021 Zürich) und der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich) zur Einsichtnahme offen.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.
Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Allfälligen Rekursen wird die aufschiebende Wirkung entzogen (§ 25 VRG).
Zürich, 18. März 2026 Hochbaudepartement der Stadt Zürich
Lindenhofstrasse 19
Amtshaus IV
8001 Zürich