Bewilligte Demonstration: Mit regulärer oder Spontan-Bewilligung durchgeführte Demonstration.
Unbewilligte Demonstration: Demonstration ohne amtliche Genehmigung.
Bewilligte Kundgebung: mit regulärer oder spontaner Bewilligung durchgeführte Kundgebung.
Unbewilligte Kundgebung: ohne amtliche Genehmigung.
Straftaten gegen Leib und Leben: Tötungsdelikte, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Gefährdung des Lebens, Raufhandel/Angriff (ohne Raub).
Gewaltdelikte mit minderjährigen Beschuldigten: Angezeigte Tötungsdelikte, Gefährdung des Lebens, Tätlichkeiten und Körperverletzung, Raub, Drohung, Nötigung; jeweils mind. einem minderjährigen Beschuldigten (10-17 J.).
Diebstähle: Taschendiebstahl, Ladendiebstahl, Trickdiebstahl, übriger (allgemeiner) Diebstahl.
Einbruchdiebstähle: alle angezeigten Einbrüche inkl. Versuche ohne Fahrzeugaufbruch.
Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz: Übertretungen, Vergehen, Verbrechen im Betäubungsmittelbereich (ohne Ordnungsbussen).
Ordnungsbussen: Anzahl Ordnungsbussen nach Art. 28b ff. Betäubungsmittelgesetz.
Am 6. September 2017 hat das Bundesgericht in einem Entscheid bestätigt, dass der Besitz < 10 Gramm Cannabis straffrei ist. Mit Urteil vom 2. Juli 2019 hat das Bundesgericht festgehalten, dass der blosse Besitz von weniger als zehn Gramm Cannabis auch bei Jugendlichen nicht strafbar ist.
Hate Crime: Anzahl POLIS-Journaleinträge mit Ereignis Hate Crime (5 Unterkategorien).
Gewalt und Drohung gegen Beamte: Total Fälle mit Tatbestand gemäss Art. 285 StGB.
davon Mitarbeitende Stadtpolizei: Total der Fälle mit Mitarbeitenden der Stadtpolizei Zürich als Geschädigte.
Anzahl der erstellten GSG-Verfügungen: Anzahl der Verfügungen mit Gewaltschutzmassnahmen zum Schutz der Opfer.
Wegweisung (allgemein): Wegweisung gemäss Polizeigesetz des Kantons Zürich (§§ 33 f. PolG).
Die Wegweisung ist eine polizeirechtliche Massnahme. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Polizeigesetz (PolG) des Kantons Zürich, das seit dem 1. Juli 2009 in Kraft ist. Mit der Wegweisung kann die Polizei einer Person verbieten, für eine gewisse Dauer eine bestimmte Örtlichkeit zu betreten bzw. sich dort aufzuhalten.
Die Wegweisung bezweckt in erster Linie die Verhinderung von Szenenbildungen (z. B. in Parks oder an VBZ-Haltestellen), der Strassenprostitution in nicht zulässigen Gebieten und des Betäubungsmittelhandels auf öffentlichem Grund. Sie dient ausserdem dazu, Gewalttätigkeiten, kriminelle Handlungen sowie Nutzungskonflikte im öffentlichen Raum zu verhindern.
Das Gesetz definiert die Voraussetzungen (§§ 33 f. PolG) für eine Wegweisung abschliessend. Grundsätzlich muss eine Gefährdung von Personen oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen. Auch bei einer Behinderung von Einsatz- und Rettungskräften kann eine Wegweisung ausgesprochen werden. Eine Wegweisung muss zudem dem Verhältnismässigkeitsprinzip (§ 10 PolG) genügen.
Wegweisungen werden im Polizei-Informationssystem POLIS festgehalten.
- Wegweisung 1: Die Wegweisung 1 erfolgt mündlich und bezieht sich auf eine bestimmte Örtlichkeit (zum Beispiel auf eine Parkanlage oder Strassenzug), die der oder die Betroffene während einer bestimmten Zeit (mindestens 4, höchstens 24 Stunden) nicht betreten darf.
- Wegweisung 2: Wegweisungen 2 werden schriftlich auf einer Polizeidienststelle verfügt, wenn sich jemand nicht an eine vorher ausgesprochene mündliche Anordnung hält. Sie gelten während 24 Stunden. Die betroffene Person wird aufgrund des Verstosses gegen die Wegweisung 1 nach Art. 4 der allgemeinen Polizeiverordnung zur Anzeige gebracht.
