Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.
Gestützt auf § 15 e Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV, LS 724.112) hat die Stadt Adliswil den Gewässerraum an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet Adliswil erarbeitet. Davon betroffen ist im Gemeindegebiet der Stadt Zürich auch das Grenzgewässer Schwarzbach (öffentliches Gewässer Nr. 4047) zu Adliswil. Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Stadt Adliswil wurde in der Stadt Zürich vom 10. Juli 2024 bis zum 7. September 2024 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist konnte jedermann Einwendungen zum Entwurf erheben.
Die Baudirektion hat die Einwendungen geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit den Einwendungen ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) dokumentiert.
Die Baudirektion Kanton Zürich hat mit Verfügung Nr. BD01734617 vom 1. Juli 2025 den Gewässerraum im Sinne von Art. 41a GSchV und gestützt auf § 15 h HWSchV an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Stadt Adliswil und damit auch am Grenzgewässer Schwarzbach im Siedlungsgebiet der Stadt Zürich im Verfahren «Festlegung Gewässerraum im Siedlungsgebiet Adliswil» festgelegt.
Angaben zur Auflage:
Gestützt auf § 15 i HWSchV wird die Festlegung des Gewässerraums öffentlich bekannt gemacht. Dabei haben die Städte Zürich und Adliswil die öffentliche Bekanntmachung und Auflage zeitlich zu koordinieren. Die Verfügung vom 1. Juli 2025 wird zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen und dem zugehörigen Gewässerraumdossier mit technischem Bericht und Plänen vom 20. August 2025 bis zum 19. September 2025 während 30 Tagen bei der Stadt Zürich und der Stadt Adliswil öffentlich aufgelegt. Die Unterlagen können bei der Stadt Zürich (im Amt für Städtebau, Lindenhofstrasse 19, 2. Stock, während den Büroöffnungszeiten oder im Internet, www.stadt-zuerich.ch/hochbau) eingesehen werden. Zudem sind die Gewässerräume im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die erwähnte Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 19. September 2025
Kontaktstelle: Stadt Zürich, Amt für Städtebau, Lindenhofstrasse 19, 8021 Zürich
Zürich, 20. August 2025
Hochbaudepartement der Stadt Zürich
8021 Zürich