Wenn Sie alkoholhaltige Getränke an Endverbraucher zum Mitnehmen verkaufen wollen, brauchen Sie eine Bewilligung – das Patent für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf. Das Patent berechtig nicht zum Verkauf von Alkohol zum Trinken im Verkaufslokal. Dazu benötigen Sie ein [Gastwirtschaftspatent] [Link zu neuer Landingpage «Gastwirtschaftspatent»].
Typische Verkaufsorte sind Läden, Kioske oder Online-Shops, aber beispielsweise auch vorübergehend bestehende Verkaufsorte, wie Pop-up Stores oder Messen. Für jeden Verkaufsstandort müssen Sie ein separates Patent beantragen.
Es gibt zwei Arten von Patenten für den Handel mit Alkohol im Klein- und Mittelverkauf:
- Patent für den Handel alkoholhaltiger Getränke ohne gebrannte Wasser: Es werden alkoholhaltige Getränke verkauft, die ausschliesslich durch Vergärung gewonnen wurden. Dies sind zum Beispiel Bier, Wein oder Schaumwein.
- Patent für den Handel alkoholhaltiger Getränke mit gebrannten Wassern: Es werden alkoholhaltige Getränke aller Art verkauft. Es dürfen zum Beispiel auch Spirituosen, Mischgetränke oder Cocktails mit gebrannten Wassern verkauft werden.
Damit Ihr Gesuch bewilligt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Verkaufsstandort liegt in der Stadt Zürich. Bei Online-Shops muss der Firmensitz in der Stadt Zürich liegen.
- Der*die Gesuchsteller*in muss handlungsfähig sein. Das heisst mindestens 18 Jahre alt und die Fähigkeit Entscheidungen zu treffen ist nicht wegen einer Krankheit oder ähnlichem beeinträchtig.
- Der*die Gesuchsteller*in muss die einwandfreie Betriebsführung sicherstellen können. Es wird unter anderem geprüft, ob in den fünf Jahren vor dem Gesuch wiederholt schwerwiegende Verfehlungen im Zusammenhang mit dem Handel in Klein- und Mittelverkaufsbetrieben begangen wurden.
- Handlungsfähigkeitszeugnis des*der Betreiber*in (nicht älter als 3 Monate). Dieses kann bei der Einwohnergemeinde bestellt werden. Wenn Sie kein elektronisch, digital signiertes Handlungsfähigkeitszeugnis im PDF-Format bestellt haben, können Sie auch einen Scan des Papierauszugs (als PDF) einreichen.
- Scan oder Foto Vorder- und Rückseite Reisepass, Identitätskarte oder Niederlassungsbewilligung (als PDF, JPG oder PNG): Falls Sie das Gesuch für eine andere Person einreichen.
- Vertretungsvollmacht (als PDF): Falls Sie das Gesuch für eine andere Person einreichen, muss Ihnen diese Person eine Vollmacht erteilen und unterschreiben. Die Vollmacht kann als Scan eingereicht werden.
- Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Gesuchsformular.
- Handlungsfähigkeitszeugnis der Betreiberin oder des Betreibers (nicht älter als 3 Monate). Dieses kann bei der Einwohnergemeinde bestellt werden.
- Kopie der Vorder- und Rückseite des Reisepasses oder der Identitätskarte des*der Betreibers*in.
- Vertretungsvollmacht: Falls Sie das Gesuch für eine andere Person einreichen, muss Ihnen diese Person eine Vollmacht erteilen und unterschreiben.
Das Gesuch muss mindestens vier Wochen vor der geplanten Betriebseröffnung eingereicht werden.
Die Kosten setzen sich aus verschiedenen Gebühren zusammen. Sie betragen für das Patent für Klein-/Mittelverkaufsbetriebe (ohne Zustellgebühr) 165 Franken.
Wenn das Gesuch nicht innerhalb der Frist (siehe oben) eingereicht wird, fallen zusätzlich Dringlichkeitsgebühren an.
Bei einem Patent für den Handel alkoholhaltiger Getränke mit gebrannten Wassern muss zusätzlich eine Abgabe bezahlt werden.
Die Abgaben für gebrannte Wasser wird mengenabhängig und alle vier Jahre in Rechnung gestellt. Sie richten sich nach der Selbstdeklaration im Gesuchsformular.
Die Abgabe beträgt pro 500 Liter jährlich umgesetzter gebrannter Wasser 200 Franken pro Abgabeperiode (also 50 Franken pro Jahr).
Die maximale Abgabe beträgt 8000 Franken.
Die Abgabe wird mit der Deklaration oder mit dem Beginn einer Abgabeperiode fällig und muss innerhalb von 30 Tagen bezahlt werden. Wird die Frist nicht eingehalten, folgt eine Nachfrist von 20 Tagen. Danach verliert das Patent von Gesetzes wegen seine Gültigkeit und gebrannte Wasser dürfen nicht mehr ausgeschenkt werden.
