Wahlanordnung
In Anwendung von §§ 44 Abs. 1 und § 111 Abs. 1 Gesetz über die politischen Rechte (GPR, LS 161) hat der Stadtrat am 2. Juli 2025 mit Beschluss Nr. 2055/2025 die Erneuerungswahl der Mitglieder des Gemeinderats für die Amtsdauer 2026–2030 vom 8. März 2026 angeordnet.
Die Wahl wird nach den Vorschriften des GPR und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne im Verhältniswahlverfahren durchgeführt.
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge sind der Stadt Zürich, Stadtkanzlei, Abstimmungen und Wahlen, Stadthasquai 17, Postfach, 8022 Zürich, bis spätestens am 29. Dezember 2025, 16 Uhr, einzureichen (für eine persönliche Abgabe muss vorgängig ein Termin vereinbart werden).
Wahlvorschlagsformulare können unter stadt-zuerich.ch/erneuerungswahlen-2026 heruntergeladen oder bei der Stadtkanzlei bestellt werden (E-Mail abstimmungen_wahlen@zuerich.ch oder T +41 44 412 30 69).
Für die Wahlvorschläge gelten folgende Vorschriften:
- Geht der Wahlvorschlag von einer politischen Partei oder einer anderen gesellschaftlichen Gruppierung aus, wird er in dieser Gruppierung in einem demokratischen Verfahren festgelegt (§ 89 Abs. 4 GPR).
- Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen, die nicht irreführend sein darf und sich von der Bezeichnung der anderen Vorschläge hinreichend unterscheidet (§ 89 Abs. 3 GPR).
- Als Mitglied des Gemeinderats ist wählbar, wer in der Stadt Zürich politischen Wohnsitz hat (§ 23 Abs. 2 GPR).
- Der Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, wie im betreffenden Wahlkreis Mitglieder des Gemeinderats zu wählen sind (vgl. Stadtratsbeschluss Nr. 1241/2025). Die Kandidatinnen und Kandidaten sind mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf und Adresse zu bezeichnen (§ 24 Abs. 1 lit. a–d VPR). Weiter ist eine allfällige bisherige Zugehörigkeit zum Gemeinderat aufzuführen (§ 24 Abs. 1 lit. e VPR). Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (§ 24 Abs. 2 VPR).
- Die vorgeschlagene Person muss mit ihrer Unterschrift bestätigen, die Kandidatur anzunehmen (§ 89 Abs. 2 GPR).
- Jede Person darf nur auf einem Wahlvorschlag und dort höchstens zweimal genannt sein (§ 89 Abs. 1 GPR).
- Jeder Wahlvorschlag einer politischen Partei oder einer anderen gesellschaftlichen Gruppierung, die in der laufenden Amtsdauer im Gemeinderat vertreten ist, muss von zwei Personen unterzeichnet sein, die als Vertretung des Wahlvorschlags gelten (§ 90 Abs. 1 GPR).
- Die übrigen Wahlvorschläge müssen von mindestens 30 Stimmberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein (§ 90 Abs. 2 GPR). Personen, die den Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu (§ 24 Abs. 3 VPR). Stimmberechtigte dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und können ihre Unterzeichnung nicht zurückziehen (§ 51 Abs. 2 GPR). Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlags können für den Verkehr mit den Behörden eine Vertreterin bzw. einen Vertreter und deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter bezeichnen. Wenn sie keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben (§ 51 Abs. 3 GPR).
- Nach dem 29. Dezember 2025 können die Wahlvorschläge nicht mehr geändert werden. Die Behebung von Mängeln gemäss § 52 GPR sowie die Bereinigung von sprachlichen Differenzen in den Listenbezeichnungen bleiben vorbehalten (§ 90 Abs. 4 GPR).
Listennummern
Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen (§ 92 Abs. 1 GPR). Listenverbindungen sind ausgeschlossen (§ 93 GPR).
Listen, die in der laufenden Amtsdauer im Gemeinderat vertreten sind, erhalten Listennummern in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl im Jahr 2022 erhaltenen Parteistimmen, beginnend mit der Liste mit den meisten Parteistimmen (§ 92 Abs. 2 GPR):
Liste | Listennummer 2022 |
Parteistimmen (Sitzzahl) 2022 |
Listennummer 2026 |
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SP – Sozialdemokratische Partei | 01 | 412'370 (37) | 01 |
FDP.Die Liberalen | 02 | 255'394 (22) | 02 |
Grüne | 04 | 206'115 (18) | 03 |
GLP – Grünliberale Partei | 05 | 189'621 (17) | 04 |
Schweizerische Volkspartei – SVP | 03 | 167'464 (14) | 05 |
AL – Alternative Liste | 06 | 92'728 (8) | 06 |
Die Mitte | 07 | 64'655 (6) | 07 |
Evangelische Volkspartei EVP | 11 | 40'553 (3) | 08 |
Den übrigen Listen wird unter Aufsicht der Stadtpräsidentin durch Losentscheid eine Listennummer zugewiesen. Die Losziehung findet am 8. Januar 2026, 11 Uhr, im Stadthaus statt. Listen aus verschiedenen Wahlkreisen, aber mit gleicher Bezeichnung (Listengruppen), erhalten dieselbe Listennummer (§ 92 Abs. 3 GPR). Die Vertreterinnen und Vertreter der Listen können an der Losziehung teilnehmen (§ 92 Abs. 4 GPR).
Die Stadtkanzlei teilt den Vertreterinnen und Vertretern der Listen die Listennummer bis zum achten Freitag vor der Wahl mit (§ 92 Abs. 5 GPR), veröffentlicht die Listen unter Angabe der Listennummern im Städtischen Amtsblatt und lässt sie als Wahlzettel drucken (§§ 94 und 95 GPR).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innert fünf Tagen nach seiner Veröffentlichung im Städtischen Amtsblatt beim Bezirksrat Zürich, Löwenstrasse 17, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich und begründet Stimmrechtsrekurs erhoben werden.
Rubrik | 8 Abstimmungen / Wahlen |
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