Wegen Kanal-, Werkleitungs- und Strassenbauarbeiten ergehen für die nachgenannten Strassen etappenweise ab etwa 29. Juli 2025 bis Ende September 2026 folgende Verkehrsvorschriften:
Stöckengasse
Einbahnverkehr
Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten:
von der Zentenhausstrasse nach der Stöckenackerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.
Kunzweg
Kein Vortritt
Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Fronwaldstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale bzw. mit dem Anbringen der Markierung rechtsverbindlich.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Damit die Bauarbeiten termingemäss begonnen werden können, wird Neubeurteilungsbegehren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Die Verfügung und ein Übersichtsplan zum geplanten Vollzug der Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.
| Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
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