Der Gemeinderat hat am 8. Januar 2025 beschlossen:
- Der Teilrevision des privaten Gestaltungsplans «ETH Gloriastrasse» bestehend aus Änderungen der Gestaltungsplanvorschriften und des Situationsplans (Mst. 1:500, Beilagen 1 und 2) wird zugestimmt.
- Der Stadtrat wird ermächtigt Änderungen an der Teilrevision des privaten Gestaltungsplans «ETH Gloriastrasse» in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sich diese als Folge von Rechtsmittelentscheiden oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen. Solche Beschlüsse sind im Städtischen Amtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen.
- Der Stadtrat setzt die Teilrevision des privaten Gestaltungsplans «ETH Gloriastrasse» nach der Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft.
- Unter Ausschluss des Referendums: Vom Bericht nach Art. 47 RPV (Beilage 3) wird Kenntnis genommen.
Die Baudirektion des Kantons Zürich hat am 27. Juni 2025 verfügt:
Die Teilrevision des privaten Gestaltungsplans «ETH Gloriastrasse», welchem der Gemeinderat der Stadt Zürich mit Beschluss vom 8. Januar 2025 zugestimmt hat, wird genehmigt.
Der Gemeinderat hat am 4. Dezember 2024 beschlossen:
- Der Zonenplan Mst. 1:5000 wird gemäss Beilage 1 geändert.
- Der Stadtrat wird ermächtigt, Änderungen an der Festsetzung in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sich diese als Folge von Rechtsmittelentscheiden oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen. Solche Beschlüsse sind im Städtischen Amtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen.
- Dem Bericht zu den nicht berücksichtigten Einwendungen gemäss Beilage 2 wird gesamthaft zugestimmt.
- Der Stadtrat setzt die Änderung gemäss Ziffer 1 nach Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft.
Die Baudirektion des Kantons Zürich hat am 27. Juni 2025 verfügt:
Die Teilrevision des privaten Gestaltungsplans «ETH Gloriastrasse», welchem der Gemeinderat der Stadt Zürich mit Beschluss vom 8. Januar 2025 zugestimmt hat, wird genehmigt.
Die Unterlagen können während 30 Tagen im Amt für Städtebau, Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, 2. Stock, während der Büroöffnungszeiten von 8:00 bis 16:30 Uhr oder im Internet unter www.stadt-zuerich.ch/hochbau eingesehen werden.
Gegen den Festsetzungsbeschluss des Gemeinderats sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann innert 30 Tagen von der Veröffentlichung an gerechnet beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Zürich, 23. Juli 2025
Hochbaudepartement der Stadt Zürich
8021 Zürich