Findet ein Patentwechsel innerhalb einer Abgabeperiode statt, ist die bereits bezahlte Abgabe unter den Patentinhaber*innen selbst zu regeln und aufzuteilen.
Bei einer Betriebsöffnung innerhalb einer Periode wird die Abgabe anteilmässig verrechnet.
Wie viele Liter an gebrannten Wassern jedes Jahr im Betrieb verkauft werden, muss im Gesuch für das Klein-/Mittelverkaufspatent wahrheitsgemäss angegeben werden.
Die Verwaltungspolizei kann prüfen, ob die geltend gemachte Menge an gebrannten Wassern korrekt ist. Dazu können die notwendigen Unterlagen von den Patentinhabenden angefordert werden.
Ändert sich die jährlich umgesetzte Menge, ist dies dem Fachbereich Gastro zwingend zu melden ((LINK AKTUALISIEREN).
Sie können Ihr Gesuch online oder per Post einreichen. Wenn Sie Ihr Gesuch online einreichen, erhalten Sie auch die Bewilligung online.
Wenn Sie Ihr Gesuch per Post einreichen, erhalten Sie die Bewilligung per Post.
- Für dieses Online-Verfahren brauchen Sie ein AGOV-Login.
- Ihre AGOV-Identität muss bestätigt sein.
- Das Formular führt Sie Schritt für Schritt durch den Prozess.
- Das Einreichen dauert etwa 10 Minuten, wenn Sie die benötigten Unterlagen (siehe oben) zur Hand haben.
AGOV ist das offizielle Login für Behördengänge in der Schweiz. Es wird vom Bund bereitgestellt und funktioniert ähnlich wie ein Login bei einer Bank oder Versicherung – einfach, sicher und persönlich.
Mit AGOV können Sie sich bei vielen Behördenportalen anmelden – auch bei der Stadt Zürich.
- Jede Privatperson kann ein AGOV-Konto kostenlos einrichten.
Für dieses Verfahren brauchen Sie ein AGOV-Login.
Falls Ihre Identität noch nicht bestätigt ist, werden Sie automatisch durch die nötigen Schritte geführt. Die Identifikation dauert entweder etwa eine Stunde (per Videoidentifikation) oder 4–5 Arbeitstage (per persönliche Identifikation an Ihrer Adresse durch die Schweizerische Post).
Um Ihr Gesuch per Post einzureichen:
- Benötigte Dokumente (siehe oben) ausdrucken.
- Gesuch vollständig ausfüllen und persönlich unterschreiben.
- Alles an folgende Adresse senden:
Stadt Zürich
Stadtpolizei
Kommissariat Verwaltungspolizei
Bewilligung Gastro
Postfach
8021 Zürich
Die Verwaltungspolizei prüft das Gesuch auf Vollständigkeit. Falls etwas fehlt, meldet sich die Verwaltungspolizei bei Ihnen.
Durch den Fachbereich Gastro wird geprüft, ob die einzelnen Voraussetzungen zur Erteilung des Patents erfüllt sind. Es wird ein amtlicher Bericht eingeholt, um die Einhaltung der persönlichen Voraussetzungen zu prüfen. Falls die Erteilung des Patents nur eingeschränkt möglich ist, werden Auflagen gemacht.
Die Verwaltungspolizei entscheidet über das Gesuch und informiert die Gesuchstellenden. Im positiven Fall erhalten Sie das Gastwirtschaftspatent schriftlich.
Sie müssen an ihrem bereits eingereichten Gesuch etwas anpassen oder ein Dokument nachreichen? Oder haben Sie bereits eine Bewilligung der Stadtpolizei und möchten eine Änderung vornehmen?
In der persönlichen Übersicht über Ihre Gesuche und Bewilligungen bei der Stadtpolizei können Sie Änderungen beantragen, Dokumente nachreichen oder den Verzicht auf eine Bewilligung mitteilen.
Folgen Sie dazu [diesem Link] [Link: folgt] und melden Sie sich mit Ihrem AGOV-Login an. Die Eingaben können auch per Post gemacht werden.
Verwenden Sie dazu bitte diese Formulare:
Postfach
8021 Zürich
Mo-Fr 08.00 - 12.00 Uhr
Mo
13.30–16.00 UhrDi
13.30–16.00 UhrMi
13.30–16.00 UhrDo
13.30–16.00 UhrFr
13.30–15.30 UhrSa
geschlossenSo
geschlossen- Zugang erschwert
- Es sind keine Behindertenparkplätze verfügbar.
- Es sind keine Behindertentoiletten verfügbar.