Wegen Gleis- und Strassenbauarbeiten ergehen für die nachgenannten Strassen etappenweise rückwirkend ab etwa 30. Juli 2025 bis Ende 2027 folgende Verkehrsvorschriften:
Felsenrainstrasse
Sackgasse
Die Felsenrainstrasse ist nicht durchgehend befahrbar, ausser für den Fussverkehr:
von der Schaffhauserstrasse nach der Rickenstrasse,
von der Birchstrasse nach dem Weisshau, gemäss örtlicher Signalisation.
Gegenverkehr
Der Verkehr mit Fahrzeugen ist in beiden Richtungen erlaubt:
zwischen dem Haus Nr. 2 und der Schaffhauserstrasse.
Fahranordnung Rechtsabbiegen
Das Abbiegen nach rechts ist verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
beim Abbiegen in die Schaffhauser-/Neubrunnenstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.
Rickenstrasse
Fahrverbot
Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen Werkverkehr:
zwischen dem Weisshau und der Felsenrainstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.
Weisshau
Verbot für Zufussgehende
Das Verbot für Zufussgehende wird angeordnet:
zwischen dem Haus Nr. 10 und der Felsenrainstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.
Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Damit die Bauarbeiten termingemäss begonnen werden können, wird Neubeurteilungsbegehren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Die Verfügung und ein Übersichtsplan zum geplanten Vollzug der Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.
| Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
|---|---|
| Kontakt |
|
| Rechtsverbindliche Version |
|
| Anhang |
|