Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergehen für nachstehende Verkehrswege folgende Verkehrsvorschriften:
Breitingerstrasse
Parkflächen
Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem südlichen Fahrbahnrand, entlang der Liegenschaft Mythenquai Nr. 2;
auf dem nördlichen Fahrbahnrand, gegenüber der Liegenschaft Mythenquai Nr. 2, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
General-Guisan-Quai
Radweg
Als Zweirichtungsradweg wird bezeichnet:
der Weg am östlichen Fahrbahnrand von gegenüber der Breitingerstrasse bis gegenüber der Genferstrasse;
der Weg am südöstlichen Fahrbahnrand von gegenüber der Genferstrasse bis zum Haus Nr. 21 (Zugang Jacht Club), gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Getrennter Rad-/Fussweg
Als getrennter Rad-/Fussweg wird bezeichnet:
das südöstliche Trottoir zwischen dem Haus Nr. 21 (Zugang Jacht Club) und dem Bürkliplatz, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Fussweg
Als «Fussweg, Velo gestattet» wird bezeichnet:
der abgesetzte Weg zwischen dem Gebäude Nr. 37 (Züri-WC) und dem Haus Nr. 21 (Zugang Jacht Club), gemäss örtlicher Signalisation.
Halteverbot
Jedes freiwillige Halten ist verboten:
auf dem südöstlichen Fahrbahnrand und dem platzartigen Trottoir (ganzer Platz) zwischen der Claridenstrasse und dem Schanzengraben;
auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand
zwischen der Tal- und der Claridenstrasse,
zwischen der Clariden- und der Beethovenstrasse,
zwischen der Beethoven- und der Stockerstrasse,
zwischen der Stocker- und der Tödistrasse,
zwischen der Tödi- und der Genferstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.
General-Wille-Strasse
Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30)
Die bestehende Zone «Dreikönigstrasse», in der die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt ist, wird um folgenden Strassenabschnitt ergänzt:
- General-Wille-Strasse, Teilstück Alfred-Escher-Strasse bis Genferstrasse
Jenatschstrasse
Fahranordnung
Das Linksabbiegen ist verboten:
bei der Einmündung in die General-Wille-Strasse, gemäss örtlicher Signalisation.
Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.
Es werden aufgehoben:
Beethovenstrasse
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 22.7.2013. Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorwagen ist von Montag bis Freitag von 8.00 bis 21.00 Uhr, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, nur gegen Gebühr und gemäss an den Parkuhren vermerkten Bestimmungen bis max. 120 Minuten gestattet: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand, zwischen der Gotthardstrasse und dem General-Wille-Quai, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung: -2 Parkplätze.
General-Guisan-Quai
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 21.4.1966: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen auf dem Parkplatz vor der Rentenanstalt ist in Richtung von der Breitinger- nach der General-Wille-Strasse verboten. Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten, ausgenommen Montag bis Donnerstag von 18.00 bis 7.00 Uhr, Freitag von 18.00 Uhr bis Montag 7.00 Uhr: auf dem westlichen Fahrbahnrand vor dem Hauseingang Nr. 40 auf einer Strecke von rund 10 m.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 19.6.1975: Rechtsabbiegeverbot. Das Rechtsabbiegen ist verboten: bei der Einmündung in die Genferstrasse.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 28.7.1987: Parkflächen. a) das Stehenlassen von Motorwagen ist bis max. 15 Stunden gestattet, Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr gegen Gebühr (Ticket): an beiden Fahrbahnrändern der Nebenfahrbahn entlang der Liegenschaft Nr. 40, gemäss örtlicher Signalisation -17 Parkplätze. b) Das Stehenlassen von Motorrädern ist gestattet: auf dem Trottoir entlang dem Hause Nr. 40, gemäss örtlicher Signalisation.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 22.10.1990: Kein Vortritt. Der Rechtsvortritt wird aufgehoben: bei von der Stockerstrasse her einmündenden Radweg.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 10.2.1994: Kein Vortritt. Der Vortritt wird aufgehoben: bei der Einmündung der nördlichen Nebenfahrbahn vor dem Hause Nr. 40 in die Breitingerstrasse. Fahranordnung Rechtsabbiegen. Von der Nebenfahrbahn vor dem Hause Nr. 40 nach rechts in die Breitingerstrasse.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 13.12.2007: Fuss- und Radweg. Als Fuss- und Radweg mit getrennten Verkehrsflächen wird bezeichnet: der markierte und signalisierte Weg ab dem Zugangsweg gegenüber der Genferstrasse bis zum Bürkliplatz.
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 12.3.2019. Halteverbot. b. Jedes freiwillige Halten ist verboten, ausgenommen Reisebusse zum Ein- und Aussteigenlassen: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Claridenstrasse und dem Schanzengraben, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Genferstrasse
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 22.7.2013. Fahranordnung. Das Linksabbiegen ist verboten, bei der Einmündung in den General-Guisan-Quai.
Jenatschstrasse
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 19.6.1975: Fahrtrichtungs-Gebot. Erlaubte Fahrtrichtung von der Jenatschstrasse in die General-Wille-Strasse Richtung Bahnhof Enge.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 20.6.2025 zu laufen.
Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 3. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich (grosser Bildschirm beim Empfang, Büro HIB 313) digital einsehbar [Beatenplatz 2, HIB (Haus der Industriellen Betriebe), jeweils von Montag bis Donnerstag von 7–18 Uhr sowie am Freitag von 7–17 Uhr]. Nach vorgängiger Terminvereinbarung (taz-rechtsdienst@zuerich.ch, Tel. 044 412 27 86) können die rechtsverbindlichen Projektunterlagen auch in Papierform eingesehen werden.
| Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
|---|---|
| Kontakt |
|
| Rechtsverbindliche Version |
|