Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.
Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums am Döltschibach im Siedlungsgebiet der Stadt Zürich wurde vom 17. April 2024 bis zum 17. Juli 2024 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist konnte jedermann Einwendungen zum Entwurf erheben.
Die Baudirektion hat die Einwendungen geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit den Einwendungen ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) dokumentiert.
Die Baudirektion Kanton Zürich hat mit Verfügung vom 14. März 2025 den Gewässerraum im Sinne von Art. 41a GSchV und gestützt auf § 15 h HWSchV am Döltschibach im Siedlungsgebiet der Stadt Zürich festgelegt.
Angaben zur Auflage:
Gestützt auf § 15 i HWSchV macht die Stadt Zürich die Festlegung öffentlich bekannt. Die Verfügung vom 14. März 2025 wird – zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen – vom 2. April 2025 bis zum 2. Mai 2025 während 30 Tagen bei der Stadt Zürich öffentlich aufgelegt. Die Unterlagen können bei der Stadt Zürich (im Amt für Städtebau, Lindenhofstrasse 19, 2. Stock, während den Büroöffnungszeiten oder im Internet, www.stadt-zuerich.ch/hochbau) eingesehen werden und die Gewässerräume sind im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die erwähnte Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 2. Mai 2025
Zürich, 2. April 2025
Hochbaudepartement der Stadt Zürich
8021 Zürich