Sie sind Eigentümer*in eines Grundstücks in der Stadt Zürich, das von Baulinien betroffen ist. Wenn die Richtplanung den durch die Baulinien gesicherten Ausbau auf Ihrem Grundstück nicht mehr vorsieht, haben Sie Anspruch auf Überprüfung der Baulinien (§ 110a Planungs- und Baugesetz [PBG]).
Die zuständigen städtischen und kantonalen Stellen prüfen in diesem Fall, ob die Voraussetzungen (öffentliches Interesse) für die Anpassung der Baulinien gegeben sind. Eine allfällige Neufestsetzung der Baulinien wird öffentlich bekannt gemacht und aufgelegt. Als betroffene*r Grundeigentümer*in werden Sie schriftlich über die Auflage informiert.
Wichtig: Das Gesetz gibt lediglich einen Anspruch auf Überprüfung der Baulinien, nicht aber einen Anspruch auf deren Anpassung. Gegen einen ablehnenden Entscheid haben Sie daher keine Rechtsmittelmöglichkeit.
- Antrag und Begründung: Wo und weshalb verlangen Sie eine Überprüfung der Baulinien?
- Weitere Unterlagen (optional): Belege für Ihren Standpunkt (z. B. massgeblicher Richtplaneintrag).
- Vertretungsvollmacht (optional): Falls Sie das Gesuch für eine andere Person einreichen.
Sie können das Gesuch um Überprüfung der Baulinien online oder per Post stellen.
Für die Online-Einreichung ist eine geprüfte Identität Voraussetzung. Die Identitätsprüfung erfolgt mit AGOV, dem offiziellen und kostenlosen Login für Online-Dienste von Schweizer Behörden.
Bitte beachten Sie: Die einmalige Identitätsprüfung dauert im Normalfall rund 30 Minuten, wenn sie an Werk- oder Samstagen durchgeführt wird. Per Brief müssen Sie mit 3 bis 5 Werktagen rechnen. Falls Sie die Identitätsprüfung noch nicht durchgeführt haben, empfehlen wir Ihnen, die Online-Einreichung frühzeitig zu starten.
Starten Sie die Online-Einreichung unten auf dieser Seite. Sie werden anschliessend Schritt für Schritt durch den Prozess geführt – inklusive Registrierung, falls Sie noch kein AGOV-Konto haben.
Ein neues AGOV-Konto kann nicht direkt in der AGOV-App erstellt werden.
Sie können Ihr Gesuch um Überprüfung der Baulinien per Post an folgende Adresse einreichen:
Stadt Zürich
Tiefbauamt
Verkehr + Stadtraum
Fachbereich Raumsicherung und Baugesuche
Werdmühleplatz 3
8001 Zürich
Die zuständigen Departemente prüfen das Gesuch und führen eine interne Vernehmlassung durch.
Besteht im Hinblick auf die Richtplanung ein öffentliches Interesse an der Anpassung der Baulinien auf dem Grundstück der gesuchstellenden Person, wird ein Verfahren zur Revision der Baulinien gestartet. In den übrigen Fällen wird die gesuchstellende Person schriftlich über den ablehnenden Entscheid informiert.
Die zuständigen städtischen Stellen legen die geplante Baulinienrevision dem Kanton zur Vorprüfung vor.
Die zuständigen städtischen Stellen setzen die revidierten Baulinien fest.
Die zuständigen kantonalen Stellen genehmigen die Neufestsetzung der Baulinien.
Die Baulinienrevision wird publiziert und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Gegen den Beschluss kann innert der Auflagefrist Rekurs erhoben werden. Betroffene Grundeigentümer*innen werden gemäss § 108 PBG persönlich über die Auflage informiert.