Wahlanordnung
In Anwendung von §§ 44 Abs. 1 und 48 Gesetz über die politischen Rechte (GPR, LS 161) hat der Stadtrat am 2. Juli 2025 mit Beschluss Nr. 2056/2025 die Erneuerungswahl der Mitglieder des Stadtrats und des Stadtpräsidiums für die Amtsdauer 2026–2030 vom 8. März 2026 angeordnet.
Die Wahl wird nach den Vorschriften des GPR und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne im Mehrheitswahlverfahren durchgeführt.
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge sind der Stadt Zürich, Stadtkanzlei, Abstimmungen und Wahlen, Stadthasquai 17, Postfach, 8022 Zürich, bis spätestens am 17. November 2025, 16 Uhr, einzureichen (für eine persönliche Abgabe muss vorgängig ein Termin vereinbart werden). Nach Ablauf dieser Frist werden die Namen der vorgeschlagenen Personen veröffentlicht. Innert einer weiteren Frist von sieben Tagen können frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Wahlvorschlagsformulare können unter stadt-zuerich.ch/erneuerungswahlen-2026 heruntergeladen oder bei der Stadtkanzlei bestellt werden (E-Mail abstimmungen_wahlen@zuerich.ch oder T +41 44 412 30 69).
Für die Wahlvorschläge gelten folgende Vorschriften:
- Als Mitglied des Stadtrats ist wählbar, wer in der Stadt Zürich politischen Wohnsitz hat (§ 23 Abs. 2 GPR).
- Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens 9 wählbare Personen als Kandidierende für den Stadtrat aufgeführt sein (§ 50 Abs. 1 GPR). Zusätzlich kann eine Person als Kandidatin oder Kandidat für das Stadtpräsidium aufgeführt werden, wobei diese Person gleichzeitig auch als Kandidatin oder Kandidat für den Stadtrat aufgeführt sein muss (§ 10 Abs. 1 GPR).
- Die Kandidatinnen und Kandidaten sind mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf und Adresse zu bezeichnen (§ 24 Abs. 1 lit. a–d VPR). Weiter sind die Parteizugehörigkeit sowie eine allfällige bisherige Zugehörigkeit zum Stadtrat aufzuführen (§ 24 Abs. 1 lit. e–f VPR). Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (§ 24 Abs. 2 VPR).
- Jede Person darf höchstens auf einem Wahlvorschlag und dort höchstens einmal genannt sein (§ 50 Abs. 2 GPR). Davon ausgenommen ist die Kandidatur für den Stadtrat und das Stadtpräsidium auf demselben Wahlvorschlag.
- Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Personen mit politischem Wohnsitz in der Stadt Zürich unterzeichnet sein (§ 51 Abs. 1 GPR). Personen, die den Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu (§ 24 Abs. 3 VPR). Stimmberechtigte dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und können ihre Unterzeichnung nicht zurückziehen (§ 51 Abs. 2 GPR). Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlags können für den Verkehr mit den Behörden eine Vertreterin bzw. einen Vertreter und deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter bezeichnen. Wenn sie keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben (§ 51 Abs. 3 GPR).
- Wahlvorschläge können mit einer kurzen Bezeichnung versehen werden (§ 24 Abs. 4 VPR).
Für die Wahl des Stadtrats und des Stadtpräsidiums wird ein leerer Wahlzettel mit Beiblatt verwendet (Art. 29 GO und § 55 Abs. 1 GPR). Auf dem Beiblatt werden die definitiv vorgeschlagenen Kandidierenden jeweils in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt (§ 62 Abs. 2 GPR). Die stille Wahl ist ausgeschlossen (§ 54 Abs. 2 GPR).
Die Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für einen allfälligen zweiten Wahl-gang (§ 84 a Abs. 1 GPR). Ein allfälliger zweiter Wahlgang wird am 10. Mai 2026 durchgeführt. In diesem Fall können bis am Mittwoch, 18. März 2026, 16 Uhr, bei der Stadt Zürich, Stadtkanzlei, Abstimmungen und Wahlen, Stadthausquai 17, Postfach, 8022 Zürich, gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue eingereicht werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innert fünf Tagen nach seiner Veröffentlichung im Städtischen Amtsblatt beim Bezirksrat Zürich, Löwenstrasse 17, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich und begründet Stimmrechtsrekurs erhoben werden.
Rubrik | 8 Abstimmungen / Wahlen |
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