Wegen Gleisbauarbeiten ergehen für die nachgenannten Strassen ab
a. 16. Juni 2025 bis 08. August 2025
b. 12. Juli 2025 bis 31. Juli 2025
folgende Verkehrsvorschriften:
Bahnhofquai (a.)
Abstellplätze für Dienstfahrzeuge der VBZ
Als Abstellplatz für Dienstfahrzeuge der VBZ (Troubleshooter) wird folgende Fläche bezeichnet:
auf der westlichen Seite vor dem Haus Nr. 1 (Coop-Provisorium) zwei Plätze, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Central (b.)
Fahrverbot
Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern ist verboten:
zwischen der Stampfenbachstrasse und dem Neumühlequai, gemäss örtlicher Signalisation.
Neumühlequai (b.)
Fahranordnung Rechtsabbiegeverbot
Das Abbiegen nach rechts ist verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern sowie Busse im öffentlichen Linienverkehr:
bei der Einmündung vom Neumühlequai auf die Bahnhofbrücke, gemäss örtlicher Signalisation.
Bahnhofbrücke (b.)
Kein Vortritt
Der Vortritt wird aufgehoben:
auf der nördlichen Fahrbahn für den von links herkommenden Verkehr aus dem Neumühlequai Richtung Bahnhofquai gegenüber dem auf der südlichen Fahrbahn über das Tramtrassee von links herkommenden Verkehr, gemäss örtlicher Markierung und Signalisation.
Bahnhofbrücke (b.)
Fahranordnung Rechtsabbiegen
Ausgenommen ist der Verkehr mit Baufahrzeugen in den Baustellenbereich:
auf der nördlichen Fahrbahn der Bahnhofbrücke in den Bahnhofquai, gemäss örtlicher Signalisation.
Bahnhofbrücke (b.)
Fahranordnung Linksabbiegeverbot
Das Abbiegen nach links ist für den Verkehr mit schweren Motorwagen und Gesellschaftswagen verboten:
auf der südlichen Fahrbahn Richtung Central bei der Einmündung über das Tramtrassee auf die nördliche Fahrbahn Richtung Bahnhofquai, gemäss örtlicher Signalisation.
Bahnhofplatz (b.)
Kein Vortritt
Der Vortritt wird aufgehoben:
von der westlichen Fahrbahn vom Bahnhofquai bei der Einmündung in den Bahnhofplatz, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Bahnhofplatz (b.)
Fahranordnung Linksabbiegeverbot
Das Abbiegen nach links ist verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Bussen im öffentlichen Linienverkehr:
von der südlichen Fahrbahn vom Bahnhofplatz über das Tramtrassee auf die nördliche Fahrbahn stadtauswärts Richtung Gessnerallee, gemäss örtlicher Signalisation.
Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.
Die Verfügung und ein Übersichtsplan zum geplanten Vollzug der Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.
| Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
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