Manchmal wachsen Pflanzen auf Privatgrund über die Grundstücksgrenzen hinaus. Auf öffentlichem Grund können sie dann den Verkehr stören und Lampen, Verkehrsschilder und Hausnummern unlesbar machen. Deshalb müssen Bäume und Sträucher durch die Eigentümerschaft regelmässig und vorschriftsgemäss zurückgeschnitten werden. Dabei sind Regeln zu beachten für das sogenannte Lichtraumprofil auf öffentlichem Grund. So heisst der «lichte Raum» über Trottoirs und Strassen, der von Bepflanzungen freigehalten werden muss.
Die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich (Art. 17) und die Verkehrssicherheitsverordnung des Kantons Zürich (§ 20) verlangen, dass Pflanzen, die in den Bereich von Strassen oder Wegen hineinragen, zurückgeschnitten werden. Über Strassen müssen mindestens 4,5 m und über Geh- und Radwegen 2,5 m frei bleiben. Bei Tram- und Trolleybusleitungen muss zusätzlich rund um die Fahrleitungsanlage ein Abstand von 2 m eingehalten werden. Falls Bäume und Sträucher näher als 2 m zu Fahrleitungsanlagen zurückgeschnitten werden müssen, ist zwingend mit den VBZ Kontakt aufzunehmen.
Bei Anlagen für die öffentliche Beleuchtung, wie z. B. Kandelaber, müssen die Bäume, Hecken und Sträucher bis auf die Höhe der Lampen zurückgeschnitten werden – und zwar von der Pflanze bis zur Grundstücksgrenze. Zusätzlich kann ein seitlicher Abstand von 2 m gefordert werden. Wenn Hecken, Gebüsche oder Bäume die Sicht für Verkehrsteilnehmer*innen behindern, müssen sie entfernt oder auf eine sichere Höhe gekürzt werden.
Strassennamen und Hausnummerntafeln müssen von der Strasse aus gut sichtbar sein. Pflanzen, die diese Tafeln verdecken, sind deshalb zurückzuschneiden. Stehen Gebäude weit entfernt von der Strasse, so dass an der Fassade angebrachte Hausnummerntafeln nachts und bei Nebel von der Strasse aus nicht lesbar sind, so sollte an einer geeigneten Stelle eine weitere Tafel angebracht werden. Diese Massnahmen sind wichtig, damit Feuerwehr und Sanität im Notfall schnell Hilfe leisten können.
Die Stadtpolizei ist berechtigt, das Zurückschneiden der Pflanzen auf Kosten der Eigentümerschaft zu veranlassen, wenn diese einer vorherigen Aufforderung nicht nachgekommen sind.
Wenn Arbeiten an Bäumen im Bereich von Lichtraumprofilen oder Sichtachsen nötig sind, muss zwingend eine ausgewiesene Fachperson für Baumpflege beigezogen werden. Sie beurteilt den Zustand des Baums, legt notwendige Schutzmassnahmen fest und begleitet die Arbeiten vor Ort. Ziel ist, die Bäume möglichst gut zu erhalten.
Seit März 2025 gilt zudem: Stadtbäume mit einem Stammumfang ab 100 cm (gemessen in 1 m Höhe) stehen unter besonderem Schutz. Sind bei solchen Bäumen umfangreiche Schnittarbeiten (z. B. zur Wiederherstellung des Lichtraumprofils) erforderlich, ist vorab Rücksprache mit den Fachpersonen für Baumerhalt von Grün Stadt Zürich zu halten. Tiefgreifende Eingriffe wie Kappungen oder Fällungen sind zwingend mit Grün Stadt Zürich abzusprechen. Unfachmännische Eingriffe können die Vitalität der Bäume gefährden und rechtliche Folgen haben.