- Wegweisung 3: Wegweisungen 3 erfolgen unter Strafandrohung entweder direkt im Zusammenhang mit Betäubungsmittelhandel beziehungsweise typischen Beschaffungsdelikten oder wegen wiederholt missachteten Wegweisungen der Stufen 1 oder 2. Sie können für maximal 14 Tage ausgesprochen werden und gelten ebenfalls für definierte Gebiete.
Personenkontrollen: Der Begriff Personenkontrolle umfasst einerseits die polizeirechtliche Kontrolle gemäss § 21 PolG und andererseits die strafprozessuale polizeiliche Anhaltung gemäss Art. 215 Strafprozessordnung.
Personenkontrollen sind polizeiliche Zwangsmassnahmen, da dabei vorübergehend Grundrechte eingeschränkt werden. Die betroffene Person muss gegebenenfalls gegen ihren Willen poli-zeiliche Massnahmen erdulden (ID-Feststellung, Befragung, eventuell Durchsuchung der Effekten).
Anzahl Personenkontrollen der Stadtpolizei (Auswertung Mobil-Applikation Personenkontrolle).
Verkehrskontrollen (Motorisierter Individualverkehr): Gesamtzahl der Verkehrskontrollen - ohne Schwerpunkt Velo.
Velokontrollen: Gesamtzahl der Kontrollen mit Schwerpunkt Velo (Sicherheit, Verkehrsregeln).
Extradienste (Anzahl): Anzahl Ordnungsdienste bei Sportveranstaltungen sowie politischen Demonstrationen und Kundgebungen.
Der Ordnungsdienst dient der Gewährleistung und/oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Menschenansammlungen mit anlassbezogen organisierten und geführten Polizeikräften.
Extradienste Sportveranstaltungen (Anz. Std.): Total geleistete Einsatzstunden an Fussball- und Eishockeyspielen.
Extradienste politische Veranstaltungen (Anz. Std.): Total geleistete Einsatzstunden an politischen Demonstrationen und Kundgebungen (mit Bewilligung, Spontanbewilligung, unbewilligt).
Gummischrot: Weitere Informationen zum Thema «Gummischrot» gibt es im Bericht «Gummischrot bei der Stadtpolizei»
Einsatz: Wie häufig Gummischrot eingesetzt wird, hat die Stadtpolizei Journaleinträge von 2013 bis 2024 im Polizei-Informationssystem POLIS herausgelesen, die einen der folgenden Begriffe enthalten: «Gummischrot», «Gummi*» oder «Mitteleinsatz». Weiter wurden im Faktenverzeichnis sämtliche Rapporte mit dem Begriff «Gummischrot» herausgezogen.
Diese Journalzahlen sind mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht vollständig. Einzelne Einträge dürften bereits gelöscht worden sein. Wird einem Journaleintrag kein Rapport mit löschfristverlängernden Tatbeständen angehängt, so wird dieser nach spätestens fünf Jahren von Gesetzes wegen automatisch gelöscht. Das Gleiche gilt für die Rapporte.
Verletzte: Zu Verletzungen durch Gummischroteinsätze liegen nur unvollständige Daten vor. Wenn jemand durch einen Gummischroteinsatz verletzt wird, so erhält die Stadtpolizei davon nur Kenntnis, wenn:
- ihre Mitarbeitenden die Verletzung selbst beobachten oder eine verletzte Person antreffen und diese bei Bedarf einer medizinischen Betreuung zuführen;
- eine Anzeige oder Beschwerde gegen die Polizei eingereicht wird;
- eine Haftungsklage für entstandene Schäden erhoben wird;
- der Vorfall medial bekannt gemacht wird.
Somit ist davon auszugehen, dass der Stadtpolizei nicht alle Verletzungsfälle bekannt werden. Gegen einen Gang zur Polizei kann sprechen, dass eine verletzte Person ihrerseits je nach Kontext des Vorfalls mit einer Anzeige rechnen muss (beispielsweise wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, Landfriedensbruch oder Nichtbefolgen einer polizeilichen Anweisung).